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Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD)

Vom 24. November 2011

KABl S. 248

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
23. November 2016
2
Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
25. April 2017
3
Artikel 2 Kirchengesetz zur Änderung der Ausführungsgesetze zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz und zum Pfarrdienstgesetz der EKD
26. November 2018
4
Artikel 1 Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes der EKKW zum Pfarrdienstgesetz der EKD
26. Februar 2021
5
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD
24. November 2021
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgenden Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Pfarrdienstverhältnis (zu § 2 PfDG.EKD)

Pfarrdienstverhältnisse werden von der Landeskirche begründet. Ein Pfarrdienstverhältnis kann auf einen halben oder Dreiviertel-Dienstauftrag eingeschränkt sein.
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§ 2 Ordination (zu §§ 3 ff. PfDG.EKD)

( 1 ) Ein Anspruch auf Ordination besteht nicht. Die Ordination setzt in der Regel voraus, dass ein Pfarrdienstverhältnis in der Landeskirche angestrebt wird.
( 2 ) Vor der Ordination erklären diejenigen, die ordiniert werden sollen:
„Ich erkenne wohl, dass es ein schweres Amt ist, das ich auf mich nehme. Weil ich aber ordentlich dazu berufen bin und mich auf die Hilfe Gottes und auf das Gebet der ganzen Christenheit verlasse, gelobe ich, allem, was mein Amt fordert, treu und gewissenhaft nachzukommen.“
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§ 3 Probedienst (zu §§ 9 ff. PfDG.EKD)

( 1 ) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 PfDG.EKD kann in den Probedienst aufgenommen werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Die Übernahme in den Probedienst kann vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, wenn seit dem Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
( 3 ) Der Probedienst dauert in Abweichung von § 12 Absätze 1 und 2 PfDG.EKD zwei Jahre und sechs Monate, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre. Er kann im Einzelfall unter Anrechnung anderer Dienste bis auf ein Jahr verkürzt werden, insbesondere, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im kirchlichen Bereich außerhalb der Landeskirche beurlaubt war.
( 4 ) Im dienstlichen Interesse kann eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst mit einem besonderen Dienst beauftragt werden, der nicht in einem kirchlichen Dienst in der Landeskirche besteht. Der Auftrag darf einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf er auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verlängert werden. Der besondere Dienst kann bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu einem Jahr.
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§ 4 Anstellungsfähigkeit (zu §§ 15 ff. PfDG.EKD)

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit wird durch das Landeskirchenamt festgestellt.
( 2 ) Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mehr als zehn Jahre keinen kirchlichen Dienst ausgeübt hat, kann die Feststellung der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
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§ 4a Begründung des Pfarrdienstverhältnisses

Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 PfDG.EKD kann in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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§ 5 Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes (zu § 25 Absatz 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrstellen im Sinne von § 25 Absatz 2 PfDG. EKD sind Gemeindepfarrstellen, landeskirchliche Pfarrstellen oder Kirchenkreispfarrstellen. Dies gilt nicht für die im landeskirchlichen Stellenplan ausgewiesenen Verfügungsstellen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie noch nicht unkündbare Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis können nicht Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle sein, sondern werden mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt.
( 3 ) Bei jeder Übertragung einer Pfarrstelle wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer hierüber eine Urkunde ausgehändigt. § 20 Absätze 2 und 5 PfDG.EKD gelten entsprechend.
( 4 ) Die Übertragung einer Gemeindepfarrstelle erfolgt grundsätzlich unbefristet. Sie kann befristet werden, wenn nach Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Umwandlung dieser Pfarrstelle in eine Pfarrstelle mit verändertem Dienstumfang vorliegen werden. Der Mindestzeitraum für eine Stellenübertragung nach Satz 2 beträgt fünf Jahre; weitere Befristungen sind zulässig.
( 5 ) Die Übertragung einer Kirchenkreispfarrstelle oder einer landeskirchlichen Pfarrstelle wird vorbehaltlich besonderer Regelungen in der Regel auf sieben Jahre befristet. Eine einmalige Verlängerung um bis zu fünf Jahre ist zulässig.
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§ 6 Umfang des Pfarrdienstverhältnisses (zu § 25 PfDG.EKD)

( 1 ) Das Dienstverhältnis einer Pfarrerin oder eines Pfarrers kann auf ihren oder seinen Antrag in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstauftrag umgewandelt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstauftrag kann nur die Versorgung einer Pfarrstelle mit entsprechend eingeschränktem Dienstauftrag übertragen werden.
( 3 ) Inhaberinnen und Inhaber von Gemeindepfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag sind verpflichtet, die gesamte pfarramtliche Versorgung ihrer Kirchengemeinde zu gewährleisten; ihr Dienstauftrag wird durch eine Dienstbeschreibung geregelt. Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt wird, haben sie auch im Übrigen die Rechte und Pflichten einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen bedarf die Regelung für die Aufteilung des Dienstes (Artikel 60 der Grundordnung) der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Ein Anspruch auf Umwandlung des eingeschränkten in ein Dienstverhältnis mit verändertem Dienstauftrag besteht nicht. Nach Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten seit Begründung des eingeschränkten Dienstverhältnisses kann sich die Pfarrerin oder der Pfarrer um ausgeschriebene Pfarrstellen bewerben. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer gestattet werden, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben, deren Umfang des Dienstauftrages nicht dem Umfang des Dienstverhältnisses der Pfarrerin oder des Pfarrers entspricht.
( 5 ) Die nach Absatz 1 erfolgte Umwandlung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Vor der Entscheidung sind die Pfarrerin oder der Pfarrer und die betroffenen Organe oder Vertretungen zu hören. Mit dem Widerruf wird über die weitere Verwendung der Pfarrerin oder des Pfarrers entschieden.
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§ 7 Gemeinsame Versorgung einer Pfarrstelle (zu § 25 PfDG.EKD)

( 1 ) Abweichend von § 6 Absatz 2 kann zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern oder einem Pfarrer und einer Pfarrerin die gemeinsame Versorgung einer Pfarrstelle übertragen werden, wenn ihre Dienstverhältnisse jeweils auf die Hälfte eingeschränkt sind. Bei Gemeindepfarrstellen ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes zur gemeinsamen Versorgung der Pfarrstelle erforderlich.
( 2 ) Soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, werden beide Personen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle oder mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt. Beide sind vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 4 Mitglieder des Kirchenvorstandes, der Kreissynode und des Pfarrkonventes.
( 3 ) Der Dienst der Pfarrerinnen oder Pfarrer wird gemäß Artikel 60 Absätze 2 und 3 der Grundordnung aufgeteilt. Die Aufteilung des Dienstes bedarf, auch wenn in der Kirchengemeinde nur eine Pfarrstelle besteht, der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Wird einem Pfarrerehepaar die gemeinsame Versorgung einer Gemeindepfarrstelle übertragen und gehört gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundordnung nur ein Ehegatte dem Kirchenvorstand stimmberechtigt an, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus, wenn das stimmberechtigte Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert ist.
( 5 ) Die Regelung nach Absatz 1 kann widerrufen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Vor der Entscheidung sind die Pfarrerinnen oder Pfarrer und der Kirchenvorstand zu hören. Mit dem Widerruf wird über die weitere Verwendung der Pfarrerinnen oder Pfarrer entschieden.
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§ 8 Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer (zu § 27 PfDG.EKD)

( 1 ) Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer sind verpflichtet, die in ihrer Gemeinde hergebrachten und anerkannten gottesdienstlichen Formen und Ordnungen zu beachten. Sie können mit Zustimmung des Kirchenvorstandes in den von der Landessynode zugelassenen Fällen von den in der Gemeinde gültigen agendarischen Ordnungen abweichen.
( 2 ) Zu den Amtspflichten der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer gehören neben der Leitung der Gemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Kirchenvorstandsmitgliedern (Artikel 35 ff. der Grundordnung) insbesondere folgende Aufgaben:
  1. in den Gottesdiensten und Amtshandlungen das Evangelium von Jesus Christus öffentlich zu verkündigen: zu predigen, zu taufen und die Feier des Abendmahls zu leiten,
  2. in Unterweisung und Seelsorge am Aufbau der Gemeinde mitzuwirken,
  3. sich der Gemeindeglieder persönlich anzunehmen und sie zu besuchen,
  4. Gemeindeglieder zu verantwortlicher Mitarbeit in Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Diakonie und Mission zu gewinnen und ihnen zur Ausführung der Aufgaben zu verhelfen,
  5. der Gemeinde ihre ökumenische und soziale Verantwortung im Dienst am Nächsten bewusst zu machen.
( 3 ) Zum Auftrag der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer gehört die Erteilung von Religionsunterricht. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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§ 9 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag (zu § 25 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag werden mit der Wahrnehmung übergreifender oder spezieller kirchlicher Aufgaben in einer landeskirchlichen Pfarrstelle beauftragt.
( 2 ) Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag ihren Dienst im Bereich der Landeskirche ausüben und nicht auf Grund besonderer Regelungen Mitglied eines Kirchenvorstandes sind, erhalten sie einen Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde und die Zuweisung zu einem Pfarrkonvent.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht und Disziplinargewalt der Bischöfin oder des Bischofs. Die Dienstaufsicht kann teilweise auf die Dekanin oder den Dekan übertragen werden. Die besondere Dienstaufsicht, die sich aus den besonderen Dienstverhältnissen der nachfolgenden Absätze ergibt, bleibt unberührt.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag hauptamtlich zur Dienstleistung in einer diakonischen oder sonstigen kirchlichen Einrichtung im Bereich der Landeskirche abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. Bei der Abordnung sind besondere Vereinbarungen zu schließen, in denen auch die Beteiligung der diakonischen oder sonstigen kirchlichen Einrichtungen an der Aufbringung der Dienstbezüge und Nebenleistungen zu regeln ist.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur hauptamtlichen Erteilung von Religionsunterricht überstellt oder zum Dienst in Justizvollzugsanstalten, in der Militär- oder Bundespolizeiseelsorge freigestellt sind, werden in eine landeskirchliche Pfarrstelle berufen. Für sie gelten vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen oder Vereinbarungen die Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD und dieses Gesetzes. Der Umfang des Dienstverhältnisses von Pfarrerinnen und Pfarrern, die zur hauptamtlichen Erteilung von Religionsunterricht überstellt sind, kann abweichend von § 1 Satz 2 gestaltet werden.
( 6 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag zum Dienst in anderen Kirchen (Weltmission) abgeordnet werden. Die Besonderheiten des Dienstverhältnisses und die unmittelbare Dienstaufsicht werden in Einzelvereinbarungen zwischen der Landeskirche und den übrigen Beteiligten geregelt.
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§ 10 Kirchenleitende Ämter (zu § 25 Absatz 5 PfDG.EKD)

Ein kirchenleitendes Amt im Sinne von § 25 Absatz 1 PfDG. EKD nehmen der Bischof oder die Bischöfin, die Pröpstinnen und Pröpste, Dekaninnen und Dekane sowie die ordinierten Mitglieder des Landeskirchenamtes wahr. Auf diese Personen und auf die übrigen ordinierten Kirchenbeamten finden, soweit sie in Ausübung der Ordinationsrechte handeln, die Vorschriften dieses Gesetzes und des Pfarrdienstgesetzes der EKD entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 11 Parochialrecht, Kanzelrecht (zu § 28 Absatz 4 PfDG.EKD)

( 1 ) Will eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eine Amtshandlung an Gliedern anderer Gemeinden oder Pfarrbezirke vornehmen, so muss sie oder er sich die Zustimmung einer zuständigen Pfarrerin oder eines zuständigen Pfarrers vorlegen lassen oder selbst einholen. Eine Entscheidung der Dekanin oder des Dekans nach Artikel 61 Absatz 2 Sätze 3 und 4 der Grundordnung ersetzt die Zustimmung.
( 2 ) Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer mit Predigtauftrag haben im Rahmen der ihnen obliegenden Verpflichtungen das ausschließliche Recht, in den zu ihrer Pfarrstelle gehörenden Gottesdienststätten die öffentliche Wortverkündigung auszuüben (Kanzelrecht).
( 3 ) Das Recht des Bischofs oder der Bischöfin, in allen Gemeinden der Landeskirche Gottesdienste zu halten (Artikel 114 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung), bleibt unberührt.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Recht, andere Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren mit der vertretungsweisen Übernahme von Gottesdiensten zu betrauen, sofern die Personen bereit sind, den Gottesdienst nach der von der Landessynode beschlossenen oder freigegebenen Gottesdienstordnung zu halten.
( 5 ) Überlässt die Pfarrerin oder der Pfarrer im Einzelfall die Kanzel einer anderen Predigerin oder einem anderen Prediger, insbesondere einer oder einem, die oder der nicht von einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der öffentlichen Ausübung des Predigtamtes beauftragt ist, so trägt sie oder er unbeschadet der Mitverantwortung des Kirchenvorstandes (Artikel 36 Absatz 1 Nummer 1 der Grundordnung) die Verantwortung für die Verkündigung.
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§ 12 Mandatsbewerbung (zu § 35 Absatz 5 PfDG.EKD)

( 1 ) Bewerbungen um Kandidaturen, Aufstellungen für Wahlen und Annahme von Wahlen nach § 35 Absätzen 1 bis 3 PfDG.EKD sind unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Bei einer Annahme der Kandidatur oder der Wahl für andere als die in § 35 Absatz 2 PfDG.EKD genannten politischen Ämter kann die Pfarrerin oder der Pfarrer beurlaubt werden, wenn die Rücksicht auf den Dienst dies erfordert.
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§ 13 Amtskleidung (zu § 36 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Amtskleidung besteht aus dem schwarzen Talar (preußische Form) mit Beffchen oder Kragen; dazu kann außerhalb geschlossener Räume das Barett getragen werden.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf dem Talar eine schlichte Stola in der liturgischen Farbe nach dem Kirchenjahr tragen, sofern der Kirchenvorstand nicht widerspricht.
( 3 ) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern nach Zustimmung des Kirchenvorstandes, kann der Gebrauch eines weißen Talars (Albe, Tunika) für Taufe, Abendmahl und Gottesdienste an hohen kirchlichen Feiertagen genehmigt werden.
( 4 ) Innerhalb eines Kirchspiels und in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrerinnen oder Pfarrern soll eine einheitliche Regelung getroffen werden.
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§ 14 Erreichbarkeit (zu § 37 PfDG.EKD)

( 1 ) Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer teilen der Dekanin oder dem Dekan mit, wenn sie sich mehr als einen Tag von ihrer Gemeinde entfernen.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer innerhalb eines Kirchenkreises sind zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer sorgt möglichst selbst für ihre oder seine Vertretung; der Dekanin oder dem Dekan ist die Vertretung vorher anzuzeigen. Soweit erforderlich, etwa im Falle der Verhinderung der Pfarrerin oder des Pfarrers aufgrund einer Krankheit, sorgt die Dekanin oder der Dekan für eine Vertretung.
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan kann eine Pfarrerin oder einen Pfarrer des Kirchenkreises mit einer Vertretung beauftragen.
( 4 ) Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer sind Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Dekanin oder des Dekans das Landeskirchenamt tritt.
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§ 15 Residenzpflicht (zu § 38 Absatz 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Der Residenzpflicht wird auch dann genügt, wenn diese nur vorübergehend nicht erfüllt wird oder ein Umzug der Pfarrerin oder des Pfarrers im Zusammenhang mit einer bereits ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand erfolgt.
( 2 ) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer können in Ausnahmefällen nach Anhörung des Kirchenvorstandes, des Kirchenkreisvorstandes sowie der Pröpstin oder des Propstes durch das Landeskirchenamt von der Erfüllung ihrer Dienstwohnungspflicht befreit werden. Bei der Entscheidung können insbesondere gesundheitliche Gründe, die durch ein ärztliches Attest belegt sein müssen, familiäre Gründe sowie eine unangemessene Größe der Dienstwohnung berücksichtigt werden. Das Landeskirchenamt stellt in diesen Fällen den Inhalt des Dienstverhältnisses und den Umfang des Dienstes fest.
( 3 ) Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag haben in der Regel innerhalb des Gebietes ihrer Kirchengemeinde ihren Wohnsitz zu nehmen. Die Zustimmung des Landeskirchenamtes ist erforderlich, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer ihren oder seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Kirchengemeinde nehmen will.
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§ 16 Dienstwohnung (zu § 38 Absatz 3 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf eine angemessene Dienstwohnung oder Zahlung des wohnungsbezogenen Bestandteiles des Grundgehaltes. Im Streitfall entscheidet über die Angemessenheit einer Dienstwohnung der Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Befinden sich Eheleute als Pfarrerin und Pfarrer im Dienst der Landeskirche, so kann nur einem von ihnen eine Dienstwohnung zugewiesen werden.
( 3 ) Wird der Inhaberin oder dem Inhaber einer Dienstwohnung Elternzeit unter Belassung der Pfarrstelle gewährt, so hat die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber für die Dauer der Elternzeit eine Nutzungsentschädigung in Höhe des steuerlichen Mietwertes an die kirchliche Körperschaft zu zahlen, die die Dienstwohnung stellt.
( 4 ) Über Genehmigungen zur Ausübung eines Gewerbes oder eines anderen Berufes in der Dienstwohnung (§ 38 Absatz 3 Satz 2 PfDG.EKD) entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kirchenvorstandes.
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§ 17 Ehe und Familie (zu § 39 Absatz 3, § 118 Absatz 7 PfDG.EKD)

( 1 ) Hält eine Pfarrerin oder ein Pfarrer ihre oder seine Ehe für ernsthaft gefährdet, so soll sie oder er seelsorglichen Rat suchen.
( 2 ) Wird ein Antrag auf Ehescheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt oder wird die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgegeben, so hat die Pfarrerin oder der Pfarrer dies unverzüglich anzuzeigen.
( 3 ) In der Regel binnen dreier Monate nach Eingang der Anzeige wird entschieden, ob die Pfarrerin oder der Pfarrer in der bisherigen Stelle belassen, in eine andere Pfarrstelle oder in den Wartestand versetzt wird. Vor der Entscheidung wird die Pfarrerin oder der Pfarrer angehört, bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch der Kirchenvorstand. Bis zur Entscheidung kann die Pfarrerin oder der Pfarrer einstweilen beurlaubt werden; in diesem Fall kann ihr oder ihm vorläufig ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden.
( 4 ) Im Übrigen sind wesentliche Änderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen von Pfarrerinnen und Pfarrern alsbald anzuzeigen. Führt eine Veränderung zu einer nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes, kann eine Versetzung erfolgen.
( 5 ) Die Vorschriften über Ehe und Familie gelten sinngemäß für die anderen Formen des familiären Zusammenlebens.
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§ 18 Pflichten bei Beendigung eines Auftrags (zu § 41 PfDG.EKD)

Das Nähere zu den Pflichten bei Beendigung eines Auftrags regelt eine Verwaltungsordnung des Landeskirchenamtes.
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§ 19 Unterhalt (zu § 49 Absatz 1 PfDG.EKD)

Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Reise- und Umzugskosten wird durch Verordnung des Rates der Landeskirche geregelt.
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§ 20 Erholungs- und Sonderurlaub (zu § 53 Absatz 4 PfDG.EKD)

Das Nähere zur Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub sowie Diensturlaub und Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche.
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§ 21 Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (zu § 54 PfDG.EKD)

( 1 ) Abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 2 PfDG.EKD sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Absätze etwas anderes bestimmen.
( 2 ) Die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften über die Elternzeit sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Elternzeit gewährt wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Dauer der Elternzeit behält die Pfarrerin oder der Pfarrer die ihr oder ihm übertragene Pfarrstelle, wenn die Elternzeit für einen Zeitraum von insgesamt längstens 18 Monaten in Anspruch genommen wird.
( 3 ) Wird einem Pfarrerehepaar, dem die gemeinsame Versorgung einer Pfarrstelle übertragen ist, gemeinsame Elternzeit gewährt, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. Wird nur einem Ehegatten Elternzeit gewährt, ist sein Ehegatte verpflichtet, ihn zu vertreten; ein Verlust der Pfarrstelle tritt nicht ein.
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§ 22 Personalentwicklung und Fortbildung (zu § 55 PfDG.EKD)

( 1 ) Das Nähere über Maßnahmen der Personalentwicklung und über im Rahmen der Personalentwicklung zu führende regelmäßige Gespräche kann durch eine Verordnung des Landeskirchenamtes geregelt werden.
( 2 ) Das Nähere zu Maßnahmen der Fortbildung regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche.
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§ 23 Dienstaufsicht (zu § 58 PfDG.EKD)

Die Dienstaufsicht umfasst die Aufsicht über die Amts- und Lebensführung der Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie wird von der Bischöfin oder dem Bischof und von den Dekaninnen und Dekanen wahrgenommen. Die Mitverantwortung der Pröpstinnen und Pröpste (Artikel 121 Absatz 1 der Grundordnung) bleibt unberührt.
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§ 24 Nebentätigkeit (zu § 64 Absatz 1 PfDG.EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, die mit ihrem Amt verbundenen oder ihnen zugewiesenen nebenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeiten auch ohne besondere Vergütung zu übernehmen und auszuführen.
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§ 25 Sabbatzeit (zu § 71 Absatz 4 PfDG.EKD)

( 1 ) Das Dienstverhältnis der Pfarrerin oder des Pfarrers kann auf deren oder dessen Antrag in der Weise verändert werden, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren 75 v.H. der jeweils zustehenden Besoldung erhält, während der ersten Dreiviertel dieses Zeitraums den Dienst in vollem Umfang versieht und während des letzten Viertels vom Dienst freigestellt wird.
( 2 ) Beantragt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer innerhalb des Zeitraums von sechs Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ihre oder seine Beurlaubung und gleichzeitig ihre oder seine anschließende Versetzung in den Ruhestand, so bleibt ihr oder sein Anspruch auf Beihilfe während der Zeit der Beurlaubung bestehen. Für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um zwei Jahre.
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§ 26 Versetzung (zu § 79 Absatz 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Ein besonderes kirchliches Interesse im Sinne von § 79 Absatz 2 Satz 2 Ziffern 3 und 4 PfDG.EKD liegt insbesondere vor, wenn
  1. eine andere Pfarrstelle länger als ein Jahr unbesetzt, ihre alsbaldige Besetzung mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer dringend erforderlich ist und der Notstand nicht durch eine Abordnung behoben werden kann,
  2. wenn der Umfang des mit der Pfarrstelle verbundenen Dienstauftrages verändert worden ist oder
  3. wenn eine Veränderung in der Organisation der Pfarrstellen (Aufhebung, Stilllegung, Zusammenlegung) die Nichtbesetzung der bisherigen Stelle erforderlich macht.
( 2 ) Die Entscheidung über die Versetzung wird nach Anhörung des Pfarrkonvents getroffen; bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist auch der Kirchenvorstand zu hören. Pfarrkonvent und Kirchenvorstand sind von der Entscheidung in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei der Auswahl der neuen Pfarrstelle ist auf die persönlichen Verhältnisse der Pfarrerin oder des Pfarrers Rücksicht zu nehmen. Eine Minderung der Besoldung darf mit der Versetzung nicht verbunden sein; die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Bestimmungen über Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit bleiben unberührt.
( 3 ) Vor der Versetzung nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist um eine andere Pfarrstelle zu bewerben. In den Fällen des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummern 5 und 6 PfDG. EKD kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist um eine Pfarrstelle zu bewerben, wenn die Umstände des Einzelfalles einen vorübergehenden Aufschub der Versetzung zulassen.
( 4 ) Dem Kirchenvorstand steht das Recht zu, die Versetzung seiner Gemeindepfarrerin oder seines Gemeindepfarrers gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 PfDG.EKD zu beantragen.
( 5 ) Erfolgt die Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers infolge eines Umstands, den sie oder er zu vertreten hat, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer die Umzugskosten ganz oder teilweise zu tragen hat.
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§ 27 Versetzung in den Wartestand (zu §§ 83 ff. PfDG.EKD)

( 1 ) Eine Versetzung in eine andere Stelle (§ 83 Absatz 2 PfDG. EKD) ist insbesondere nicht durchführbar, wenn die störungsfreie Wahrnehmung des Dienstes in einer anderen Stelle nicht zu erwarten ist. Sie kann als nicht durchführbar angesehen werden, wenn innerhalb von neun Monaten nach Ende des Monats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Versetzung aus ihrer oder seiner bisherigen Stelle bekannt gegeben worden ist, keine andere Stelle übertragen wurde.
( 2 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Wartestand kann jederzeit eine bestimmte Pfarrstelle übertragen werden. Sie oder er ist verpflichtet, die Stelle anzunehmen.
( 3 ) Im Falle des Wartestandes gemäß § 83 Absatz 2 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 PfDG. EKD bedürfen Bewerbungen der vorherigen Genehmigung. Dies gilt auch für die Übernahme von Vertretungsdiensten.
( 4 ) Auf die Erteilung eines Wartestandsauftrags besteht kein Anspruch. Besteht der Wartestandsauftrag in der vorläufigen Verwaltung einer Pfarrstelle, ist die Pfarrerin oder der Pfarrer zu seiner Übernahme nur verpflichtet, wenn ihr oder ihm zugesichert wird, dass der Auftrag mindestens sechs Monate bestehen bleiben wird, falls nicht später eintretende Gründe einen Widerruf erfordern.
( 5 ) Während des Wartestands besteht ein Anspruch auf Wartegeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrbesoldungsgesetzes der Landeskirche. Im Falle des Absatzes 4 Satz 2 erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer die ihrem oder seinem Dienstumfang in der verwalteten Pfarrstelle entsprechenden Bezüge, mindestens das Wartegeld.
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§ 28 Eintritt in den Ruhestand (zu § 88 Absatz 3 PfDG.EKD)

Die Regelungen des Kirchengesetzes über besondere Ruhestandsregelungen für Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in den Jahren 2009 bis 2017 bleiben unberührt.
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§ 29 Leistungsbescheid (zu § 106 PfDG.EKD)

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis können gegenüber einer Pfarrerin oder einem Pfarrer durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird vom Landeskirchenamt auf Antrag der forderungsberechtigten kirchlichen Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Der Leistungsbescheid wird vollzogen, indem der festgesetzte Betrag von den Bezügen der Pfarrerin oder des Pfarrers einbehalten wird. Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet, durch die die Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugestellt ist. Die Kassenstelle führt die einbehaltenen Beträge an die vom Landeskirchenamt angegebene Stelle ab. Über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) Das Landeskirchenamt bestimmt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages. Für die Festsetzung des monatlich einzubehaltenden Betrages gelten als Höchstgrenze die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen entsprechend.
( 5 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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§ 30 Beteiligung der Pfarrerschaft (zu § 107 PfDG.EKD)

( 1 ) Für den Bereich der Landeskirche wird als Vertretung der Pfarrerschaft einschließlich der Vikarinnen und Vikare eine Pfarrvertretung gebildet; ausgenommen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer in Leitungsämtern gemäß § 10 AG.EKKW-PfDG.EKD. Die kirchenleitenden Organe und die Pfarrvertretung arbeiten unter Beachtung der kirchlichen Ordnungen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags und zum Wohle der Pfarrerschaft partnerschaftlich zusammen.
( 2 ) Die Pfarrvertretung nimmt die dienstlichen Interessen der von ihnen Vertretenen wahr und unterstützt deren berechtigte berufliche und soziale Anliegen. Hiervon bleibt das Recht der Vertretenen unberührt, eigene Anliegen den nach der Grundordnung zuständigen Leitungsämtern und Leitungsorganen selbst vorzutragen. Die Pfarrvertretung ist zu beteiligen
  1. bei allen vor dem Beschluss von Regelungen allgemeiner Art, die von Leitungsorganen der Landeskirche zu erlassen sind und das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, die Ausbildung und Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie ihre sozialen Belange betreffen, sowie
  2. in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer, für deren Regelung die Bischöfin oder der Bischof oder das Landeskirchenamt zuständig ist, auf Antrag der oder des Betroffenen, der Bischöfin oder des Bischofs oder des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Vorgesehene Regelungen nach Absatz 2 Buchstabe a) legt das Landeskirchenamt der Pfarrvertretung zur Stellungnahme vor. Die kirchenleitenden Organe sind von der Stellungnahme zu unterrichten. Die Pfarrvertretung kann auch von sich aus Anregungen zu allgemeinen Regelungen den kirchenleitenden Organen unterbreiten.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b) unterrichtet das Landeskirchenamt die Pfarrvertretung. Weicht die Stellungnahme der Pfarrvertretung von der Ansicht des zur Entscheidung berechtigten Leitungsorganes der Landeskirche ab, sollen sich das Leitungsorgan und die Pfarrvertretung um eine Einigung bemühen. Lässt sich eine Einigung nicht erreichen, entscheidet das Leitungsorgan in eigener Verantwortung und gibt der Pfarrvertretung die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
( 5 ) Das Weitere über Wahl, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Pfarrvertretung regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche.
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§ 31 Privatrechtliches Dienstverhältnis (zu § 108 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis sind nach einer Beschäftigungszeit von zehn Jahren ordentlich unkündbar und haben dann das Recht, sich um ausgeschriebene Pfarrstellen zu bewerben.
( 2 ) Für unkündbare Pfarrerinnen und Pfarrer tritt an die Stelle der Versetzung in den Wartestand die Gewährung von Sonderurlaub; auf die Höhe der während des Sonderurlaubs zu gewährenden Vergütung finden die Bestimmungen über das Wartegeld entsprechende Anwendung.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis tritt an die Stelle der Probezeit ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis. Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Anstellungsfähigkeit vor, so kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses vorgeschlagen werden.
( 4 ) Amtspflichtverletzungen von Pfarrerinnen und Pfarrern im Angestelltenverhältnis können mit Disziplinarverfügungen geahndet werden, soweit Disziplinarmaßnahmen nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen. Die für Pfarrerinnen und Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen finden insoweit entsprechende Anwendung.
( 5 ) Das Nähere zur Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Angestelltenverhältnis regelt eine Verordnung des Landeskirchenamtes.
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§ 32 Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (zu §§ 111 ff. PfDG.EKD)

( 1 ) Die Erteilung des von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Ehrenamt wahrzunehmenden Predigtauftrages bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes. Die Pröpstin oder der Propst und die Dekanin oder der Dekan sind zu hören. Die Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers für den pfarramtlichen Dienst in der Kirchengemeinde bleibt unberührt.
( 2 ) Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt in einem Kirchenkreis darf 20 v.H. der Zahl der Gemeindepfarrstellen nicht übersteigen.
( 3 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Ehrenamt werden die durch ihren oder seinen Dienst entstehenden Auslagen ersetzt.
( 4 ) Die Dienstaufsicht führt die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von der Bischöfin oder dem Bischof Beauftragte oder Beauftragter. Diese oder dieser erlässt eine Dienstanweisung, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt sind verpflichtet, an Maßnahmen zur Pfarrerfortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt nach näherer Weisung der Bischöfin oder des Bischofs teilzunehmen.
( 6 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt gehört dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, für die ihr oder ihm ein Predigtauftrag erteilt ist, mit beratender Stimme an. Sie oder er gehört dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises an, in dem ihr oder ihm ein Predigtauftrag erteilt ist.
( 7 ) Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt in den hauptamtlichen Dienst übernommen, so kann der Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer im Ehrenamt in angemessenem Umfang auf den Probedienst angerechnet werden. Die Feststellung der Anstellungsfähigkeit setzt jedoch eine Probezeit von mindestens einem Jahr voraus.
( 8 ) Vor einer Entscheidung über die Beendigung eines Auftrages gemäß § 112 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 PfDG.EKD werden die Pröpstin oder der Propst, die Dekanin oder der Dekan, die oder der Beauftragte nach Absatz 4 sowie die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt angehört. Gegen die Entscheidung über die Beendigung des Auftrags kann die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Rat der Landeskirche einlegen. Der Rat der Landeskirche entscheidet endgültig.
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§ 33 Zuständigkeiten (zu § 115 PfDG.EKD)

Soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist die Bischöfin oder der Bischof zuständig.
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