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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:15.07.2009
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/R14-09
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, AVR.DW.EKD § 12 Abs. 1, EG 7 Teil A Gruppenleiter, EG 8 Teil B
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer, 2 M 113/08 , Fundstellen: ZMV 6/2009, S. 326, KuR 2/2009, S. 290
Schlagworte:, Eingruppierung Gruppenleiter EG 7 AVR.DW.EKD, Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Beschlusses
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Leitsatz:


1. Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (std. Rechtsprechung des KGH.EKD, Beschluss vom 10. November 2008 - I-0124/P37-08 - ZMV 2009, S. 36; Beschluss vom 7. April 2008 - I-0124/P5-08 - ZMV 2009, S. 37; Beschluss vom 21. April 2009 - I-0124/R10-09 - n.v.). Es genügt nicht, wenn bei summarischer Prüfung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zumindest ähnlich wahrscheinlich erscheint wie deren Richtigkeit.
2. Die EG 8 Teil B AVR.DW.EKD setzt - soweit vorliegend überhaupt einschlägig - eine eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben (Anmerkung 6) und Leitungsaufgaben (Anmerkung 11) in den Tätigkeitsbereichen a) Pflege/Betreuung/Erziehung voraus. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Maßgeblich sind die Merkmale der "übertragenen" Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD).

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer - vom 13. Januar 2009 - 2 M 113/08 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die antragstellende Mitarbeitervertretung will im derzeit in den zweiten Rechtszug gelangten Teil des Rechtsstreits festgestellt wissen, dass für sie ein Grund bestehe, die Zustimmung zur Eingruppierung von drei als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzten Mitarbeiter in die Entgeltgruppe (EG) 7 AVR.DW.EKD zu verweigern. Die Mitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung mit der Begründung verweigert, alle drei Gruppenleiter seien in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Nachdem die Dienststellenleitung ihrerseits die Schlichtungsstelle nicht angerufen hat, hat dies die Mitarbeitervertretung unternommen. Die Vorinstanz hat den auch auf noch andere Mitarbeiter gerichteten Antrag der Mitarbeitervertretung durch den angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2009 hinsichtlich der vorgenannten Mitarbeitenden zurückgewiesen, und zwar im Kern mit der Begründung, dass die Gruppenleiter als Richtbeispiel in EG 7 genannt seien, dass die Anforderungen nicht über das hinausgingen, was an pädagogischen Fähigkeiten und Zuwendung ohnehin bei der Betreuung behinderter Menschen zu leisten sei, und dass die mangels Abteilungsleitern von zwei der vorgenannten Gruppenleitern zu leistenden Koordinierungsaufgaben weder besonders schwierig noch als Leitungstätigkeit i.S.d. EG 8 oder EG 9 zu qualifizieren seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen, ihr am 26. Januar 2009 zugestellten Beschluss, wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer am 18. Februar 2009 (Fax) eingereichten Beschwerdeschrift. Sie möchte die Annahme ihrer Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit erreichen und begehrt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und ihrem Antrag stattzugeben. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz vom 25. April 2009 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nach § 63 MVG.EKD nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit sowie das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG.Westfalen (KABl. 2003, S. 404).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
3. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, vor allem nicht die zu Nummer 1 des § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD.
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (std. Rechtsprechung des KGH.EKD, Beschluss vom 10. November 2008 - I-0124/P37-08 - ZMV 2009, S. 36; Beschluss vom 7. April 2008 - I-0124/P5-08 - ZMV 2009, S. 37; Beschluss vom 21. April 2009 - I-0124/R10-09). Die Auffassung der Beschwerde, es genüge, wenn bei summarischer Prüfung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zumindest ähnlich wahrscheinlich erscheine wie deren Richtigkeit, findet im MVG.EKD keine Stütze.
b) Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hatte, die Zustimmung zur Eingruppierung der drei hier in Rede stehenden Gruppenleiter in EG 7 AVR.DW.EKD zu verweigern. "Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen" sind im Normtext der EG 7 Teil A AVR.DW.EKD ausdrücklich genannt. Die Richtbeispiele in dem Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD) bilden eine selbstständige Grundlage für die Eingruppierung. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in einer Entgeltgruppe der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD sind erfüllt, wenn die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale eines Richtbeispiels dieser Entgeltgruppe erfüllt (KGH.EKD, Beschluss vom 22. Juni 2009 - I-0124/P89-08 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen).
c) Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat die Vorinstanz ausreichend geprüft, ob die konkrete Aufgabenstellung jeweils so liegt, dass eine Eingruppierung in EG 8 Teil B AVR.DW.EKD zutreffe. Die dort aufgeführten Richtbeispiele sind nicht erfüllt, sodass auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden muss. Die EG 8 Teil B AVR.DW.EKD setzt - soweit vorliegend überhaupt einschlägig - eine eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben (Anmerkung 6) und Leitungsaufgaben (Anmerkung 11) in den Tätigkeitsbereichen a) Pflege/Betreuung/Erziehung voraus. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Maßgeblich sind die Merkmale der "übertragenen" Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD).
Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass die Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung bei keinem der drei Gruppenleiter vorliegen. Auch nach dem Vorbringen der Mitarbeitervertretung im Beschwerdeverfahren liegen die Voraussetzungen der EG 8 Teil B AVR.DW.EKD nicht vor. Die Mitarbeitenden sind zwar Gruppenleiter, sie mögen auch Aufgaben mehr oder weniger selbstständig wahrnehmen und ihre Gruppe "leiten", jedoch sind ihnen "Leitungsaufgaben" (Begriff: Anmerkung 11) i.S.d. EG 8 Teil B AVR.DW.EKD nicht übertragen worden.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).