. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1. (Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – AGKBG.EKD)
Vom 10. November 2005
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
.... § 1
(Zu § 4) Dienstherr, oberste Dienstbehörde
1 Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Evangelische Kirche in Deutschland. 2 Oberste Dienstbehörde ist der Rat.
. § 2
(Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2) Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
(
1
)
1 In ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit darf nur berufen werden, wer
- bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und
- für Aufgaben im Sinne des § 3 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD nicht länger als sechs Jahre verwendet werden soll.
2 Eine Verlängerung ist zulässig, sie soll jedoch nicht über sechs Jahre hinausgehen. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD bleibt unberührt.
(
2
)
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit keine Anwendung.
(
3
)
§ 60 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit keine Anwendung.
. § 3
(Zu § 87 Abs. 2) Vorverfahren
1 In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. 2 Hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Rechtsweges. 3 Ein Vorverfahren ist auch durchzuführen, wenn die Maßnahme vom Rat getroffen wurde. 4 Der Widerspruch ist beim Kirchenamt zu erheben. 5 Dieses kann, außer in den Fällen des Satzes 2, dem Widerspruch abhelfen. 6 Hilft es dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet der Rat.
. § 4
(Zu § 91) Wartestandsregelung für Leitungsämter
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Leiterinnen und Leiter der Hauptabteilungen des Kirchenamtes sowie die oder der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union können jederzeit in den Wartestand versetzt werden. 2 Sie sind auf ihren Antrag in den Wartestand zu versetzen, wenn nach Feststellung des Rates zwischen ihnen und dem Rat Meinungsverschiedenheiten grundlegender Art bestehen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.
. § 5
(Zu § 92) Vertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(
1
)
Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ist die Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu beteiligen.
(
2
)
1 Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können sich in Vereinigungen zur Wahrung von Berufsinteressen und anderen Berufsverbänden zusammenschließen. 2 Sie dürfen wegen der Betätigung in den genannten Organisationen weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
. § 6
(Zu § 93 Abs. 1) Zuständigkeiten
Zuständig für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist der Rat.
. § 7
(Zu § 17 Abs. 3, §§ 26, 28,§ 35 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 54 Abs. 3,
§ 83 Abs. 2) Anwendung staatlichen Rechts
(
1
)
Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland zu nachfolgenden Rechtsfragen aus einem Kirchenbeamtenverhältnis keine Regelung vorsieht, finden die für Beamtinnen und Beamte des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung:
- Einsichts- und Auskunftsrecht in Ausbildungs- und Prüfungsakten,
- Annahme von Zuwendungen,
- Arbeitszeit,
- Unterhalt,
- Erholungs- und Sonderurlaub,
- Teildienst aus familiären Gründen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
- Anspruch auf Beihilfe während der Zeit einer Beurlaubung und
- Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf.
(
2
)
Der Rat wird ermächtigt, die oben genannten Rechtsfragen durch Rechtsverordnung zu regeln.
. § 8
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

