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Rahmenabkommen für die
IV.
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Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 19.02.2008
Rahmenabkommen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Vom 20. Februar 2002
(ABl. EKD 2002 S. 52),
mit Änderung vom 5. Oktober 2004 (ABl.EKD 2005 S. 414)
zwischen
Evangelischen Kirche in Deutschland
– Kirchenamt – Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
– im Folgenden EKD genannt –
und
Victoria Versicherung AG, Victoriaplatz 2, 40477 Düsseldorf
– im Folgenden Versicherer genannt –
vermittelt und verwaltet durch
Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, 32754 Detmold
Die EKD schließt dieses Rahmenabkommen zugunsten der Landeskirchen und deren Gliederungen ab. Diese sind berechtigt, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen zu den folgenden Bedingungen anzumelden:
.I.
1 Der Versicherer erklärt sich bereit, alle Anträge anzunehmen und Versicherungsschutz zu gewähren.
2 In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer die Annahme eines Antrages ablehnen. 3 Vor Ablehnung eines Antrages unterrichtet er die EKD.
4 Die Versicherung beginnt mit dem Eingang des Antrages auf Versicherungsschutz bei der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn bzw. bei der Rückwärts-Versicherung gemäß § 2 Ziffer II AVB zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
5 Anträge von Versicherungsnehmern, die nach Maßgabe dieses Abkommens versichert waren und deren Versicherungsvertrag gekündigt oder erloschen ist, bedürfen jedoch zuvor der Annahme durch den Versicherer.
.II.
1 Diesem Abkommen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) zugrunde.
2 Auf Antrag gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer/seinen Gliederungen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter wegen eines bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem Dritten für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird (Drittschäden).
3 Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von einem Mitversicherten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (Eigenschäden).
4 Der Versicherungsschutz wird zu folgenden Sonderbedingungen gewährt:
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Versicherte Personen1 Der Versicherungsschutz wird zugunsten aller verfassungsmäßig berufenen Vertreter, Pfarrer, Beamten, Angestellten, Arbeiter, Inhaber von Ehrenämtern und unentgeltlich tätigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VII gewährt,
- die beim Versicherungsnehmer und seinen bezeichneten Gliederungen tätig sind,
- die bei den Diakonischen Werken von versicherten Landeskirchen auf Landesebene tätig sind, auch soweit die Diakonischen Werke rechtlich selbstständig sind.
2 Der Versicherungsnehmer und seine bezeichneten Gliederungen sowie die Diakonischen Werke von versicherten Landeskirchen sind hinsichtlich solcher Ansprüche mitversichert, die gegen sie durch Dritte oder durch andere kirchliche Institutionen aufgrund von Verstößen der Versicherten erhoben werden, und zwar in dem Umfang, in dem die Versicherten ihrerseits Versicherungsschutz genießen würden, wenn sie unmittelbar verantwortlich wären. -
Versicherte TätigkeitVersichert ist die durch Organe und Mitarbeiter ausgeübte Tätigkeit für den Versicherungsnehmer mit Ausnahme von medizinischen und handwerklich-technischen Tätigkeiten. Versicherungsschutz wird auch für Diakonische Werke von versicherten Landeskirchen in diesem Umfang gewährt.
- Bauvorhaben
- In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz auch für die finanzielle und rechtliche Abwicklung von Bauvorhaben, und zwar bis zu einer Bausumme von 550 000 Euro für das einzelne Vorhaben.
- Alternativ besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für die finanzielle und rechtliche Abwicklung von Bauvorhaben pauschal zu regeln, das heißt, die Maximierung für das einzelne Bauvorhaben entfällt.
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1 Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche, die geltend gemacht werden gegen die versicherten Personen aus deren sich aus dem Hauptamt ergebenden ehrenamtlichen Tätigkeit in Vorständen, Aufsichtsgremien, Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen gemeinnütziger oder sonstiger wohlfahrtspflegerischer Einrichtungen. 2 Nicht versichert ist hierbei die Tätigkeit als Geschäftsführer.
- Mitversicherung des Datenschutzrisikos
- Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Umfang auch für den Fall, dass die versicherten Institutionen, ihre Organe oder ihre Bediensteten sowie Datenschutzbeauftragte wegen Verletzung eines Datenschutzgesetzes für einen Vermögensschaden (nicht Sachschaden) haftpflichtig gemacht werden.
- Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts sind in gleichem Umfang mitversichert.
- Zu den versicherten Haftpflichtansprüchen gehören nicht Ansprüche auf Auskunft, Berechtigung, Sperrung und Löschung sowie Ansprüche auf Übernahme der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Gleichfalls nicht unter die Deckung fallen Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
- Der erweiterte Versicherungsschutz wird gewährt, soweit nicht anderweitig Deckung besteht (subsidiäre Deckung).
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Änderungen zum § 4 AVBIn Ergänzung des § 4 AVB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden,
- die bei der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlich selbstständiger Betriebe und Einrichtungen der Versicherungsnehmer oder ihrer Gliederungen verursacht sind; wirtschaftlich selbstständig sind Betriebe und Einrichtungen, deren laufende Betriebskosten durch eigene Einnahmen aufgebracht werden (z. B. Krankenhäuser, Wohnheime, Alten- und Pflegeheime);
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unabhängig davon fallen unter den Versicherungsschutz:Ferien-, Erholungsheime, Jugendheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Gemeindepflegestationen, Internate, Tagungsstätten und Friedhöfe.
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Schäden im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen1 In Ergänzung von § 4 AVB sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden, deren anderweitige Versicherung dem Versicherungsnehmer möglich ist, es sei denn, dass der anderweitige Versicherungsschutz deshalb nicht besteht, weil schuldhaft eine ausdrücklich schriftliche Anweisung zum Abschluss oder zur Weiterführung eines Versicherungsvertrages nicht ausgeführt oder ein laufender Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist.2 Verstöße im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelten mitversichert.
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Einschränkung des § 4 AVB§ 4 Ziffer 4 AVB wird wie folgt geändert: »… durch Verstöße beim Barzahlungsakt …«
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AuslandstätigkeitDer Ausschlusstatbestand von § 4.1 AVB gilt nicht für Staaten der Europäischen Union (EU)
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Selbstbeteiligung1 Abweichend von § 3 II. 3. AVB beträgt die Selbstbeteiligung in jedem Schadenfall 750 Euro.2 Aufgrund besonderer Vereinbarungen kann der Selbstbehalt erhöht werden.
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HöchstleistungAbweichend von § 3 II Ziffer 2 AVB beträgt die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme je kirchliche Gliederung.
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Zusatzvereinbarungen für SchuldnerberatungenMitversichert gilt die Tätigkeit gemäß den §§ 304 ff. Insolvenzordnung.
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Haftung des Versicherers nach Beendigung eines aufgrund dieses Rahmenabkommens abgeschlossenen VersicherungsvertragesAbweichend von § 2 IV AVB umfasst die Versicherung die während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, sofern sie nicht später als 5 Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrages dem Versicherer gemeldet werden.
- Zusatzdeckung für Organe und leitende Mitarbeiter
- Bei einer Versicherungssumme von 130 000 Euro erhöht sich die Versicherungssumme für Organe auf 520 000 Euro.
- Bei einer Versicherungssumme von mindestens 150 000 Euro erhöht sich die Versicherungssumme für Organe auf 550 000 Euro.
- Die Höherdeckung bezieht sich auf Organe im formalrechtlichen Sinne und folgende leitende Mitarbeiter:
- Kaufmännische und Verwaltungsleitungen (Vorstandsvorsitzende, Geschäftsführer, Verwaltungsdirektoren, Verwaltungsleiter, Leiter von Rentämtern, Kreiskirchenämtern etc.)
- Heimleiter, Werkstattleiter, Schulleiter, Kindergartenleiter
- Leiter des Rechnungswesens/der Buchhaltungen/der Finanz- und Haushaltsabteilungen/des Rechnungsprüfungsamtes
- Leiter des Personalwesens
- Leiter der Bau- und Liegenschaftsabteilungen
- Leiter der Zentralabteilungen
- Leiter des Ferien- und Freizeitdienstes
- technische Leiter
- Abweichend von Position 10. beträgt der Selbstbehalt für den die vereinbarte Grundversicherungssumme übersteigenden Schaden 5 000,00 Euro.
- Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt bei Schäden, die die vereinbarte Grundversicherungsumme übersteigen, unabhängig von der Maximierung der Grunddeckung, das Zweifache der Differenz zwischen Erhöhung und Grundversicherungssumme je kirchliche Gliederung.
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Maklerklausel1 Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen, Zahlungen und Schadenmeldungen des Versicherungsnehmers für den Versicherer rechtsverbindlich entgegenzunehmen. 2 Sie ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
III.
Bei Kündigung eines Versicherungsvertrages aus Anlass eines Schadenfalles unterrichtet der Versicherer die EKD, damit gemeinsam Möglichkeiten einer Vertragssanierung geprüft werden können.
.IV.
Prämien
Versicherungssumme |
Jahresprämie je 1 000 Seelen inkl. der Deckungsvariante 3. a) |
Jahresprämie je 1 000 Seelen inkl. der Deckungserweiterung gemäß 3. b) |
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a) |
130 000 Euro |
18,41 Euro |
20,25 Euro |
250 000 Euro |
28,38 Euro |
31,22 Euro |
2 Die sich errechnende Jahresprämie erhöht sich um die gesetzliche Versicherungssteuer.
- c)
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1 Zu für den Versicherer negativ verlaufenden Verträgen kann aufgrund besonderer Vereinbarung ein höherer Beitrag vereinbart werden.2 Beiträge für höhere Versicherungssummen sind individuell abzustimmen.
V.
1 Dieses Rahmenabkommen tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen, die auf Basis des Rahmenabkommens 2000 geschlossen wurden, gelten automatisch die Verbesserungen dieses novellierten Vertragswerkes. 3 Vereinbart gilt die Versicherungssumme gemäß IV. a).
4 Sofern im Einzelfall abweichend vom Rahmenabkommen 2000 besondere Selbstbehalte oder Versicherungssummen vereinbart wurden, gehen diese vor und werden mit dem offiziellen Faktor auf Euro umgerechnet.
5 Das Rahmenabkommen gilt für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. 6 Es verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
7 Dieses Abkommen ersetzt das Rahmenabkommen 2000.
.VI.
Unterschriften
Hannover, den 20. Februar 2002
Ev. Kirche in Deutschland
– Kirchenamt –
Düsseldorf, den 6. Februar 2002
Victoria Versicherung AG
Detmold, den 14. Februar 2002
Ecclesia Versicherungsdienst GmbH

