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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2005

Gesetz über die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis (Kirchenbeamtengesetz - KBG.EKD)

Vom 6. November 1997

(ABl. EKD 1997 S. 501)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2001 (ABl.EKD S. 353)
geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl.EKD S. 390)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
7. November 2002
ABl. EKD 2002 S. 390
Inhaltsübersicht
geändert
§ 20 Abs. 5
aufgehoben
§ 39 a
eingefügt
§ 41 Abs. 3
neu gefasst
§ 41 a
eingefügt
§ 70 Abs. 3 Satz 2
angefügt
§ 79 Abs.2
neu gefasst
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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
Abschnitt 2
Kirchenbeamtenverhältnis
1. Allgemeines
§ 3 Inhalt des Kirchenbeamtenverhältnisses
§ 4 Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis
§ 5 Arten der Kirchenbeamtenverhältnisse
2. Ernennung
§ 6 Fälle und Form der Ernennung
§ 7 Persönliche Voraussetzungen
§ 8 Zuständigkeit und Wirksamkeit
§ 9 Gelöbnis
§ 10 Nichtigkeit der Ernennung
§ 11 Rücknahme der Ernennung
§ 12 Wirksamkeit von Amtshandlungen
3. Laufbahnen
§ 13 Laufbahnbestimmungen
§ 14 Beförderung
§ 15 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
4. Abordnung, Versetzung und Zuweisung
§ 16 Abordnung
§ 17 Versetzung
§ 18 Zuweisung
5. Ruhestand
§ 19 Eintritt in den Ruhestand
§ 20 Versetzung in den Ruhestand
§ 21 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag
§ 22 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis
§ 23 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 24 Ruhestand der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe
§ 25 Ärztliche Untersuchung
§ 26 Beginn des Ruhestandes
§ 27 Folgen des Ruhestandes
6. Wartestand
§ 28 Versetzung in den Wartestand
§ 29 Beginn des Wartestandes
§ 30 Folgen des Wartestandes
§ 31 Vorübergehende Verwendung
§ 32 Wiederverwendung
§ 33 Versetzung in den Ruhestand
§ 34 Ende des Wartestandes
7. Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
§ 35 Arten der Beendigung
§ 36 Verweigerung des Gelöbnisses
§ 37 Entlassung auf Verlangen
§ 38 Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe
§ 39 Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf
§ 39a Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
§ 40 Entlassungsverfahren
§ 41 Entlassung kraft Gesetzes
§ 41a Entlassung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
§ 42 Folgen der Entlassung
§ 43 Entfernung aus dem Dienst
Abschnitt 3
Rechtsstellung der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis
1. Pflichten
§ 44 Amtsführung
§ 45 Beratungs- und Unterstützungspflicht
§ 46 Befolgen von Anordnungen
§ 47 Zurückhaltung bei politischer Betätigung
§ 48 Unterstützung von Vereinigungen
§ 49 Amtsverschwiegenheit
§ 50 Herausgabe amtlicher Unterlagen
§ 51 Annahme von Belohnungen und Geschenken
§ 52 Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten
§ 53 Rückgriff bei Haftungsschäden
§ 54 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§ 55 Arbeitszeit
§ 56 Wohnung und Aufenthalt
§ 57 Verbot von Tätigkeiten
§ 58 Verbot der Führung von Dienstgeschäften
§ 59 Fernbleiben vom Dienst
§ 60 Amtspflichtverletzung
§ 61 Haftung
2. Rechte
§ 62 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§ 63 Unterhalt
§ 64 Abtretung von Schadensersatzansprüchen
§ 65 Freistellung vom Dienst
§ 66 Freistellung im sonstigen Interesse
§ 67 Informationspflicht und Benachteiligungsverbot
§ 68 Dienstjubiläum
§ 69 Amtsbezeichnung
§ 70 Urlaub, Beurlaubung
§ 71 Reise- und Umzugskosten
§ 72 Personalaktenführung
§ 73 Einsichts- und Auskunftsrecht
§ 74 Rechtsverordnung zum Personalaktenrecht
§ 75 Dienstzeugnis
§ 76 Berufliche Vereinigungen
§ 77 Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung
§ 78 Anträge und Beschwerden
Abschnitt 4
Rechtsweg
§ 79 Rechtsweg
Abschnitt 5
Anwendung staatlichen Rechts
§ 80 Anwendung staatlichen Rechts
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81 Bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse
§ 82 Außer-Kraft-Treten
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Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis).
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§ 2
Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

( 1 ) Dienstherr der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis ist die Evangelische Kirche in Deutschland. Oberste Dienstbehörde ist der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für kirchenbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis zuständig sind.
( 3 ) Vorgesetzte sind diejenigen, die einer Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.
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Abschnitt 2
Kirchenbeamtenverhältnis

1. Allgemeines
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§ 3
Inhalt des Kirchenbeamtenverhältnisses

( 1 ) Der Dienst im Kirchenbeamtenverhältnis steht unter dem Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn Jesus Christus erhalten hat.
( 2 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis steht zur Evangelischen Kirche in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
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§ 4
Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis

In das Kirchenbeamtenverhältnis kann berufen werden, wer überwiegend Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung wahrnehmen soll.
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§ 5
Arten der Kirchenbeamtenverhältnisse

( 1 ) Das Kirchenbeamtenverhältnis kann begründet werden
  1. auf Lebenszeit, wenn die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
  2. auf Probe, wenn die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zur späteren Verwendung als Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
  3. auf Widerruf, wenn die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis
    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
    2. vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.
( 2 ) Das Kirchenbeamtenverhältnis kann auf Zeit begründet werden, wenn eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, für Aufgaben im Sinne des § 4 für nicht länger als sechs Jahre verwendet werden soll. Eine Verlängerung ist zulässig, sie soll jedoch nicht über sechs Jahre hinausgehen.
( 3 ) Zur ehrenamtlichen Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 4 kann ein Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt begründet werden. Die Rechtsstellung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt regelt der Rat durch Rechtsverordnung.
2. Ernennung
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§ 6
Fälle und Form der Ernennung

( 1 ) Einer Ernennung bedarf es
  1. zur Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses,
  2. zur Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und mit anderem Endgrundgehalt,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
( 2 ) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten:
  1. bei der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis" mit dem die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", "im Ehrenamt" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. bei der Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
( 3 ) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt im Falle der Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses nur der die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmende Zusatz, so gilt das begründete Kirchenbeamtenverhältnis als ein solches auf Widerruf.
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§ 7
Persönliche Voraussetzungen

( 1 ) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
  1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21 Absatz 4 der Grundordnung) ist, sich zu Wort und Sakrament hält und bereit ist, das Gelöbnis abzulegen,
    1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
    2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat,
  2. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit. Der Rat kann, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 Befreiung erteilen.
( 3 ) Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nur werden, wer das 27. Lebensjahr vollendet und sich während einer Probezeit bewährt hat.
( 4 ) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
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§ 8
Zuständigkeit und Wirksamkeit

( 1 ) Für die Ernennung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist der Rat zuständig.
( 2 ) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 3 ) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
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§ 9
Gelöbnis

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat bei der Einstellung folgendes Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe vor Gott, den mir anvertrauten Dienst nach den Ordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland auszuüben, die mir obliegenden Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und mein Leben so zu führen, wie es von einer Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis erwartet wird."
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§ 10
Nichtigkeit der Ernennung

( 1 ) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie nicht vom Rat ausgesprochen worden ist. Der Rat kann sie rückwirkend bestätigen.
( 2 ) Die Ernennung ist auch nichtig, wenn die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung
  1. nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft war oder
  2. entmündigt war.
( 3 ) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist diese der ernannten Person mitzuteilen und ihr jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, bei Nichtigkeit nach Absatz 1 aber erst, wenn die Bestätigung versagt worden ist. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
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§ 11
Rücknahme der Ernennung

( 1 ) Die Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn
  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das sie für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt,
  3. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte,
  4. nicht bekannt war, dass die ernannte Person in einem rechtlich geordneten Verfahren aus dem kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst entfernt worden war oder ihr die Versorgungsbezüge oder die mit der Ordination verliehenen Rechte aberkannt worden waren, oder
  5. bei einer nach ihrer Ernennung entmündigten Person die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen.
( 2 ) Der Rat kann die Rücknahme nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Rücknahmegrundes erklären. Vor der Rücknahme ist die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zu hören. Die Erklärung ist der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis innerhalb der Frist unter Angabe der Gründe zuzustellen.
( 3 ) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Kirchenbeamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
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§ 12
Wirksamkeit von Amtshandlungen

Ist eine Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, so sind die Amtshandlungen, die die ernannte Person bis zur Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte oder bis zur Erklärung der Rücknahme vorgenommen hat, in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ausgeführt hätte.
3. Laufbahnen
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§ 13
Laufbahnbestimmungen

Der Rat kann durch Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis, die Probezeiten, die Art der Vorbildung, über Prüfungen und Beförderungsmöglichkeiten nähere Bestimmungen treffen.
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§ 14
Beförderung

( 1 ) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, ohne dass sich ihre Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
( 2 ) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
( 3 ) Eine Beförderung ist nicht zulässig
  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
  3. in den letzten zwei Jahren vor Erreichung der Altersgrenze.
( 4 ) Der Rat kann Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen.
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§ 15
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden.
4. Abordnung, Versetzung und Zuweisung
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§ 16
Abordnung

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Vor einer nicht von ihr beantragten Abordnung ist die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zu hören.
( 2 ) Aus dienstlichen Gründen kann die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
( 3 ) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
( 4 ) Wird ein Beamter oder eine Beamtin eines kirchlichen oder sonstigen Dienstherrn zur vorübergehenden Beschäftigung in den Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland abgeordnet, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten unbeschadet des weiter bestehenden Dienstverhältnisses ergänzend nach den Vorschriften des Abschnittes 3 dieses Gesetzes. Die bisherige Amtsbezeichnung wird weitergeführt.
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§ 17
Versetzung

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann innerhalb des Dienstbereichs der Evangelischen Kirche in Deutschland versetzt werden, wenn sie es beantragt hat oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und die Laufbahnvoraussetzungen für das neue Amt gegeben sind. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Dienstbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
( 2 ) Aus dienstlichen Gründen kann eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Die Versetzung einer Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis in den Dienst eines anderen Dienstherrn ist nur mit Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn zulässig. Die Erklärung des Einverständnisses muss schriftlich vorliegen. Die Versetzung wird vom Rat verfügt. Im Zuge der Versetzung in den Dienst einer Gliedkirche kann das Kirchenbeamtenverhältnis nach dem Recht der Gliedkirche in ein Pfarrerdienstverhältnis umgewandelt werden, wenn die Dienstherren dies vereinbaren und die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zustimmt.
( 3 ) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Dienststelle oder der Verschmelzung von Dienststellen kann eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Dienstbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis vor dem bisherigen Amt innehatte.
( 4 ) Besitzt die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nicht die Befähigung für die andere Laufbahn oder das neue Amt, hat sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
( 5 ) Bei Versetzung eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin eines anderen kirchlichen Dienstherrn in den Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland wird das Kirchenbeamtenverhältnis fortgesetzt. Bei Versetzung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin in den Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland wird das Pfarrerdienstverhältnis in ein Kirchenbeamtenverhältnis umgewandelt. Bei Versetzung eines Beamten oder einer Beamtin eines sonstigen Dienstherrn in den Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland wird das Beamtenverhältnis in ein Kirchenbeamtenverhältnis umgewandelt. Für die Rechtsstellung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis gilt vom Zeitpunkt der Versetzung an das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat das Gelöbnis nach § 9 abzulegen.
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§ 18
Zuweisung

( 1 ) Der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann im kirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes oder einem Dienstherrn außerhalb des kirchlichen Dienstes zugewiesen werden.
( 2 ) Der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der Kirche oder Diakonie umgebildet wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende kirchliche Interessen dies erfordern.
( 3 ) Die Rechtsstellung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis bleibt unberührt. Für Bezüge, die die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis aus der Verwendung nach Absatz 1 und 2 erhält, gilt § 9 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
5. Ruhestand
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§ 19
Eintritt in den Ruhestand

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand, es sei denn, sie hat keinen Anspruch auf Ruhegehalt.
( 2 ) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis erfordern, kann der Rat mit Zustimmung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.
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§ 20
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd dienstunfähig ist. Als dauernd dienstunfähig kann die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auch dann angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung im Laufe von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, so ist sie verpflichtet, sich nach Weisung ihres oder ihrer Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls dies amts- oder vertrauensärztlicherseits für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
( 2 ) Von der Versetzung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr ein anderes Amt derselben Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zulässig, wenn das neue Amt zum Dienstbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nicht die Befähigung für das andere Amt, hat sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann zur Vermeidung ihrer Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung ihres Amtes ohne ihre Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer Laufbahn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
( 3 ) Eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. vor dem 1. Januar 2002 das 62., nach dem 31. Dezember 2001 das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
( 4 ) Hat die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis keinen Anspruch auf Ruhegehalt, so ist sie nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern zu entlassen.
( 5 ) aufgehoben.
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§ 21
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag

( 1 ) Beantragt eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, sie nach § 20 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird ihre Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der oder die Dienstvorgesetzte aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis werde nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig gehalten, ihre Amtspflichten zu erfüllen.
( 2 ) Der Rat ist an die Erklärung nicht gebunden; er kann auch andere Beweise erheben.
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§ 22
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis

( 1 ) Ist eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis als dienstunfähig anzusehen und beantragt sie die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der oder die Dienstvorgesetzte der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis oder ihrer gesetzlichen Vertretung nach dem Betreuungsgesetz mit, dass ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nicht in der Lage, in dem Verfahren ihre Rechte wahrzunehmen, hat der oder die Dienstvorgesetzte beim Amtsgericht die Bestellung einer gesetzlichen Vertretung zu beantragen.
( 2 ) Erhebt die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis oder ihre gesetzliche Vertretung innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet der Rat über die Versetzung in den Ruhestand.
( 3 ) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der oder die Dienstvorgesetzte, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis oder ihrer gesetzlichen Vertretung zuzustellen.
( 4 ) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Der Rat beauftragt eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen muss, mit der Ermittlung des Sachverhalts. Für das Ermittlungsverfahren gelten die Vorschriften des V. Abschnittes des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis oder ihre gesetzliche Vertretung ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis oder ihre gesetzliche Vertretung zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
( 5 ) Wird die Dienstfähigkeit der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis oder ihrer gesetzlichen Vertretung zuzustellen, die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. § 20 Abs. 4 findet Anwendung.
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§ 23
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

( 1 ) Eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist, solange sie die in § 20 Abs. 3 Nr. 1 genannte Altersgrenze nicht erreicht hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung zum Dienst Folge zu leisten, wenn ihr im Dienstbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nicht die Befähigung für das andere Amt, hat sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer Laufbahn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zulässig, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat. Mit der erneuten Berufung zum Dienst endet der Ruhestand.
( 2 ) Beantragt die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit, sie erneut zum Dienst zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
( 3 ) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten amts- oder vertrauensärztlich untersuchen zu lassen. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
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§ 24
Ruhestand der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Schädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
( 2 ) Sie kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.
( 3 ) § 20 Abs. 2 und 4 und die §§ 21 bis 23 finden entsprechende Anwendung.
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§ 25
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Wird in den Fällen der §§ 21 bis 24 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, wird ärztlicherseits nur im Einzelfall auf Anforderung des oder der Dienstvorgesetzten das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitgeteilt, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
( 2 ) Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 20 Abs. 2 und §§ 21 bis 24 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
( 3 ) Zu Beginn der Untersuchung ist die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte hinzuweisen. Der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, ihrer gesetzlichen Vertretung wird ärztlicherseits eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte übermittelt.
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§ 26
Beginn des Ruhestandes

( 1 ) Die Versetzung in den Ruhestand wird vom Rat verfügt. Die Verfügung ist der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
( 2 ) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 19, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis mitgeteilt worden ist."
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§ 27
Folgen des Ruhestandes

( 1 ) Mit Beginn des Ruhestandes wird die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis unter Aufrechterhaltung ihres Kirchenbeamtenverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung und der damit verbundenen Amtspflichten enthoben. Im übrigen bleibt sie den in diesem Gesetz bestimmten Amtspflichten und dem Disziplinarrecht des Dienstherrn unterworfen.
( 2 ) Dienstvorgesetzt bleibt für sie der oder die bisherige Dienstvorgesetzte.
6. Wartestand
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§ 28
Versetzung in den Wartestand

Der Präsident oder die Präsidentin, die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen des Kirchenamtes sowie der oder die Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland am Sitz der Bundesrepublik Deutschland können jederzeit in den Wartestand versetzt werden. Sie sind auf ihren Antrag in den Wartestand zu versetzen, wenn nach Feststellung des Rates zwischen ihnen und dem Rat Meinungsverschiedenheiten grundlegender Art bestehen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.
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§ 29
Beginn des Wartestandes

Der Wartestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt wird. Im Einzelfall kann ein bis zu drei Monaten späterer Zeitpunkt festgesetzt werden. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden. Die Verfügungen bedürfen der Schriftform.
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§ 30
Folgen des Wartestandes

Mit Beginn des Wartestandes wird die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis unter Aufrechterhaltung ihres Kirchenbeamtenverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung und der damit verbundenen Amtspflichten enthoben. Im übrigen bleibt sie den in diesem Gesetz bestimmten Amtspflichten und dem Disziplinarrecht des Dienstherrn unterworfen.
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§ 31
Vorübergehende Verwendung

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis im Wartestand ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, vorübergehend dienstliche Aufgaben, die ihrer Vorbildung entsprechen, zu übernehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Solange die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis im Wartestand voll beschäftigt wird, erhält sie als Wartegeld die Dienstbezüge, die sie erhalten hätte, wenn sie nicht in den Wartestand versetzt worden wäre. Wird die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nicht voll beschäftigt, so können ihr als Wartegeld Dienstbezüge bis zu der in Satz 1 genannten Höhe gewährt werden; die Entscheidung trifft der Rat.
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§ 32
Wiederverwendung

Die in den Wartestand versetzte Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann vor Erreichen der in § 20 Abs. 3 Nr. 1 genannten Altersgrenze jederzeit wieder zum Dienst berufen werden. Sie ist verpflichtet, dieser Berufung zu folgen, wenn ihr ein Amt verliehen werden soll, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie dasjenige der Besoldungsgruppe, aus der sich das Wartegeld errechnet; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Auf die persönlichen Verhältnisse der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist Rücksicht zu nehmen.
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§ 33
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis im Wartestand kann mit ihrer Zustimmung jederzeit, nach fünfjähriger Wartezeit auch gegen ihren Willen, in den Ruhestand versetzt werden. Der Lauf der Frist wird durch eine Verwendung nach § 31 gehemmt.
(2) Für die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis im Wartestand gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 22, 26 und 27 entsprechend.
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§ 34
Ende des Wartestandes

Der Wartestand endet, wenn
  1. die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis wieder zum Dienst berufen wird (§ 32),
  2. die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt wird (§ 33),
  3. das Kirchenbeamtenverhältnis beendet wird (§ 35).
7. Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
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§ 35
Arten der Beendigung

Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
  1. Entlassung oder
  2. Entfernung aus dem Dienst.
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§ 36
Verweigerung des Gelöbnisses

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist zu entlassen, wenn sie sich weigert, das Gelöbnis abzulegen.
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§ 37
Entlassung auf Verlangen

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung des Rates auch nach Ablauf dieser Frist.
( 2 ) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
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§ 38
Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
  1. ein Verhalten, das bei einer Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
  2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
  3. Dienstunfähigkeit (§ 20), wenn nicht nach § 24 eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, oder
  4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Dienststelle, wenn das Aufgabengebiet der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
( 2 ) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die ununterbrochene Tätigkeit als Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
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§ 39
Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Die Fristen des § 38 Abs. 2 sind einzuhalten.
( 2 ) Der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen; dies gilt nicht, wenn sie dauernd dienstunfähig ist. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf ist mit Ablauf des Tages aus dem Kirchenbeamtenverhältnis entlassen, an dem ihr
  1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
  2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekanntgegeben wird.
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§ 39a
Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

Eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Verkündigung und Seelsorge betraut ist, kann im Einvernehmen mit der freistellenden Körperschaft vorzeitig entlassen werden, wenn der Rat feststellt, dass ein gedeihliches Wirken in diesen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
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§ 40
Entlassungsverfahren

Für die Entlassung ist der Rat zuständig. Die Entlassung wird, wenn die Verfügung keinen anderen Zeitpunkt bestimmt, mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis zugestellt worden ist; im Falle des § 36 wird die Entlassung mit der Zustellung wirksam.
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§ 41
Entlassung kraft Gesetzes

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist entlassen, wenn sie
  1. ohne Zustimmung des Rates ihren Dienst aufgibt,
  2. aus der Kirche austritt,
  3. zu einer anderen nicht der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt; der Rat kann im einzelnen Fall eine andere Regelung treffen,
  4. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem kirchlichen oder sonstigen Dienstherrn tritt; der Rat kann im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Kirchenbeamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen, oder
  5. bei Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Ruhegehalt hat.
( 2 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ist mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen, sofern sie nicht für eine weitere Amtszeit berufen wird.
( 3 ) Der Rat stellt die Entlassung nach Absatz 1 fest und teilt der entlassenen Amtskraft den Zeitpunkt mit, an dem die Rechtswirkungen der Entlassung eingetreten sind.
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§ 41a
Entlassung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

( 1 ) Eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist entlassen, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, es sei denn, der Rat beschließt aus kirchlichem Interesse innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils die Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens.
( 2 ) Wird ein Urteil, das gemäß Absatz 1 zur Entlassung aus dem Dienst geführt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf die Übertragung eines Amtes derselben Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 17 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie die Dienstbezüge, die ihr aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.
( 3 ) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die ihr nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Bei Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis im Ruhestand entfällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge
( 4 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis muss sich auf die nach Absatz 2 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; hierüber ist Auskunft zu geben. Entsprechendes gilt für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis im Ruhestand.
( 5 ) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden bei einer Entlassung aus dem Dienst nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
( 6 ) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 42
Folgen der Entlassung

Ist das Kirchenbeamtenverhältnis durch Entlassung beendet worden, hat die frühere Amts-kraft im Kirchenbeamtenverhältnis keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge, Versorgung oder sonstige Leistungen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre bisherige Amtsbezeichnung darf sie ohne Erlaubnis (§ 69 Abs. 5) nicht mehr führen.
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§ 43
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.
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Abschnitt 3
Rechtsstellung der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis

1. Pflichten
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§ 44
Amtsführung

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat den ihr anvertrauten Dienst nach den Ordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland auszuüben, die ihr obliegenden Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und ihr Leben so zu führen, wie es von einer Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis erwartet wird. Sie stellt ihre volle Arbeitskraft der Kirche zur Verfügung.
( 2 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich.
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§ 45
Beratungs- und Unterstützungspflicht

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
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§ 46
Befolgen von Anordnungen

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist verpflichtet, die von ihren Vorgesetzten erlassenen Anordnungen zu befolgen, soweit sie nicht nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, Anordnungen zu befolgen, deren Ausführung Schrift und Bekenntnis widerspricht oder gegen geltendes Recht verstößt. Sie hat ihre Bedenken unverzüglich ihren Vorgesetzten darzulegen.
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§ 47
Zurückhaltung bei politischer Betätigung

Bei politischer Betätigung hat die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, welche die Rücksicht auf ihr kirchliches Amt gebietet.
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§ 48
Unterstützung von Vereinigungen

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis darf eine Körperschaft oder Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt tritt oder wenn sie durch die Unterstützung in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert wird.
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§ 49
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat über die ihr bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, soweit dies ihrer Natur nach erforderlich oder dienstlich angeordnet ist. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses.
( 2 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis darf ohne Einwilligung des oder der Dienstvorgesetzten über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen. Die Einwilligung darf nur versagt werden, wenn die Aussage wichtige kirchliche Interessen gefährden würde.
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§ 50
Herausgabe amtlicher Unterlagen

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses amtliche Gegenstände und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen, Erben und Erbinnen.
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§ 51
Annahme von Belohnungen und Geschenken

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis darf, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten.
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§ 52
Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist auf Verlangen des oder der Dienstvorgesetzten verpflichtet, eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie ihr zugemutet werden kann. Not-wendige Auslagen sind zu erstatten.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses endet die Nebentätigkeit, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
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§ 53
Rückgriff bei Haftungsschäden

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder ihrer Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Verlangen eines oder einer Vorgesetzten gehandelt hat.
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§ 54
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis bedarf zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung ihres oder ihrer Dienstvorgesetzten, es sei denn, dass sie nach § 52 zu ihrer Übernahme verpflichtet ist.
( 2 ) Die Genehmigung kann bedingt, befristet oder widerruflich erteilt werden. Sie darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit die Amtsführung oder andere dienstliche oder kirchliche Interessen beeinträchtigen würde.
( 3 ) Nicht genehmigungspflichtig sind
  1. die Verwaltung des eigenen Vermögens oder des Vermögens der Angehörigen,
  2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder gelegentliche Vortragstätigkeit,
  3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit an Hochschulen oder wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Vereinigungen kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, in Gewerkschaften oder in Berufsverbänden,
  5. die Übernahme öffentlicher und kirchlicher Ehrenämter: die Übernahme ist dem oder der Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
( 4 ) Die Übernahme einer Vormundschaft, Pflegschaft und Testamentsvollstreckung bedarf der Genehmigung.
( 5 ) Der Rat kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Nebentätigkeit der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis treffen.
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§ 55
Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis bestimmt der Rat. Er soll dabei die für Beamte und Beamtinnen des Bundes geltenden Regelungen berücksichtigen.
( 2 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist verpflichtet, auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädi¬gung Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird sie dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihr innerhalb angemessener Zeit Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
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§ 56
Wohnung und Aufenthalt

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Der oder die Dienstvorgesetzte kann sie, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine geeignete Dienstwohnung zu beziehen. Über die Eignung entscheidet nach Anhörung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis der oder die Dienstvorgesetzte.
( 3 ) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der oder die Dienstvorgesetzte die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis anweisen, sich auch während der dienstfreien Zeit in der Nähe des Dienstortes erreichbar aufzuhalten.
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§ 57
Verbot von Tätigkeiten

Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis darf nicht in dienstlichen Angelegenheiten tätig werden, an denen sie selbst oder Angehörige beteiligt sind.
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§ 58
Verbot der Führung von Dienstgeschäften

Der Rat kann einer Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung ihrer Dienstgeschäfte ganz oder teilweise verbieten. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis soll vor Erlass des Verbotes gehört werden. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis das förmliche Disziplinarverfahren oder ein anderes auf Versetzung in den Ruhestand, auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
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§ 59
Fernbleiben vom Dienst

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis darf dem Dienst nicht ohne Einwilligung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus zwingenden Gründen daran gehindert ist, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat ihre Vorgesetzten unverzüglich von ihrer Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
( 2 ) Bleibt die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Dienstbezüge. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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§ 60
Amtspflichtverletzung

Verletzt die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten, so kann gegen sie wegen Amtspflichtverletzung ein Disziplinarverfahren stattfinden. Näheres regelt das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 61
Haftung

( 1 ) Verletzt eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr obliegenden Pflichten, so hat sie dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
( 2 ) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der oder die Dienstvorgesetzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
( 3 ) Leistet die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so ist der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis dieser Anspruch abzutreten.
2. Rechte
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§ 62
Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis und ihrer Familie zu sorgen. Er schützt sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung als Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis.
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§ 63
Unterhalt

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie.
( 2 ) Besoldung und Versorgung werden durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 64
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Wird eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis oder werden ihre Angehörigen verletzt oder getötet, so sind sie und die Hinterbliebenen verpflichtet, einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihnen wegen Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an den Dienstherrn abzutreten, als dieser
  1. während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder
  2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder anderer Leistungen verpflichtet ist.
( 2 ) Der abgetretene Anspruch kann nicht zum Nachteil der Berechtigten geltend gemacht werden.
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§ 65
Freistellung vom Dienst

( 1 ) Einer Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,
wenn sie
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige
tatsächlich betreut oder pflegt.
( 2 ) Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
( 3 ) Der Rat kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 4 ) Einer Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zwölf Jahre nicht überschreiten.
( 5 ) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistung der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtigungsfähige Angehörige eines oder einer Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
( 6 ) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
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§ 66
Freistellung im sonstigen Interesse

( 1 ) Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis mit Dienstbezügen kann auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  3. nach Vollendung des 55. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Rat auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll in diesen Fällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Rat eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 3 ) Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 4, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
( 4 ) § 65 Abs. 6 gilt entsprechend.
( 5 ) Bis zum 31. Dezember 2005 kann Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
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§ 67
Informationspflicht und Benachteiligungsverbot

( 1 ) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis auf die Folgen der Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
( 2 ) Die Teilzeitbeschäftigung nach § 65 und § 66 Abs. 1 Nr. 1 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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§ 68
Dienstjubiläum

Den Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Näheres regelt der Rat durch Rechtsverordnung.
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§ 69
Amtsbezeichnung

( 1 ) Die Amtsbezeichnungen der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis werden vom Rat durch Rechtsverordnung bestimmt.
( 2 ) Die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis können neben ihrer Amtsbezeichnung kirchlich oder staatlich verliehene Titel führen.
( 3 ) Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis im Ruhestand dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.") weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört das neue Amt nicht zu einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.") führen.
( 4 ) Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis im Wartestand führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Wartestand" ("i. W.").
( 5 ) Einer entlassenen Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann der Rat auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis sich ihrer nicht als würdig erweist.
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§ 70
Urlaub, Beurlaubung

( 1 ) Der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Urlaub kann auch aus besonderen Anlässen gewährt werden.
( 2 ) Zur Ausübung des Amtes als Mitglied verfassungsmäßiger kirchlicher Organe ist der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis Dienstbefreiung zu gewähren.
( 3 ) Der Rat kann die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf ihren Antrag oder mit ihrer Einwilligung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen, beurlauben. Während der Beurlaubung untersteht die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis der Disziplinaraufsicht gemäß § 60.
( 4 ) Näheres, insbesondere Dauer des Urlaubs und Fortzahlung der Dienstbezüge, regelt der Rat durch Rechtsverordnung.
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§ 71
Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütung der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis regelt der Rat durch Rechtsverordnung.
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§ 72
Personalaktenführung

( 1 ) Über jede Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis betreffen, soweit sie mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten. Wird die Personalakte in Grundakte und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen.
( 3 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Die Äußerung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufg-nommen werden.
( 4 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland keine Anwendung finden, sind, falls sie
  1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. für die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, auf Antrag der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 5 ) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, sind mit Zustimmung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 6 ) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis willigt in eine andere Verwendung ein oder die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter fordert die Auskunftserteilung zwingend. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nutzung nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 73
Einsichts- und Auskunftsrecht

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für die beauftragten Angehörigen (Ehepartner oder Ehepartnerin, Kinder, Eltern).
( 3 ) Einem Bevollmächtigten der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte.
( 4 ) Dem Recht auf Einsicht in die Personalakte steht das Recht auf Auskunft aus der Personalakte gleich.
( 5 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder nicht-personenbezogenen Daten, deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis Auskunft zu erteilen.
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§ 74
Rechtsverordnung zum Personalaktenrecht

Der Rat kann Näheres zur Personalaktenführung und zum Einsichts- und Auskunftsrecht durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 75
Dienstzeugnis

Der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis wird beim Wechsel des Dienstherrn und nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Antrag von ihrem oder ihrer letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auch über die von ihr ausgeübte Tätigkeit und ihre Leistungen Auskunft geben.
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§ 76
Berufliche Vereinigungen

( 1 ) Die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis können sich in Vereinigungen kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenschließen.
( 2 ) Die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis dürfen wegen der Betätigung in den genannten Organisationen weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
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§ 77
Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung

Die Gesamtmitarbeitervertretung ist bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der kirchenbeamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
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§ 78
Anträge und Beschwerden

( 1 ) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Rat steht ihr offen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene und frühere Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten oder die unmittelbare Vorgesetzte, so kann sie bei dem oder der nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
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Abschnitt 4
Rechtsweg

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§ 79
Rechtsweg

( 1 ) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten, für sonstige Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage ist gegen die Evangelische Kirche in Deutschland zu richten.
( 2 ) Für beide Rechtswege bedarf es eines Vorverfahrens. Hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Rechtsweges. Der Widerspruch ist beim Kirchenamt zu erheben. Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet der Rat.
( 3 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
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Abschnitt 5
Anwendung staatlichen Rechts

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§ 80
Anwendung staatlichen Rechts

Soweit die Rechtsverhältnisse der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis kirchenrechtlich nicht geregelt sind, finden die für Beamte und Beamtinnen des Bundes geltenden Bestimmun-gen auf Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 81
Bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse

Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes gelten auch für die vor seinem Inkrafttreten begründeten Kirchenbeamtenverhältnisse. Erworbene Rechte bleiben unberührt.
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§ 82
Außer-Kraft-Treten

( 1 ) (Außer-Kraft-Treten)
( 2 ) Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach Absatz 1 aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.