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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.11.2011
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/T30-11
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 41, § 42 Buchstabe c), BAT-KF § 10 Abs. 1 und 2, AEGP Berufsgruppenplan 5.3.
Vorinstanzen:Gemeinsame Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland, 1 GS 2/2011, ZMV 3/2012 S. 159
Schlagworte:BAT-KF, Eingruppierung Chefsekretärin
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Leitsatz:

Will die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung verweigern, es treffe die Eingruppierung in eine höhere als von der Dienststellenleitung für zutreffend gehaltene Entgeltgruppe zu, so müssen im Streit darüber, ob die Zustimmung zu Recht verweigert worden ist (§ 41 Abs. 1, § 42 Buchstabe c) MVG.EKD) alle Tatsachen dargelegt und ggf. bewiesen werden, aus denen folgt, dass die Merkmale der von der Mitarbeitervertretung für richtig gehaltenen Entgeltgruppe vorliegen. Anderenfalls muss festgestellt werden, dass die Zustimmungsverweigerung ohne rechtfertigenden Grund erfolgt ist.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland vom 14. Juni 2011 - Az. 1 GS 2/2011 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Mitarbeitervertretung ein Grund zur Seite gestanden hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der Chefarztsekretärin D in die Entgeltgruppe 5 Stufe 4 Fallgruppe 3 Berufsgruppe 5.3. des Allgemeinen Entgeltgruppenplans (AEGP) zum BAT KF "Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit" zu verweigern. Nach fruchtloser Erörterung hatte die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung mit der schriftlichen Begründung verweigert, sie sei der Auffassung, dass "für die Tätigkeit einer Chefarztsekretärin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des AEGP zum BAT-KF Fallgruppe 4 Berufsgruppe 5.3. einschlägig sei".
Die Dienststellenleitung hat die Schlichtungsstelle angerufen und nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 11. Januar, 22. März, 6. April, 2. Mai und 5. Mai 2011 geltend gemacht, die Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung der Chefarztsekretärin D sei zu Unrecht erfolgt.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der von der Dienststellenleitung vorgenommenen Eingruppierung von Frau D vorliegt.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Antrag der Dienststellenleitung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Zustimmungsverweigerung für zutreffend. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 28. Januar, 8. Februar, 30. März und 1. Mai 2011 Bezug genommen.
Die Schlichtungsstelle hat nach Beweisaufnahme durch schriftliche Anhörung einer Chefärztin und mündliche Anhörung der Frau D dem Antrag der Dienststellenleitung durch den Beschluss vom 14. Juni 2011 stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mitarbeitervertretung. Sie hebt hervor, der Beschluss beruhe auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen, weil dort andere als in den einschlägigen Vorschriften des BAT-KF genannte Merkmale für die Eingruppierung geprüft worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 29. September 2011 Bezug benommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Antrag der Dienststellenleitung zurückzuweisen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hebt hervor, dass Frau D überwiegend keine Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe 6, Berufsgruppe 5.3. des AEGP zum BAT-KF ausübe, sondern solche gemäß der Entgeltgruppe 5 a.a.O. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen der Antragstellerin vom 17. und 18. November 2011 Bezug genommen.
Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 7. November 2011 zur Entscheidung angenommen.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerde rügt zu Recht eine unzutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Auf die dort hervorgehobenen Merkmale kommt es nicht an.
Die erstinstanzliche Entscheidung erweist sich als im Ergebnis zutreffend. Die beschwerdeführende Mitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung zur Eingruppierung der Chefarztsekretärin D zu Unrecht (vgl. § 41 Abs. 1, § 42 Buchstabe c) MVG.EKD) mit der Begründung verweigert, die Entgeltgruppe 6, Berufsgruppe 5.3. des AEGP zum BAT-KF sei einschlägig. Die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe liegen nicht vor.
1. Will die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung verweigern, es treffe die Eingruppierung in eine höhere als von der Dienststellenleitung für zutreffend gehaltene Entgeltgruppe zu, so müssen im Streit darüber, ob die Zustimmung zu Recht verweigert worden ist (§ 41 Abs. 1, § 42 Buchstabe c) MVG.EKD) alle Tatsachen dargelegt und ggf. bewiesen werden, aus denen folgt, dass die Merkmale der von der Mitarbeitervertretung für richtig gehaltenen Entgeltgruppe vorliegen. Anderenfalls muss festgestellt werden, dass die Zustimmungsverweigerung ohne rechtfertigenden Grund erfolgt ist.
2. Die Eingruppierung der Mitarbeitenden richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 des kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag anwendbaren BAT-KF nach den Tätigkeitsmerkmalen des jeweils einschlägigen Entgeltgruppenplans, hier nach denen des Allgemeinen Entgeltgruppenplans (AEGP). Nach § 10 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-KF ist der jeweilige Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 10 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-KF entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe , wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
3. Es trifft zu, dass zur Tätigkeit der Chefarztsekretärin D auch solche Arbeitsvorgänge zählen, die den Anforderungen der Entgeltgruppe 6, Berufsgruppe 5.3. des AEGP zum BAT-KF entsprechen. Es ist aber nicht ersichtlich oder auch nur streitig dargetan, dass die von ihr auszuübenden Tätigkeiten zeitlich zu mehr als der Hälfte solche Arbeitsvorgänge umfasst. Schon deshalb ist die Zustimmungsverweigerung zu Unrecht erfolgt.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).