.Verordnung über die Berufung
§ 1
§ 2
Verordnung über die Berufung
der Richter und Richterinnen des Kirchengerichts
der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – und des Kirchengerichtshofes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland –Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 6. November 2003
Lfd. Nr. |
Änderndes Recht |
Datum |
Fundstelle |
Paragrafen |
Art derÄnderung |
bisher keine Änderung erfolgt |
Auf Grund der §§ 58 und 59 a des Mitarbeitervertretungsgesetzes1. vom 6. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 41, 1997 S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 392) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
....§ 1
Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
der Evangelischen Kirche in Deutschland –
(
1
)
Vorschlagsberechtigt für die Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gesamtmitarbeitervertretung der Amts- und Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Gesamt-Mitarbeitervertretung der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Berliner Dienststelle.
(
2
)
Der Vertreter oder die Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird von der Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesamt-Mitarbeitervertretung der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Berliner Dienststelle benannt.
(
3
)
Der Vertreter oder die Vertreterin der Dienstgeber wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
.§ 2
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
der Evangelischen Kirche in Deutschland –
(
1
)
1 Vorschlagsberechtigt für die Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(
2
)
1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird von der Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt. 2 Die Benennung hat in Abstimmung mit der Gesamt-Mitarbeitervertretung der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Berliner Dienststelle und den Vereinigungen der Mitarbeitervertretungen der entsprechenden Gliedkirchen und Diakonischen Werke zu erfolgen.
(
3
)
1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Dienstgeber wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt. 2 Die Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Diakonischen Werken, für deren Bereich die Zuständigkeit des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist.

