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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:21.03.2011
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/S79-10
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 7 ArbGG § 89 Abs. 3, § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1
Vorinstanzen:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Ev. Landeskirche in Baden e.V., 2 Sch 23/2009
Schlagworte:Beginn der Fünf-Monats-Frist, Verfristete Beschwerde
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Leitsatz:

Auch im mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beträgt die Frist für die Einle-gung der Beschwerde einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Beschlusses, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG).

Tenor:

Auch im mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Beschlusses, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG).

Gründe:

I. Die antragstellende Dienststellenleitung hat die Feststellung begehrt, dass für die Eingruppierung von Frau D in die EG 7, Einarbeitungsstufe, der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD kein Grund gemäß dem Mitarbeitervertretungsgesetz vorgelegen hat. Die kirchengerichtliche Schlichtungsstelle hat das Begehren durch seinen am 31. August 2009 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Der mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist der Dienststellenleitung erst 15 Monate später, nämlich am 30. November 2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 23. Dezember 2010 (Fax) Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde war gemäß § 63 Abs. 7 MVG.EKD unter entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 ArbGG durch den Vorsitzenden des Senats zu verwerfen, weil ihre Einlegung verfristet ist.
Auch im mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Beschlusses, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG).
Die Beschwerde ist am 23. Dezember 2010 eingelegt worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde war indessen bereits am Montag, den 1. März 2010 abgelaufen. Sie hat mangels rechtzeitiger Zustellung des vollständigen Beschlusses fünf Monate nach dessen Verkündung (31. August 2009) am 31. Januar 2010 zu laufen begonnen und war, da der 28. Februar 2010 ein Sonntag war, am 1. März 2010 abgelaufen.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).