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Rechtsverordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen

Vom 15. Mai 1998 (KABl.-EKiBB S. 58); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch Rechtsverordnung vom 12. Oktober 2007 (KABl. 2008 S. 4);
geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordung vom 22. November 2019

(KABl. S. 244)

Die Kirchenleitung hat auf Grund von § 53 Absatz 4 PfDG.EKD vom 10. November 2010 (KABl. S. 166) verordnet:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen einschließlich derer, die sich im Entsendungsdienst befinden (Ordinierte). Sie findet keine Anwendung auf Ordinierte, die ganz oder überwiegend im Bereich des evangelischen Religionsunterrichts tätig sind.
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§ 2
Urlaubsdauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr 44 Kalendertage. Maßgeblich für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Urlaubsjahr vollendet wird.
( 2 ) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von sieben Kalendertagen.
( 3 ) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht für jeden vollen Monat des Dienstes ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Bruchteile eines Kalendertages sind auf volle Kalendertage aufzurunden.
( 4 ) Der Anspruch auf Erholungsurlaub mindert sich für jeden vollen Monat eines Erziehungsurlaubs um ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Bei Eintritt in den Ruhestand besteht, sofern der Ruhestand in der ersten Jahreshälfte beginnt, Anspruch auf den halben Jahresurlaub und, sofern der Ruhestand in der zweiten Jahreshälfte beginnt, Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
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§ 3
Teilung, Übertragung und Verfall des Urlaubsanspruchs

( 1 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen. Es soll jedoch ein Urlaubsteil von mindestens drei Wochen zusammenhängend genommen werden.
( 3 ) Die Verbindung von Erholungsurlaub mit dienstfreien Tagen ist nur zulässig, wenn dafür ein besonderer Grund vorliegt.
( 4 ) Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht gewährt werden kann, ist in das nachfolgende Urlaubsjahr zu übertragen. Er ist jedoch bis spätestens 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht angetreten wurde, verfällt. Eine Abgeltung für nicht angetretenen Urlaub in Geld ist ausgeschlossen.
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§ 4
Erteilung des Erholungsurlaubs

( 1 ) Der Urlaub wird auf Antrag gewährt.
( 2 ) Zuständig für die Erteilung des Urlaubs ist die Superintendentin oder der Superintendent, bei diesen sowie bei landeskirchlichen Ordinierten das Konsistorium, vertreten durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter für Personalia der Ordinierten, bei Generalsuperintendentinnen oder Generalsuperintendenten, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Konsistoriums.
( 3 ) Ist wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen eine Verlängerung des Urlaubs über den ursprünglichen Antragszeitraum hinaus beabsichtigt, so bedarf es einer neuen Genehmigung.
( 4 ) Die Genehmigung kann versagt oder widerrufen werden, wenn eine Vertretung nicht gewährleistet ist oder nachträglich Umstände eintreten, die die Anwesenheit am Dienstort erfordern. Soweit der Widerruf nicht von den Beurlaubten selbst verschuldet ist, sind die dadurch bedingten Mehraufwendungen bis zur Höhe der nach dem Reisekostenrecht zu zahlenden Beträge zu erstatten.
( 5 ) Die Genehmigung des Urlaubs kann zurückgenommen werden, wenn der Urlaub abgebrochen oder verschoben werden muss. Einem entsprechenden Antrag ist stattzugeben, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 6 ) Bei Erkrankung während des Urlaubs ist diese unverzüglich anzuzeigen. Die Zeit der Erkrankung wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Das Gleiche gilt für die Zeit von Sanatoriumsaufenthalten und Heilkuren, bei denen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorliegen.
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§ 5
Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

( 1 ) Für die Teilnahme an kirchlichen Tagungen, die der Fortbildung dienen, sowie für sonstige Fortbildungsmaßnahmen kann, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, von den nach § 4 Zuständigen Dienstbefreiung erteilt werden. Übersteigt der beantragte Sonderurlaub im Jahr mehr als 14 Tage, so ist für die Erteilung der Dienstbefreiung das Konsistorium zuständig.
( 2 ) Einer Dienstbefreiung bedarf es nicht, wenn der Dienstauftrag zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme vom Konsistorium oder von der Kirchenleitung erteilt worden ist.
( 3 ) Sonderurlaub zur Fortbildung (Studienzeit) kann bis zur Dauer von drei Monaten gewährt werden. Näheres zu den Voraussetzungen, den Inhalten und der Durchführung der Studienzeit kann das Konsistorium durch Richtlinien bestimmen.
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§ 6
Sonderurlaub aus besonderen Anlässen

( 1 ) Den Ordinierten kann zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte und zur Teilnahme an Tagungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen, sowie zur Teilnahme an kirchlichen Tagungen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen Sonderurlaub erteilt werden. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Einer Dienstbefreiung bedarf es nicht, wenn der Sonderurlaub zur Wahrnehmung eines kirchlichen Wahlamtes erforderlich ist oder der Dienstauftrag zur Teilnahme an der Tagung oder sonstigen Veranstaltung von der Kirchenleitung oder dem Konsistorium erteilt worden ist.
( 3 ) Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen, wie Geburt des Kindes, Tod der Ehefrau oder des Ehemannes oder eines nahen Verwandten, Umzug an einen anderen Ort, schwere Erkrankung eines Angehörigen und in sonstigen dringenden Fällen ist in entsprechender Anwendung der für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten geltenden Vorschriften zu gewähren.
( 4 ) In besonders begründeten Fällen kann ein kurzfristiger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge nach § 53 Absatz 2 PfDG.EKD gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.