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Nichtamtliche Begründung zur Verordnung des Rates der EKD über die Zuständigkeit für die Fortbildung zur EKD-Bilanzbuchhalterin/zum EKD-Bilanzbuchhalter

Lfd.
Begründung
Datum
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Begründung zur Verordnung des Rates der EKD über die Zuständigkeit für die Fortbildung zur EKD-Bilanzbuchhalterin/zum EKD-Bilanzbuchhalter vom 2. September 2011 (Fundstelle der Verordnung ABl. EKD 2011 S. 248)
Stand 2. September 2011
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Begründung zur Verordnung des Rates der EKD über die Zuständigkeit für die Fortbildung zur EKD-Bilanzbuchhalterin/zum EKD-Bilanzbuchhalter

I. Allgemeines
Für die Gewährleistung der Organisation und Funktion des neuen kirchlichen Finanzwesens und dabei insbesondere für die konkrete Bilanz- und Jahresabschlusserstellung ist eine tiefergehende Spezialisierung und Qualifizierung der kirchlichen Mitarbeitenden notwendig. Dies gilt unabhängig vom Rechnungsstil, ob erweiterte Kameralistik oder kirchliche Doppik, und unabhängig von gliedkirchlichen Spezifika.
Die EKD wurde von den Gliedkirchen gebeten, ein Qualifikationsmodell anzubieten, das Teile der vorhandenen anerkannten Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter enthält. Der Abschluss der Fortbildung soll die Bezeichnung „EKD-Bilanzbuchhalterin" bzw. "EKD-Bilanzbuchhalter" erhalten.
Diese für alle Gliedkirchen geeignete berufliche Fortbildung wurde von der Koordinierungsgruppe für die Novellierung des kirchlichen Finanzwesens, von den Leitenden der kirchlichen Rechnungsprüfungsämter sowie vom Finanzbeirat des Rates der EKD befürwortet.
Da die Fortbildung bereits zum 1.10.2011 beginnen soll - entsprechende Anmeldungen liegen vor -, ist zum Herstellen der Rechtssicherheit der Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung gemäß Art. 29 Abs. 2 GO-EKD zur Bestimmung der "zuständigen Stelle" und einer Prüfungsordnung vorgesehen. Für die Synode 2010 konnte eine Gesetzgebung nicht auf den Weg gebracht werden, da der besondere Bedarf für die gemeinsame Fortbildung noch nicht bekannt war.
Die Gliedkirchen wurden um Stellungnahme zu der Verordnung gebeten. In allen Antworten wurden keine grundsätzlichen Bedenken zu der gesetzesvertretenden Verordnung geäußert. Die evangelische Landeskirche in Württemberg wählt für ihre Fortbildung jedoch andere Wege. Von den anderen Gliedkirchen wird die gemeinsame Möglichkeit zur Fortbildung begrüßt. Zum Teil wurde bereits die Zustimmung zur gesetzesvertretenden Verordnung erteilt.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit soll die nach dem Berufsbildungsgesetz vorgesehene Bestimmung der zuständigen Stelle daher durch gesetzesvertretende Verordnung gemäß Art. 29 Abs. 2 GO-EKD erfolgen. Das Zustimmungserfordernis der Kirchenkonferenz ergibt sich daraus, dass die durch die Verordnung erlassene gesetzliche Regelung wegen Art. 10a Abs. 2 i.V. m. Art. 26 Abs. 4 Satz 1 GO-EKD ebenfalls der Zustimmung bedürfte.
  1. Zu § 1
    Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt u.a. staatlich anerkannte Fortbildungen. Um einen höheren Grad der Anerkennung zu erreichen, können auch weitere Fortbildungen geregelt werden.
    Daher dient das BBiG auch als Grundlage für diese spezielle kirchliche Fortbildung, die die EKD und die Gliedkirchen untereinander anerkennen. § 75 BBiG sieht vor, dass die Kirchen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den bereits im Gesetz erfassten Berufsbereichen bestimmen. § 1 legt die EKD als zuständige Stelle im Sinne dieser Vorschrift fest.
    Eine vergleichbare Regelung wurde von der EKD 1998 für die Fortbildung zum Geprüften Sozialsekretär oder zur Geprüften Sozialsekretärin (Sozialsekretärgesetz) getroffen, wonach noch unter Geltung des § 84a BBIG a.F. die EKD als zuständige kirchliche Stelle bestimmt wurde.
    Ebenso wie im Sozialsekretärgesetz kann die Geschäftsführung auf einen Dritten übertragen werden.
  2. Zu § 2
    Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen, soweit keine Rechtsverordnungen des Bundes nach § 53 BBiG vorliegen. Da staatliche Regelungen für die Fortbildungsprüfung zur "EKD-Bilanzbuchhalterin"/zum "EKD-Bilanzbuchhalter" nicht existieren, erlässt der Rat die Fortbildungsprüfungsordnung.
  3. Zu § 3
    Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes für die EKD selbst gemäß Art. 10 Abs. 1 GO-EKD, Absatz 2 das Inkrafttreten für die Gliedkirchen gemäß Art. 10a Abs.2 GO-EKD. Die Zustimmung ist gegenüber dem Rat zu erklären. Gemäß Art. 26a Abs. 7 GO-EKD bestimmt der Rat durch Verordnung den Zeitpunkt des Inkrafttretens.