.Arbeitsrechtsregelung 
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      Geltungszeitraum von: 19.12.1989
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Arbeitsrechtsregelung 
über die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen 
für Angestellte bei obersten Bundesbehörden 
i.d.F. des ÄndTV Nr. 3 vom 26. November 1974 
und 
über die besondere Stellenzulage für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD und anderer Einrichtungen
Vom 19. Dezember 1989
Lfd.Nr.  | Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Paragrafen  | Art der Änderung  | 
1  | Beschluss  | 6.11. 2008  | Außer Kraft getreten gem. Anmerkung zu § 2 Abs. 1 ARRÜ-DVO.EKD  | ||
Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD hat nach § 2 Abs. 2 ARRG-EKD folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
# 1 Die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte bei obersten Bundesbehörden sowie die besondere Stellenzulage für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes, Dienste in Übersee und der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe wird im gleichen Maße verändert wie die entsprechende Zulage für die Kirchenbeamten der EKD (§ 1 Kirchenbeamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD in Verbindung mit Nr. 7 Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I zum BBesG)1#.  2 Satz 1 gilt für die als Arbeiter/innen beschäftigten Mitarbeiter/innen entsprechend.
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1 ↑ vgl. auch: Drittes Änderungsgesetz zum Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD (KBVG) vom 06.11.1996 (ABl. EKD S. 529)
        1 ↑ vgl. auch: Drittes Änderungsgesetz zum Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD (KBVG) vom 06.11.1996 (ABl. EKD S. 529)