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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.12.2008
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/P50-08
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 42 c, § 41 Abs. 1 a KTD § 14, Entgeltordnung zu § 14, Anlage 1 zum KTD Entgeltgruppen 3, 6, 7, 8
Vorinstanzen:Kirchengericht MVG Nordelbisches Diakonisches Werk, Kammer Hamburg, 11.2008 HH
Schlagworte:Eingruppierung nach KTD, Eingruppierung nach KTD Sozialpädagogin in der Tätigkeit einer Heilerzieherin, Heilerzieherin
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Leitsatz:

Eine Sozialpädagogin in der Tätigkeit einer Heilerzieherin ist jedenfalls dann in Entgeltgruppe 7 der Ent-geltordnung zu § 14 - Anlage 1 zum - KTD eingruppiert, wenn davon auszugehen ist, dass ein Schwerpunkt der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Sozialpädagogin die Arbeit mit behinderten Menschen war.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Dienststellenleitung wird der Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Nordelbischen Diakonischen Werkes e.V. - Kammer Hamburg - vom 15. Mai 2008 - 28/2007-HH - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung von elf Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD hat.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das zutreffende Eingruppiertsein der als Ergotherapeutinnen tätigen in der Beschlussformel genannten elf Mitarbeiterinnen in den Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD.
Die Ergotherapeutinnen arbeiten ausschließlich auf geriatrischen Stationen mit Patientinnen und Patienten, die ein Durchschnittsalter von über 80 Jahren haben. Mindestens 2/3 der Patienten leiden unter verschiedenen Krankheiten und Gebrechen gleichzeitig (sog. multimorbide Patienten). Ob mehr als die Hälfte der behandelten Patientinnen und Patienten zudem an demenziellen Erkrankungen leidet, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Dienststellenleitung beantragte die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der in der Beschlussformel genannten elf Mitarbeiterinnen in Entgeltgruppe 7 AVR.DW.EKD (neu) ab 1. Juli 2007. Mit Schreiben vom 17. August 2007 vertrat die Mitarbeitervertretung die Auffassung, diese Mitarbeiterinnen seien in die Endgeltgruppe 8 überzuleiten. Die schwierigen, von der üblichen Tätigkeit einer Ergotherapeutin abweichenden Tätigkeiten der Ergotherapeutinnen lägen in folgenden Aufgaben:
Erhöhte physische und psychische Belastung durch den Umgang mit
- kognitiv eingeschränkten Patienten,
- Schlaganfallpatienten,
- multimorbiden und
- gerontopsychatrischen Patienten.
Zusätzlich würden in der Geriatrie von den Therapeuten auch pflegerische Maßnahmen übernommen (Teilwäsche, Lagern, Transfere).
Die Dienststellenleitung nahm dazu mit Schreiben vom 4. September 2007 Stellung. Mit Schreiben vom 6. September 2007, das der Dienststellenleitung am 7. September 2007 zuging, erklärte die Mitarbeitervertretung die Erörterung für beendet und verweigerte die Zustimmung zu der von der Dienststellenleitung für zutreffend erachteten Eingruppierung.
Mit beim Kirchengericht am 21. September 2007 per Fax und am 25. September 2007 postalisch eingegangenen Schriftsatz vom 21. September 2007 verblieb die Dienststellenleitung bei ihrer Auffassung, die bei der Dienststelle beschäftigten Ergotherapeutinnen seien in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.
Die Ergotherapeutinnen seien schwerpunktmäßig in der Mobilisierung von Patienten tätig, die, etwa nach einem Schlaganfall, in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt seien. Die Ergotherapeutinnen entschieden über die Art und Durchführung der zu treffenden therapeutischen Maßnahmen, etwa die konkret durchzuführenden Übungen zur Mobilisierung. Ergotherapeuten seien als Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 genannt. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 lägen nicht vor. Die von der Mitarbeitervertretung geltend gemachten Belastungen ergäben sich aus der Natur der Tätigkeit der Ergotherapeutinnen.
Die Tätigkeit der Ergotherapeuten sei ihrer Natur nach auf die Mobilisierung und Reaktivierung von Patienten angelegt. Dies setze voraus, dass die Patienten nicht oder sehr einschränkt mobil seien. Es sei nicht ersichtlich, dass ergotherapeutische Tätigkeiten in der Geriatrie etwa gegenüber der Behandlung von Unfallopfern oder jüngeren Schlaganfallpatienten gesteigerte Anforderungen stelle.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
gemäß den §§ 42 c, 38 Abs. 4, 41, 60 Abs. 5 MVG.EKD festzustellen, dass für die Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung von elf Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 7 des Eingruppierungskatalogs Anlage 1 AVR.DW.EKD kein Grund gemäß § 41 MVG.EKD vorliegt.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, den Antrag der Dienststellenleitung zurückzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, während Ergotherapeuten üblicherweise in Reha-Einrichtungen oder Fachabteilungen von Krankenhäusern z.B. mit ehemaligen Krebspatienten oder mit komplizierten Bruchpatienten das Laufen wieder erlernen helfen würden oder die Körperpflege oder Verrichtung in der Küche o.ä., dabei aber auf in der Regel funktionierende kognitive Fähigkeiten zugreifen könnten, erstrebten die Ergotherapeutinnen mit ihrer Arbeit zwar das Gleiche, sie könnten aber bei dem überwiegenden Teil der Patienten zum Einen nicht auf funktionierende kognitive Fähigkeiten zurückgreifen, sondern müssten mit der Altersdemenz und überwiegend auch der Unlust, noch einmal zu lernen und sich anzustrengen, umgehen, benötigten also ganz besondere Verfahren, bei dieser Klientel Bereitschaft zu wecken, sich auf die Therapie einzulassen. Zum Anderen leide diese Klientel regelmäßig auch unter mehreren körperlichen Erkrankungen. Dies zusammen erfordere die besondere Fähigkeit und das besondere Wissen um die Auswirkungen jeder einzelnen Erkrankung und darum, was bei welcher Erkrankung indiziert, für eine begleitende Erkrankung aber kontraindiziert sein könne.
Das Kirchengericht hat mit dem der Dienststellenleitung am 15. August 2008 zugestellten Beschluss vom 15. Mai 2008 den Antrag der Dienststellenleitung zurückgewiesen. Als Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Merkmale der Entgeltgruppe 8 lägen vor. Die Voraussetzungen der Anmerkung 14 "schwierige Aufgaben" seien gegeben.
Die Ergotherapeutinnen arbeiteten mit Patienten, die ein Durchschnittsalter von über 80 Jahren hätten, mindestens zwei Drittel der Patienten litten unter mindestens drei Grunderkrankungen gleichzeitig, wobei hinzukomme, dass bei einer erheblichen Anzahl von Patienten eine demenzielle Erkrankung vorliege, im Anschluss an die - oder begleitend zur - Behandlung akuter Krankheiten, die in diesem oder in anderen Krankenhäusern behandelt worden seien, daran, dass sie so viele Fähigkeiten der täglichen Lebensbewältigung wie möglich reaktivierten und neu erlernten, um ein - den jeweiligen Umständen und Möglichkeiten angepasst - selbstorganisiertes Leben führen zu können. Dies sei zwar grundsätzlich die Aufgabe von Ergotherapie. Sie gestalte sich aber jedoch sehr unterschiedlich nach den jeweiligen Adressaten. Während Ergotherapeuten üblicherweise in Reha-Einrichtungen oder Fachabteilungen von Krankenhäusern entweder mit ehemaligen Krebspatienten oder mit komplizierten Bruchpatienten das Laufen wieder erlernen helfen würden oder die Körperpflege oder Verrichtungen in der Küche o. ä., dabei aber in der Regel auf funktionierende kognitive Fähigkeiten zurückgreifen könnten, erstrebten die Ergotherapeutinnen auf geriatrischen Stationen mit ihrer Arbeit äußerlich zwar das Gleiche. Sie könnten aber bei dem überwiegenden Teil der Patienten zum Einen nicht auf funktionierende kognitive Fähigkeiten zurückgreifen, sondern müssten sich entweder mit Altersdemenz oder mit der Unlust der über 80 Jahre alten Patienten, noch einmal zu lernen und sich anzustrengen, umgehen. Sie benötigten also ganz besondere Verfahren bei dieser Klientel, die Bereitschaft zu wecken, sich auf die Therapie einzulassen. Zum Anderen leide diese Klientel regelmäßig auch unter mehr körperlichen Erkrankungen, die es bei der Therapie zu beachten gelte. Ergotherapie in der Geriatrie werde bestimmt durch Erkrankungen, die durch den Alterungsprozess bedingt einer ständigen Veränderung unterworfen seien. Unstreitig litten etwa zwei Drittel der von den Ergotherapeutinnen behandelten Patienten an mindestens drei Grunderkrankungen.
Die ergotherapeutische Behandlung dieser Patienten erfordere die besondere Fähigkeit und das Wissen um die Auswirkungen jeder einzelnen Erkrankung und darum, was bei welcher Erkrankung indiziert, für eine begleitende Erkrankung aber kontroindiziert sein könne. Die für die geriatrisch-ergotherapeutische Arbeit neben dem "normalen" ergotherapeutischen Wissen bei sog. multimorbiden Patienten erforderlichen Spezialkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit demenziellen Erkrankungen bzw. mit kognitiv eingeschränkten Patienten führten zur Erforderlichkeit eines vertieften und erweiterten Wissens. Gerade die Problematik der Mehrfacherkrankungen erfordere ein vertieftes Wissen um die Interdependenzen von Erkrankungen und insbesondere die Fähigkeit, neben aller gerade bei älteren Patienten erforderlichen Stringenz in der Behandlung diese doch so behutsam durchzuführen, dass es nicht zu Verweigerungshaltungen, sondern einer größtmöglichen Akzeptanz komme.
Hiergegen wendet sich die Dienststellenleitung mit ihrer am 11. September 2008 postalisch beim Kirchengerichtshof eingegangenen Beschwerde vom 9. September 2008, die sie am 15. Oktober 2008 begründet hat und mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.
Sie verweist in erster Linie darauf, die Behandlung von Patienten mit, auch erheblichen, Einschränkungen sei zwingend in der Tätigkeit des Ergotherapeuten angelegt und sei als Regelfall, nicht als eine Besonderheit anzusehen. Aus dem Umstand, dass ein hoher Anteil der Patienten in dem Krankenhaus multimorbid sei, ergebe sich nichts anderes. Multimorbid seien Patienten, die mindestens an drei verschiedenen Grunderkrankungen litten. Damit sei jedoch die Ursache der bei diesen Patienten vorhandenen Einschränkungen in ihrer Handlungsfähigkeit angesprochen. Für die unmittelbare Behandlung dieser Erkrankungen seien die Ergotherapeuten nicht verantwortlich.
Die Aufgaben müssten im Vergleich zu der regelmäßigen Tätigkeit der jeweiligen Berufsgruppe gesteigerte Anforderungen stellen, nur dann sei die Anmerkung 14 erfüllt.
Ob die Beeinträchtigungen der Patienten nur auf einem oder auf mehreren Krankheitsbildern beruhten, sei für die Tätigkeit der Ergotherapeuten nur von eingeschränkter Bedeutung. Das stellt die Dienststellenleitung anhand der von der Mitarbeitervertretung vorgelegten Patientenbeispiele im Einzelnen dar und kommt zu dem Ergebnis, beschrieben sei die typische Tätigkeit von Ergotherapeuten, nämlich die Mobilisierung von in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkten Patienten.
Die Dienststellenleitung beantragt,
unter Abänderung des zum Aktenzeichen 28-2007-HH ergangenen Beschlusses des Kirchengerichts des Nordelbischen Diakonischen Werkes e.V., Kammer Hamburg, vom 15. Mai 2008 gemäß den §§ 42 c, 38 Abs. 4, 41, 60 Abs. 5 MVG.EKD festzustellen, dass für die Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung von elf Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 7 des Eingruppierungskatalogs Anlage 1 AVR DW EKD kein Grund gemäß § 41 MVG.EKD vorliegt.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Beschwerde der Dienststellenleitung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss nach Maßgabe der Beschwerdebeantwortung vom 2. Dezember 2008, auf die verwiesen wird.
Der Kirchengerichtshof hat mit Beschluss vom 10. November 2008 die Beschwerde der Dienststellenleitung zur Entscheidung angenommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und über das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD in Verbindung mit § 1 KG.MVG der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Gesetz- und Verordnungsblatt 2008 S. 4).
2. Der Antrag der Dienststellenleitung ist begründet. Auf die Beschwerde der Dienststellenleitung war der Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Nordelbischen Diakonischen Werkes e.V. - Kammer Hamburg - vom 15. Mai 2008 - 28/2007-HH - abzuändern und festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung von elf Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD hat.
Damit gilt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung als ersetzt, § 60 Abs. 5 Satz 2 MVG.EKD.
Die elf Mitarbeiterinnen, deren Eingruppierung streitig ist, sind in Entgeltgruppe 7, Eingruppierungskatalog Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD eingruppiert.
aa) Zum 1. Juli 2007 wurden beim DW.EKD durch Beschluss der ARK.DW.EKD die AVR.DW.EKD neu gefasst und ein neuer Eingruppierungskatalog eingeführt.
Auszugehen ist von § 12 "Eingruppierung" AVR.DW.EKD neu.
Diese Bestimmung lautet, soweit hier für die in Rede stehenden Mitarbeiterinnen von Bedeutung, wie folgt:
"(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.
(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.
...
Überleitungsregelung zu § 12:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren.
In der Anlage 1 Eingruppierungskatalog "zu § 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD neu" heißt es, soweit hier von Interesse, wie folgt:
"Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen
a. Pflege/Betreuung/Erziehung,
b. ...
c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;
...
Richtbeispiele:
...
Ergotherapeutin
...
Anmerkungen:
(5) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 7 Teil A Nr. 2 setzen mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.
(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.
(11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung.
(15) Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen.
Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen
...
Richtbeispiele:
Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie,
Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,
Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,
Bilanzbuchhalterin,
Unterrichtsschwester.
...
Anmerkungen:
(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.
(7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzen vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung oder eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung mit Weiterqualifikationen, aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbstständig erarbeitet werden.
(10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit.
(11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung.
(14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern."
bb) Die "Ergotherapeutin " ist als Richtbeispiel der Entgeltgruppe E 7 genannt, so dass schon von daher die Auffassung der Dienststellenleitung, die Ergotherapeutinnen seien in Entgeltgruppe 7 eingruppiert, ohne weiteres als zutreffend angesehen werden könnte.
Die Beteiligten gehen indes übereinstimmend zutreffend davon aus, dass die Richtbeispiele nicht abschließend sind, sondern ein Mitarbeitender gleichwohl die Anforderungen einer anderen, höheren Entgeltgruppe erfüllen kann, auch wenn eines der Richtbeispiele erfüllt ist; eine Erörterung dessen im Einzelnen bedarf es nicht (anders möglicherweise Richter/Garmisch, Eingruppierung AVR.Diakonie in der Praxis 2008 S. 27).
Weder dem Kirchengericht und der Mitarbeitervertretung kann aber darin gefolgt werden, dass neben der Anmerkung 6, die unstreitig erfüllt ist - als auch für die Entgeltgruppe 7 einschlägige Anmerkung - von welcher Entgeltgruppe die Dienststellenleitung gerade ausgeht, so dass darauf nicht mehr einzugehen ist, die Voraussetzungen der Anmerkung 14 erfüllt sind, mit der Folge, dass die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 (A 1 b) nicht zutreffend ist.
Die Mitarbeitervertretung verweist darauf, die schwierigen von der üblichen Tätigkeit einer Ergotherapeutin abweichenden Tätigkeiten der Ergotherapeutinnen lägen in der erhöhten physischen und psychischen Belastung durch den Umgang mit kognitiv eingeschränkten Patienten, Schlaganfallpatienten, multimorbiden und gerontopsychatrischen Patienten, wobei zusätzlich in der Geriatrie von den Therapeuten auch pflegerische Maßnahmen übernommen würden (Teilwäsche, Lagern, Transfere).
Dabei wird nicht berücksichtigt, dass das Berufsbild des Ergotherapeuten den Bereich der Geriatrie mit abdeckt. Ergotherapeuten/Ergotherapeutinnen unterstützen und fördern Menschen jeden Alters, die im Durchführen alltäglicher Handlungen, wie z.B. Körperpflege, Essen oder Ausführen feinmotorischer Aufgaben eingeschränkt sind. Durch aktivierende Maßnahmen arbeiten sie mit den Patienten daran, die motorischen, kognitiven, psychischen und sozialen Fähigkeiten der Patienten zu trainieren, zu erhalten, weiter zu entwickeln oder wieder herzustellen. Multimorbidität findet sich nicht nur bei älteren oder alten Patienten, sondern auch bei jungen oder jüngeren, mag sie auch bei alten oder älteren Patienten statistisch gesehen höher liegen. Die bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung von drei Jahren sieht ausdrücklich Gerontopsychatrie, Gerontologie, Alterstheorien vor (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ErgThAPrV Bundesgesetzblatt 1999, 1735 ff), gehört also zum typischen Berufsbild der Ergotherapeutin/des Ergotherapeuten. Es wurde nicht etwa im Wege einer vergleichenden Betrachtungsweise zwischen dem "normalen" Berufsbild des Ergotherapeuten deutlich, dass, und wenn ja, welche über das Berufsbild hinausgehende fachliche Besonderheiten vorliegen sollen, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern (Anmerkung 14), welche gegeben sein müssen, um sinnvoll im Bereich der Geriatrie als Ergotherapeutin/Ergotherapeut tätig werden zu können.
Besonderheiten liegen vor, wenn etwas Anders ist, eine gewisse Eigenart, eigene Merkmale besitzt, was im Lichte des angesprochenen Berufsbildes der Ergotherapeutin/des Ergotherapeuten nur dahin gedeutet werden kann, dass über das Berufsbild des Ergotherapeuten hinausgehende Besonderheiten im Bereich der Geriatrie zu beachten sind.
Vertiefte Überlegungen sind gegeben, wenn sich intensiver, detaillierter mit Etwas beschäftigt wird, um sich eine größere Einsicht zu verschaffen.
Was das ausmachen soll, ist nicht deutlich geworden und wäre in vergleichender Betrachtungsweise des Berufsbildes des Ergotherapeuten herauszustellen gewesen. Das Wort "besondere" im Zusammenhang mit der geforderten "besonderen Sorgfalt" begreift etwas Außergewöhnliches, über das Normale, das Übliche weit Hinausgehende, Hervorragende. Besondere Sorgfalt kann dann vorliegen, wenn eine außergewöhnliche, nicht alltägliche Genauigkeit, Gewissenhaftigkeit erforderlich ist (vgl. Richter/Garmisch, aaO s. 86).
Die Geriatrie ist ein typisches Einsatzfeld für die Berufsgruppe der Ergotherapeuten. Geriatrie ist die Altersheilkunde, Lehre von den Erkrankungen des alten Menschen, fächerübergreifendes Gebiet der Medizin, insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten unter Berücksichtigung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, so dass dieser die durch Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wieder erlangt, oder, wenn dies nicht möglich ist, neue Ersatzfunktionen erwirbt oder mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann (vgl. BAG vom 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Rn. 33). Eine Heraushebung im Vergleich zu anderen klinischen Bereichen - Rehabilitation verschiedener Krankheitsbilder, Pädiatrie, Orthopädie usw. - sehen die AVR.DW.EKD neu nicht mehr vor. Herausgehoben ist im Rahmen der Richtbeispiele im Pflegebereich nur noch die Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, Intensivpflege oder Psychiatrie.
Hinzu kommt, dass, wo aufgrund der Multimorbidität der Patienten in der Geriatrie der quantitative Arbeitsanfall höher ist als in anderen Fachgebieten, dies in der Regel durch die Personalschlüssel - angelehnt etwa an die Empfehlungen des Bundesverbandes Geriatrie oder sichergestellt durch das Qualitätssiegel Geriatrie - berücksichtigt ist.
Auf die bisherige Eingruppierung kann nicht mit Erfolg abgestellt werden. Das wird durch die Überleitungsregelung zu § 12 AVR.DW.EKD deutlich. Die Mitarbeitenden sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD eingruppiert (einzugruppieren). Abgesehen davon können die Begrifflichkeiten "schwierige Aufgaben" im Sinne der AVR.DW.EKD alte Fassung in ihrem Bedeutungsgehalt von den schwierigen Aufgaben, wie sie in Anmerkung 14 AVR.DW.EKD neu definiert sind, abweichen.
Die besonderen Erschwernisse, die bei der Pflege alter und kranker Menschen entstehen und die darin liegen, dass durch altersbedingte Funktionseinschränkungen eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führen kann, eine Neigung zur Multimorbidität und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial besteht, also die Behandlungsbedürftigkeit von Erkrankungen mit den besonderen Bedingungen zusammen trifft, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen, haben nach altem Recht zu einer Zulage geführt, zur so genannten Geriatriezulage. Bei ihr hat das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sie den Zweck habe, die besonderen Erschwernisse auszugleichen, die bei der Pflege alter und kranker Menschen entstehen. Durch altersbedingte Funktionseinschränkungen könne eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führen, es bestehe eine Neigung zur Multimorbidität und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial. Die Behandlungsbedürftigkeit von Erkrankungen treffe zusammen mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schüfen (BAG vom 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Rn. 36).
Das haben die AVR.DW.EKD indes nicht aufgegriffen.
Auch die Überleitungstabelle AVR.DW.EKD von Eingruppierung alt in Eingruppierung neu ab 1. Juli 2007 vermag die Auffassung der Mitarbeitervertretung nicht zu stützen.
Es ist zwar richtig, dass die Mitarbeiterinnen danach von EGP 44 Fallgruppe 5a oder 6a in Entgeltgruppe 8 übergeleitet sind. Dabei handelt es sich aber - im Gegensatz zu den AVR Bayern (vgl. Anlage 1 § 2) um eine unverbindliche Arbeitshilfe, um Vorschläge, diese sind aber keine zwingend vorgesehene Folge der Novellierung. Alle Mitarbeitenden sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD eingruppiert. Die Überleitungstabelle soll die Überleitung aus den alten AVR erleichtern.
Nach alledem war in Abänderung des kirchengerichtlichen Beschlusses dem Antrag der Dienststellenleitung zu entsprechen.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD in Verbindung mit § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).
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