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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.02.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/P82-08
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 35 Abs. 3 Buchst. b), BetrVG 1972 § 80 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.), 2 M 101/08, Fundstelle: ZMV 1/2011, S. 42
Schlagworte:Überwachungsrecht der Mitarbeitervertretung/Gesamtmitarbeitervertretung
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Leitsatz:

1. Ein Antrag der Mitarbeitervertretung auf Feststellung der Vorschriftswidrigkeit einer bestimmten Maßnahme - hier Kürzung der Jahressonderzuwendung 2007 auf der Grundlage der Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD - i.S.d. § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD ist zulässig.
2. Aus der Aufgabe der Mitarbeitervertretung, dafür einzutreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden, § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD, ergibt sich nicht der Anspruch der Mitarbeitervertretung, von der Dienststellenleitung die nach Auffassung der Mitarbeitervertretung zutreffende Anwendung oder Nichtanwendung dieser Vorschriften verlangen zu können.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.) vom 28. Oktober 2008 - 2 M 101/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Gesamtmitarbeitervertretung will festgestellt wissen, dass die Dienststellenleitung nicht zur Kürzung der Jahressonderzahlung nach Anlage 14 AVR.DW.EKD berechtigt ist.
Die Antragstellerin ist die bei der Dienststelle gebildete Gesamtmitarbeitervertretung. Die Dienststelle ist Trägerin verschiedener sozialer Einrichtungen. Sie beschäftigt in Nordrhein-Westfalen etwa 6.000 Mitarbeitende.
Die Dienststelle ist alleinige Gesellschafterin der A-GmbH, eine Gesellschaft für Verwaltungs-und Serviceleistungen im sozialen Bereich. Sie ist aufgeteilt in fünf Bereiche. Entsprechend liegen die Dienstleistungen im organisatorischen, wirtschaftlichen, administrativen, personellen, technischen und im Malerei-Bereich. Die A-GmbH bietet umfassende Serviceleistungen als Komplettpaket an oder entwickelt Leistungsangebote für spezielle Kundenwünsche in den Arbeitsfeldern. Sie beschäftigt etwa 120 Mitarbeitende und wendet kirchliches Arbeitsrecht in der jeweils gültigen Form an. Wegen der fehlenden Gemeinnützigkeit ist sie nur Gastmitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen.
Die B-GmbH ist eine 2007 gegründete Gesellschaft für Zeitarbeit und Services, deren alleinige Gesellschafterin die Dienststelle ist. Zweck der Gesellschaft ist nach § 3 des Gesellschaftsvertrages die entgeltliche Mitarbeiterüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Personaldienstleistungen und administrative Serviceleistung, insbesondere für gemeinnützige Einrichtungen, die Hilfeleistungen für Kranke, Pflegebedürftige und behinderte Menschen sowie für Menschen in sozialen Notlagen erbringen. Die B-GmbH ist Gastmitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen. Sie wendet kraft einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme in den von ihr geschlossenen Arbeitsverträgen das Tarifwerk zur Arbeitnehmerüberlassung, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZB) und dem Arbeitgeberverband für mittelständische Personaldienstleiter (AMP), an - sie ist nicht Mitglied des tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbandes. Arbeitsbedingungen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt wurden, bestehen derzeit für die Arbeitnehmerüberlassung nicht.
In der Sitzung vom 26. Mai 2008 des bei der Dienststelle gebildeten Wirtschaftsausschusses teilte die Dienststellenleitung mit, es sei beabsichtigt, die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung 2007 gemäß der Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD zu kürzen. Das Testat eines Wirtschaftsprüfers erhielt die Gesamtmitarbeitervertretung am 3. Juni 2008. Das sich aus dem Testat ergebende Zahlenwerk wurde im Rahmen einer Sondersitzung der Gesamtmitarbeitervertretung unter Beteiligung der Dienststellenleitung besprochen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 machte die Gesamtmitarbeitervertretung gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Dienststellenleitung sei gemäß § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD nicht berechtigt, die Öffnungsklausel in der Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD anzuwenden. Die Dienststellenleitung beharrte indes auf der Kürzungsmöglichkeit und informierte mit Schreiben vom 4. Juli 2008 sämtliche Mitarbeitende der Dienststelle, dass nach der Feststellung eines negativen betrieblichen Ergebnisses eine Kürzung der gesamten Jahressonderzahlung erforderlich sei. Statt der an sich möglichen Kürzung um 12,99 % werde jedoch die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung im Juni 2008 nur um 8 % gekürzt.
Daraufhin leitete die Gesamtmitarbeitervertretung am 28. Juli 2008 ein Schlichtungsverfahren ein.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD stehe einer Kürzungsmöglichkeit entgegen. Mit der Dienststelle sei die 100 %-ige Tochter B-GmbH verbunden, die weder die Arbeitsvertragsrichtlinien noch eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwende. Außerdem beschäftige die Dienststelle Leiharbeitnehmer/-innen in der Regel nicht zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen, sondern allein mit dem Ziel der Personalkosteneinsparung. Genau hierfür sei die B-GmbH gegründet worden, über die ein Großteil der sich ergebenden Stellenbesetzungsmöglichkeiten gesteuert werde. Da es zu den Aufgaben der Mitarbeitervertretung nach § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD gehöre, dafür einzutreten, dass die einschlägigen arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, müsse es im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens möglich sein, die Rechtswidrigkeit der von der Dienststellenleitung vorgenommenen Kürzung geltend zu machen.
Die Gesamtmitarbeitervertretung hat beantragt,
festzustellen, dass die Dienststellenleitung nicht berechtigt ist, die Jahressonderzahlung 2007 unter Berufung auf Anlage 14 AVR.DW.EKD zu kürzen.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das eingeleitete Schlichtungsverfahren sei unzulässig. Es gehe hier nicht um ein kollektiv-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung, sondern darum, dass die Gesamtmitarbeitervertretung anstelle der betroffenen Mitarbeitenden auftrete, um deren individualrechtliche Ansprüche zu erhalten. Solche Ansprüche müssten aber von den Mitarbeitenden selbst verfolgt werden. Es sei nicht Aufgabe der Mitarbeitervertretung, stellvertretend für die Mitarbeiterschaft individualrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Vielmehr sei die Mitarbeitervertretung bei ihrer Überwachungsaufgabe nach § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD darauf beschränkt, eine angeblich rechtswidrige Handhabung von Bestimmungen zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen.
Die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen hat mit dem der Gesamtmitarbeitervertretung am 7. November 2008 zugestellten Beschluss vom 28. Oktober 2008 den Antrag der Gesamtmitarbeitervertretung zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Überwachungsauftrag nach § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD ermögliche es der Mitarbeitervertretung nicht, selbst initiativ zu werden und zugunsten betroffener Mitarbeiter/-innen etwaige Beeinträchtigungen oder Verletzungen von individualrechtlichen Ansprüchen, seien diese tariflicher oder vertraglicher Natur, förmlich vor der Schlichtungsstelle oder einem Gericht geltend zu machen. Vielmehr sei das Kontrollrecht der Mitarbeitervertretung auf die Beanstandungsmöglichkeit gegenüber der Dienststellenleitung und auf ein Drängen auf Abhilfe beschränkt. Dies müsse auch für die vorliegende Fallgestaltung gelten. Die erstrebte Feststellung könne nur so verstanden werden, dass damit die individuelle Rechtsposition der Mitarbeitenden derart verstärkt werde, dass sie einer Vorverurteilung einer Dienststellenleitung gleich komme. Ein solches Vorgehen sei der Mitarbeitervertretung nicht möglich.
Hiergegen wendet sich die Gesamtmitarbeitervertretung mit ihrer am 20. November 2008 und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 7. Januar 2009 bis zum 7. Februar 2009 begründeten Beschwerde. Sie verweist darauf, aus der Aufgabenstellung des § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD folge auch das Recht der Gesamtmitarbeitervertretung, die festgestellte Nichteinhaltung der arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen im Rahmen eines kollektiv-rechtlichen Schlichtungsverfahrens zu klären. Die Gesamtmitarbeitervertretung verfolge die kollektive Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Berechtigung der Dienststellenleitung zur Kürzung der Jahressonderzahlung 2007. Sie wolle - unabhängig von konkret betroffenen Einzelpersonen - allgemein geklärt haben, ob die Dienststellenleitung unter den gegebenen Voraussetzungen zu einer solchen Kürzung berechtigt sei.
Die Voraussetzungen der Regelung in § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD für eine Abweichung aufgrund der Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD seien nicht erfüllt. Die Dienststelle wende unstreitig in der mit ihr als 100 %-ige Tochter verbundenen Einrichtung, der B-GmbH, weder die Arbeitsvertragsrichtlinien noch eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage an.
Zudem erfülle die Dienststelle auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Buchst. b) AVR.DW.EKD nicht. Sie beschäftige Leiharbeitnehmer/-innen in der Regel nicht zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen, sondern allein mit dem Ziel der Personalkosteneinsparung. Genau hierfür habe sie die B-GmbH gegründet, über die sie einen Großteil der sich bei der Dienststelle in 2007 ergebenen Stellenbesetzungsmöglichkeiten gesteuert habe.
Die Dienststelle habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie im Jahr 2007 im § 1 Abs. 5 Buchst. b) AVR.DW.EKD genannte Quote eingehalten habe.
Die Gesamtmitarbeitervertretung beantragt,
den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen in Münster vom 28. Oktober 2008 - 2 M 101/08 - abzuändern und festzustellen, dass die Dienststellenleitung nicht berechtigt ist, die Jahressonderzahlung 2007 unter Berufung auf Anlage 14 AVR.DW.EKD zu kürzen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss. Der Gesamtmitarbeitervertretung stehe nicht das Recht zu, die individualrechtliche Frage zu klären, ob die Dienstgeberin berechtigt sei, die Jahressonderzahlung 2007 an die Mitarbeitenden unter Berufung auf die Anlage 14 AVR.DW.EKD zu kürzen.
Jedenfalls sei der Antrag der Gesamtmitarbeitervertretung in der Sache unbegründet. Die Voraussetzungen für die Kürzung der Jahressonderzahlung 2007 gemäß der Anlage 14 AVR.DW.EKD lägen vor. Die A-GmbH sei zwar - wegen der fehlenden Gemeinnützigkeit - nur Gastmitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen, wende aber ausnahmslos AVR an. Die B-GmbH sei - wegen ihrer fehlenden Gemeinnützigkeit - ebenfalls nur Gastmitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen und wende das Tarifwerk zur Arbeitnehmerüberlassung, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZB) und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP), an, was der B-GmbH gemäß der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen ermöglicht worden sei.
Die Satzung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen unterscheide Mitglieder und Gastmitglieder. In § 1 Abs. 5 Buchst. a) AVR.DW.EKD sei ausschließlich von Mitgliedern die Rede. Gastmitglieder seien nicht erfasst.
Es komme nur auf Leiharbeitnehmer/-innen an, die bei der Dienststelle zum Einsatz kämen. Die Dienststelle habe im Jahr 2007 im Jahresdurchschnitt rund 6.000 Mitarbeiter/-innen und im Jahresdurchschnitt 2007 0,7 % Leiharbeitnehmer/-innen beschäftigt. Die 5 %-Grenze sei 2007 eingehalten worden.
Der Kirchengerichtshof der EKD hat mit Beschluss vom 27. Januar 2010 die Beschwerde zur Entscheidung angenommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Schlichtungsstelle hat den Antrag der Gesamtmitarbeitervertretung im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Gesamtzusammenhang macht deutlich, dass die Gesamtmitarbeitervertretung nicht die Feststellung einer individualrechtlichen Verpflichtung der Dienststellenleitung verlangt, sondern ein eigenes mitarbeitervertretungsrechtliches Recht geltend macht, indem sie meint, die Dienststellenleitung sei mitarbeitervertretungsrechtlich verpflichtet, die Kürzung der Jahressonderzahlung 2007 zu unterlassen. Nach § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD i.V.m. § 6 MVG.EKD soll die Gesamtmitarbeitervertretung dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden.
Da die Gesamtmitarbeitervertretung der Ansicht ist, dieser ihr zugewiesene Überwachungsauftrag schließe die Befugnis ein, von der Dienststellenleitung die aus ihrer Sicht fehlsame Kürzung der Jahressonderzuwendung 2007 zu unterlassen, oder anders gewendet, die Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD in dem Sinne richtig anzuwenden, dass die Kürzung der Zuwendung von dieser Anlage nicht gedeckt ist, macht sie so gesehen ein Feststellungsbegehren aus eigenem Recht, nämlich aus dem MVG.EKD geltend. Vorschriften i.S.d. § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD sind auch Regelungen des kirchlichen "Tarifrechts", somit die kirchlichen Anstellungsordnungen, wie z.B. die AVR.DW.EKD (vgl. Fey/Rehren, Praxiskommentar zum MVG.EKD, Stand März 2010, § 35 Rn. 10). Dass die Mitarbeitenden bei den staatlichen Gerichten individualrechtlich gegen die Kürzung der Jahressonderzahlung 2007 vorgehen können, wie das von der Dienststellenleitung geschilderte Verfahren 15 Sa 860/09 LAG Hamm zeigt - über die beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 863/09 anhängige Revision ist bislang nicht entschieden -, ändert daran nichts.
2. Der sonach zulässige Antrag ist indes unbegründet.
Wegen der aus in § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD angesprochenen Regelungen regelmäßig abzuleitenden individualrechtlichen Anspruchsgrundlagen ist für die Mitarbeitervertretung oder hier die Gesamtmitarbeitervertretung nicht die Befugnis gegeben, von der Dienststellenleitung eine bestimmte Durchführung oder Nichtanwendung von Vorschriften verlangen zu können. Die Kompetenz der Mitarbeitervertretung oder hier der Gesamtmitarbeitervertretung beschränkt sich sonach im Ergebnis darauf, ggf. kirchengerichtlich klären zu lassen, dass von der Dienststellenleitung für unzutreffend gehaltene Hinweise auf ein anzuwendendes Recht zutreffend sind, etwa welches Arbeitsrecht in der Dienststellenleitung gilt (Verwaltungsgericht EKD, Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 0124/E4-00 - ZMV 2001, 138) oder welche Arbeitsrechtsregelung in der Dienststelle anzuwenden ist (KGH.EKD, Beschluss vom 19. Mai 2005 - II-0124/K40-04 - ZMV 2006, 89).
§ 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD entspricht im Kern § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für den Bereich der Betriebsverfassung ist es anerkannt, dass der Betriebsrat nicht die Möglichkeit hat, im Beschlussverfahren feststellen zu lassen, der Arbeitgeber sei verpflichtet, eine zugunsten der Arbeitnehmer bestehende allgemeine Regelung in bestimmter Weise durchzuführen (BAG, 10. Juni 1986 - 1 ABR 59/84 - BAGE 52, 150 ff. = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972 = EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 26; 24. Februar 1987 - 1 ABR 73/84 - AP Nr. 28 zu § 80 BetrVG 1972 = EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 29). Andernfalls würde der den einzelnen Arbeitnehmern zukommende Individualschutz auf das Verhältnis Arbeitgeber/Betriebsrat übertragen (vgl. GK-BetrVG/Weber, 9. Auflage 2010, § 80 Rn. 29).
Das gilt auch für das Verhältnis Dienststellenleitung/Mitarbeitervertretung/Gesamt-mitarbeitervertretung für den vorliegenden Fall der geltend gemachten Nichtanwendung einer bestimmten Regelung oder auf Unterlassung einer bestimmten Maßnahme der Dienststellenleitung, hier der Kürzung der Jahressonderzahlung 2007. Es muss dabei bleiben, dass es Sache des einzelnen Mitarbeitenden ist, die ihm nach seiner Auffassung zustehenden (Lohn-/Vergütungs-)Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, im kirchlichen Bereich bei den staatlichen Arbeitsgerichten, zumal ein von der Mitarbeitervertretung/Gesamt-mitarbeitervertretung eingebrachtes mitarbeitervertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Klärung einer Pflicht, etwa einer bestimmten Zahlungspflicht der Dienststellenleitung nach § 35 Abs. 3 Buchst. b) MVG.EKD, vor den Kirchengerichten auch bei dessen für die Mitarbeitervertretung positiven Ausgang die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit nicht bände, sondern einer solchen kirchengerichtlichen Entscheidung allenfalls eine verstärkende Wirkung zukäme.
Sonach sind der Antrag und damit die Beschwerde der Gesamtmitarbeitervertretung unbegründet, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Dienststellenleitung auf der Grundlage der Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD die Sonderzahlung 2007 berechtigt gekürzt hat.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).