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Verordnung über den Zugang zum Pfarrdienst
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Zugangsverordnung)1#

Vom 19. Januar 2024

(KABl. S. 117)

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§ 1
Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses
zur Evangelischen Kirche im Rheinland

( 1 ) Die Beschäftigung der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gem. § 108 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD)2#.
( 2 ) Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche im Rheinland erfolgt in der Regel durch Berufung in den Probedienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland gemäß §§ 9 und 10 PfDG.EKD und § 6 des Ausführungsgesetzes zum PfDG.EKD (AG.PfDG.EKD)3#.
( 3 ) Theologinnen und Theologen, die aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht in ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis berufen werden, bei denen aber die Voraussetzungen für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses im Übrigen gegeben sind, können in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
( 4 ) Die Berufung von Theologinnen und Theologen in den Probedienst erfolgt in der Regel zum 1. April und zum 1. Oktober eines Kalenderjahres.
( 5 ) Die Berufung von Theologinnen und Theologen in eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag erfolgt in der Regel zum 1. August eines Kalenderjahres.
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§ 2
Berufung in den Probedienst

Theologinnen und Theologen können in den Probedienst berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen gem. § 9 PfDG.EKD erfüllen. Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der nach der Pfarrstellenplanung der Evangelischen Kirche im Rheinland zu übertragenden Probedienstbeschäftigungsverhältnisse, legt die Kirchenleitung Kriterien für eine Priorisierung bei der Berücksichtigung der Bewerbungen auf.
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§ 3
Begründung von Beschäftigungsverhältnissen

Die Begründung der Beschäftigungsverhältnisse von Theologinnen und Theologen gem. § 2 Abs.1 d) des Pfarrstellengesetzes (PStG)4# erfolgt nach den folgenden Bestimmungen.
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§ 4
Theologinnen und Theologen mit öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zu einer anderen Gliedkirche der EKD

( 1 ) Theologinnen und Theologen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder zur EKD stehen, können sich auf jede Pfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland bewerben. Bei erfolgreicher Bewerbung werden sie in der Regel zunächst für die Dauer von zwei Jahren in einem Pfarrdienstverhältnis auf Zeit beschäftigt. Zur Feststellung der Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 PStG findet vor der Einleitung des Wahlverfahrens ein Kolloquium mit von der Kirchenleitung beauftragten Personen statt.
( 2 ) Die Entscheidung über die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Pfarrperson in der Evangelischen Kirche im Rheinland trifft die Kirchenleitung nach Anhörung des Leitungsorgans der Anstellungsträgerin, bei gemeindlichen Pfarrstellen auch des Kreissynodalvorstandes. Die Entscheidung nach Satz 1 kann sechs Monate nach der Übertragung der Pfarrstelle getroffen werden.
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§ 5
Theologinnen und Theologen mit Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Theologinnen und Theologen mit Anstellungsfähigkeit in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland können sich auf jede Pfarrstelle im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland bewerben. Bei erfolgreicher Bewerbung werden sie in der Regel als Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Angestelltenverhältnis mit der Landeskirche beschäftigt. Zur Feststellung der Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 PStG findet vor der Einleitung des Wahlverfahrens ein Kolloquium mit von der Kirchenleitung beauftragten Personen statt. Die ersten sechs Monate sind Probezeit.
( 2 ) Die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Probezeit trifft die Kirchenleitung nach Anhörung des Leitungsorgans der Anstellungsträgerin, bei gemeindlichen Pfarrstellen auch des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Angestelltenverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 können nach Beendigung der Probezeit auf Antrag in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn sie die kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
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§ 6
Theologinnen und Theologen ohne Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Theologinnen und Theologen, die nicht über die Anstellungsfähigkeit verfügen, kann die Anstellungsfähigkeit nach Maßgabe der Voraussetzungen gem. § 16 Absätze 2 bis 6 (PfDG.EKD) verliehen werden.
( 2 ) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein Theologiestudium an einer deutschen Universität oder Kirchlichen Hochschule oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachweisen und über ausreichende praktisch-theologische und seelsorgliche Erfahrungen verfügen. Die wissenschaftliche Ausbildung nach Satz 1 muss die staatskirchenrechtlich geregelten Voraussetzungen erfüllen.
( 3 ) Die Personalabteilung des Landeskirchenamtes kann festlegen, dass vor einer Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit eine angemessene Probezeit zurückzulegen, ein Kolloquium mit von der Kirchenleitung beauftragten Personen durchzuführen, ein Probedienst abzuleisten ist.
( 4 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet die Kirchenleitung. Sie berücksichtigt die wissenschaftliche und praktische Ausbildung und die Erfahrungen in Tätigkeiten i. S. d. Pfarrdienstgesetzes und legt die Kriterien der Pfarrerausbildungs- und Pfarrdienstgesetze, dieser Verordnung und der Durchführungsbestimmungen gemäß § 11 zugrunde.
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§ 7
Verwaltungsvorschriften, Richtlinien

Zur Durchführung dieser Verordnung erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes Verwaltungsvorschriften über den Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Zugangsverordnung wurde als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Zugangs zum Pfarrdienst von der Landessynode beschlossen und tritt mit Wirkung vom 16. März 2024 in Kraft.
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2 ↑ Nr. 700
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3 ↑ Nr. 701
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4 ↑ Nr. 25