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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.07.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/R79-09
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, AVR.DW.EKD § 12 Abs. 1, EGr 9 Teil A Sozialarbeiter
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der der Ev. Kirche von Westfalen, 2 M 62/09
Schlagworte:Eingruppierung Schwangerschaftskonfliktberaterin , Sozialarbeiterin
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Leitsatz:

Sozialarbeiter mit der Aufgabe „Schwangerschaftskonfliktberatung“ sind in EGr 9 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen, 2. Kammer in Münster (Westf.), vom 6. Oktober 2009 - 2 M 62/09 wird nicht zur Entscheidung angenommen

Gründe:

I. Die antragstellende Dienststellenleitung betreibt eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Dort werden Schwangerschaftskonfliktberatungen nach den §§ 5 bis 11 Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz, allgemeine Schwangerschaftsberatung, Beratung in Fragen der Familienplanung und Verhütung sowie bei Sexualproblemen sowie präventive sexualpädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie mit Mitarbeitenden pädagogischer Einrichtungen angeboten. Zusammen mit zwei weiteren Sozialarbeiterinnen ist dort Frau A beschäftigt. Sie ist seit September 1975 bei der Antragstellerin als Sozialarbeiterin angestellt. Anlässlich des Inkrafttretens der AVR.DW.EKD in der ab 1. Juli 2007 geltenden neuen Fassung, ist deren Eingruppierung erforderlich.
Die Dienststellenleitung hält die EGr 9 der Anlage zu § 12 AVR.DW.EKD für zutreffend. Die Mitarbeitervertretung hält dagegen die EGr 10 für zutreffend, weil Frau A als Schwerpunkt ihrer Tätigkeit Schwangerschaftskonfliktberatung leiste und dies als eine schwierige Tätigkeit i.S. der Anmerkung 14 nach EGr 10 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD zu vergüten sei.
Nachdem die von der Mitarbeitervertretung verlangte Erörterung erfolglos geblieben war, hat die Dienststellenleitung die Schlichtungsstelle angerufen. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29. Mai 2009.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau A in EGr 9 Teil A Nummer 1 Buchstabe a Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD besteht.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren Vortrag nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 2. Oktober 2009.
Die Schlichtungsstelle hat dem Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 6. Oktober 2009 stattgegeben, und zwar im Kern mit der Begründung, dass die Sozialarbeiterin als Richtbeispiel in EGr 9 genannt sei, dass die Anforderungen nicht über die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe hinausgingen. Schwierige Tätigkeiten i.S. der EGr 10 i.V.m. der Anmerkung 14 lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 16. Oktober 2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer am 9. November 2009 (Fax) eingereichten Beschwerde. Sie möchte die Annahme ihrer Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit erreichen und begehrt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und ihrem Antrag statt zugeben. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz vom 18. Januar 2010 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG.Westfalen (KABl. 1993 S. 235, 2003, S. 404).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
3. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, vor allem nicht die zu Nummer 1 des § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD.
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht. (std. Rspr. des KGH.EKD, z. B. Beschluss vom 7. April 2008 - I-0124/P5-08 - ZMV 2009, S. 37; Beschluss vom 10. November 2008 - I-124/P37-08 - ZMV 2009, S. 36; Beschluss vom 20. April 2008 - I-124/R10-09; Beschluss vom 1. September 2009, KuR 2/2009, S 289; I-0124/R26-09, ZMV 2010, S. 34). Die Auffassung der Beschwerde, es genüge, wenn bei summarischer Prüfung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zumindest ähnlich wahrscheinlich erscheine wie deren Richtigkeit, findet im MVG.EKD keine Stütze.
b) Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hatte, die Zustimmung zur Eingruppierung der hier in Rede stehenden Sozialarbeiterin Frau A in EGr 9 AVR.DW.EKD zu verweigern. „Sozialarbeiter“ sind im Normtext der EGr 9 Teil A Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD ausdrücklich als Richtbeispiel genannt. Die Richtbeispiele in dem Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD) bilden eine selbstständige Grundlage für die Eingruppierung. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in einer Entgeltgruppe der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD sind erfüllt, wenn die Gesamttätigkeit der Arbeitnehmerin die Merkmale eines Richtbeispiels dieser Entgeltgruppe erfüllt (KGH.EKD Beschluss vom 22. Juni 2009 - I-0124/P89-08, ZMV 2009, S. 260, mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen).
c) Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat die Vorinstanz auch ausreichend geprüft, ob die konkrete Aufgabenstellung so liegt, dass eine Eingruppierung in EGr 10 Teil B Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD zutreffen könnte. Sie ist fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall sei. Der in der Beschwerde nochmals hervorgehobene Umstand der strafrechtlichen Einbettung der Schwangerschaftskonfliktberatung führt nicht zu der Bewertung, dass diese Tätigkeit als schwierig i.S. der Anmerkung 14 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingeordnet werden müsste.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).