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Muster-Urkunden für die Übertragung einer Pfarrstelle bei Gemeindewahl und für die Übertragung einer Kreispfarrstelle durch den Kreiskirchenrat

Das Konsistorium empfiehlt den Gemeindekirchenräten und Kreiskirchenräten unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes, die Urkunden für die Übertragung von Pfarrstellen1# nach den folgenden Mustern zu fertigen:
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1.
Urkunden-Muster für die Übertragung einer Pfarrstelle bei Gemeindewahl

Urkunde
Namens der Kirche übertragen wir dem Pfarrer/der Pfarrerin
Vorname Name,
geboren am in , mit Wirkung vom >ggf. für die Dauer von 10 Jahren2#< die ( .) Pfarrstelle der Kirchengemeinde/der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels , (Evangelischer) Kirchenkreis , mit dem Dienstsitz in der Kirchengemeinde/im Pfarrsprengel
Der Pfarrer/Die Pfarrerin ist gemäß seiner/ihrer Ordination verpflichtet, in dem ihm/ihr anvertrauten Dienst das Wort Gottes zu verkündigen und Taufe und Abendmahl gemäß dem Auftrag unseres Herrn Jesus Christus zu verwalten. Dabei ist er/sie an das Evangelium gebunden, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments grundlegend bezeugt, in den Bekenntnisschriften unserer Kirche ausgelegt und in der Theologischen Erklärung von Barmen erneut bekannt worden ist.
Wir erbitten für den Pfarrer/die Pfarrerin Gottes Segen.
Ort, Datum
(Evangelische) Kirchengemeinde oder Kirchengemeinden des Pfarrsprengels
Der Gemeindekirchenrat/
Die Gemeindekirchenräte
(Siegel, ggf. aller Kirchengemeinden)
Der/Die Vorsitzende(n)

Die Wahl wurde der Ordnung gemäß vollzogen.
Ort, Datum
Der/Die Superintendent(in) des (Evangelischen) Kirchenkreises
(Siegel)
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2.
Urkunden-Muster für die Übertragung einer Kreispfarrstelle durch den Kreiskirchenrat

Urkunde
Namens der Kirche übertragen wir dem Pfarrer/der Pfarrerin
Vorname Name,
geboren am in , mit Wirkung vom für die Dauer von sechs Jahren die ( .) Kreispfarrstelle für , (Evangelischer) Kirchenkreis , mit dem Dienstsitz im (Evangelischen) Kirchenkreis
Der Pfarrer/Die Pfarrerin ist gemäß seiner/ihrer Ordination verpflichtet, in dem ihm/ihr anvertrauten Dienst das Wort Gottes zu verkündigen und Taufe und Abendmahl gemäß dem Auftrag unseres Herrn Jesus Christus zu verwalten. Dabei ist er/sie an das Evangelium gebunden, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments grundlegend bezeugt, in den Bekenntnisschriften unserer Kirche ausgelegt und in der Theologischen Erklärung von Barmen erneut bekannt worden ist.
Wir erbitten für den Pfarrer/die Pfarrerin Gottes Segen.
Ort, Datum
Der Kreiskirchenrat des ( Evangelischen) Kirchenkreises

(Siegel)
Der/Die Vorsitzende

Die Wahl wurde der Ordnung gemäß vollzogen.
Ort, Datum
Der/Die Superintendent(in) des (Evangelischen) Kirchenkreises
(Siegel)
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Muster für Einführungsprotokolle bei Übertragungen von Pfarrstellen3#

Pfarrerin/Pfarrer ... wurde am ... im Gottesdienst der (Evangelischen) Kirchengemeinde ... in die ( .) Pfarrstelle der Kirchengemeinde ... (Evangelischer) Kirchenkreis ..., eingeführt.
oder in die ( .) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels..., (Evangelischer) Kirchenkreis..., eingeführt.
oder in die ( .) Kreispfarrstelle für ..., (Evangelischer) Kirchenkreis ... ,
durch Superintendentin/Superintendent .... eingeführt.
oder in die ( .) landeskirchliche Pfarrstelle für ... durch den Bischof/die Pröpstin/oder ... ....eingeführt.
oder in das Superintendentenamt unter Übertragung der ( .) Pfarrstelle der Kirchengemeinde/der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels ..., des (Evangelischen) Kirchenkreises ... durch die Generalsuperintendentin/den Generalsuperintendenten eingeführt.
Dabei wurde(n) ihr/ihm die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle >bei Gemeindewahl: sowie die Bestätigungsurkunde des Konsistoriums, bei Superintendentinnen/Superintendenten auch die Urkunde über die Berufung zur Superintendentin/zum Superintendenten< ausgehändigt.
Es assistierten....
Der Text der Ansprache lautete...
Ort, Datum und Unterschrift der/des Einführenden

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1 ↑ Bei der Besetzung von Gemeindepägogenstellen sind die entsprechenden Bezeichnungen einzusetzen.
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2 ↑ Sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer zum Zeitpunkt der Übertragung der Stelle oder der Verlängerung bereits das 48. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Übertragung oder Verlängerung für eine begrenzte Zeit nicht mehr zulässig (§ 27 PfDG i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 PfDAG).
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3 ↑ S. § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 17, § 18 und § 20 Abs. 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz. Bei der Besetzung von Gemeindepädagogenstellen sind die entsprechenden Bezeichnungen einzutragen.