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Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in
Deutschland und der VG Musikedition1#

Vom 18. März/26. März 2003

(ABl. EKD 2003 S. 132)
nebst Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen
Datum
Fundstelle
Inhalt
31.3./9.4.2003
nicht veröffentlicht
Ausweitung des Vertrages auf die Selbständige Ev.-Luth. Kirche
4./15.9.2010
nicht veröffentlicht
Vergütung und Erhebung
22.7./14.8.2014
nicht veröffentlicht
Vergütung und Erhebung
Gesamtvertrag
zwischen der
VG Musikedition,
– Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen von
Musikwerken, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung –
Königstor 1A, 34117 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Geschäftsführer
-nachstehend als »VG Musikedition« bezeichnet-
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes
-nachstehend als »EKD« bezeichnet-
über die Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Rahmen der §§ 70 und 71 Urheberrechtsgesetz:
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§ 1
Nutzungseinwilligung

( 1 ) Die VG Musikedition erteilt
  1. der EKD, den Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen, insbesondere diejenigen, die in der »Liste der Berechtigten« geführt werden,
  2. den Mitgliedern der der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich
    dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands,
    dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und
    dem Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e.V.
  3. den Bild- und Tonstellen der EKD und ihrer Gliedkirchen
  4. der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK)
die Einwilligung zur öffentlichen Aufführung des jeweils ihrer Verwaltung unterstehenden Werkrepertoires, das dem Schutz der §§ 70 und 71 Urheberrechtsgesetz unterliegt, nach Maßgabe dieses Vertrages.
( 2 ) Die Nutzungseinwilligung schließt die Berechtigung zur Aufnahme der Musikdarbietung auf Bild- oder Tonträger, zur mechanischen und digitalen Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe für nicht kommerzielle Zwecke ein.
( 3 ) Die Nutzungseinwilligung ist an Dritte nicht übertragbar.
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§ 2
Vergütung

( 1 ) Die EKD zahlt als jährliche Vergütung für die nach § 1 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit jeweils zum 1. August eines Jahres
für die Kalenderjahre 2003 bis 2007 einschließlich
€ xx.xxx,xx (in Worten: xxx Euro)
für das Kalenderjahr 2008
€ xx.xxx,xx (in Worten: xxx Euro)
für die Kalenderjahre 2009 und 2010 je
€ xx.xxx,xx (in Worten: xxx Euro)
zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Fälligkeit gesetzlich festgelegten Höhe.
( 2 ) Die Vergütung wird für das Jahr 2011 neu bestimmt, wenn sich der Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte seit In-Kraft-Treten dieses Vertrages um mehr als zehn Punkte nach oben oder unten geändert hat. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Vergütung nach billigem Ermessen neu festzusetzen.
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§ 3
Sachlicher Geltungsbereich

Durch die Zahlung des Pauschalbetrages nach § 2 sind abgegolten:
  1. Musikaufführungen in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und bei kirchlichen Feiern,
  2. Konzertveranstaltungen und Musikaufführungen bei kirchlichen Veranstaltungen, unabhängig von der Entrichtung eines Eintrittspreises, wie z.B. Gemeindeabende, Gemeindefeste, regionale oder überregionale Kirchentage, Jugendveranstaltungen und Ähnliche, die die nach diesem Vertrag Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen oder die gemeinsam mit den aus dem Pauschalvertrag der katholischen Kirche Berechtigten durchgeführt werden,
  3. Musikwiedergaben im Rahmen kirchlicher Arbeit.
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§ 4
Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann erstmals zum 31. Dezember 2010 mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
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Vertrag mit der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
vom 31.3./9.4.2003

zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
vertreten durch das Referat für Urheberrecht im Kirchenamt
-nachstehend als »EKD« bezeichnet-
und der
Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Schopenhauerstr. 7, 30625 Hannover
vertreten durch den Geschäftsführenden Kirchenrat
-nachstehend als »SELK« bezeichnet -
über die anteilige Erstattung urheberrechtlicher Nutzungsvergütung im Rahmen der §§ 70 und 71 Urheberrechtsgesetz:
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§ 1 Vertragsgegenstand

Die EKD hat die SELK in den Gesamtvertrag mit der VG Musikedition vom 18./26. März 2003 über die Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Rahmen der §§ 70 und 71 Urheberrechtsgesetz der SELK als Nutzungsberechtigte einbezogen. Für die Laufzeit des Gesamtvertrages erstattet die SELK der EKD einen Anteil der an die VG Musikedition abzuführenden Vergütung.
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§ 2 Vergütung

( 1 ) Die SELK erstattet der EKD mit Fälligkeit jeweils zum 1. August eines Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2010 2,5 vom Hundert der Gesamtvergütung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Fälligkeit gesetzlich festgelegten Höhe.
( 2 ) Der Faktor, nach dem sich der Anteil der Vergütung bestimmt, kann für das Jahr 2011 neu festgesetzt werden.
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§ 3 Schlussbestimmung

( 1 ) Die EKD verpflichtet sich, die SELK unverzüglich über Änderungen oder Kündigungen des Gesamtvertrages zu unterrichten.
( 2 ) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann nur im Zusammenhang einer Kündigung des Gesamtvertrages mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
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1. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18./26.3.2003

zwischen der
VG Musikedition - Verwertungsgesellschaft,
rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Königstor 1A, 34117 Kassel
vertreten durch den Geschäftsführer und den Präsidenten
-nachstehend als »VG Musikedition« bezeichnet-
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten des Kirchenamtes
-nachstehend als »EKD« bezeichnet-
In Fortsetzung der Zusammenarbeit auf Basis des Gesamtvertrages vom 18./26.3.2003 wird folgendes vereinbart:
I. Vergütung
  1. Die EKD zahlt als Vergütung für die nach § 1 des Gesamtvertrages vom 18./26.3.2003 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit zum 1. August eines Jahres für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 je EUR XXX (zzgl. MwSt. in der gesetzlichen festgelegten Höhe, zurzeit 7 %).
  2. Die Parteien werden im 1. Halbjahr 2013 in Gespräche über eine Vergütungsregelung ab 2014 eintreten.
II. Erhebung
  1. Die Parteien vereinbaren, vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 eine Erhebung über den Umfang der Nutzung der nach §§ 70/71 UrhG geschützten Werke und Ausgaben durchzuführen.
  2. Die Auswahl der an der Erhebung teilnehmenden Kirchengemeinden, kirchenmusikalischen Institute und sonstigen kirchlichen Veranstalter, die Berechtigte im Sinne dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien im ersten Halbjahr 2011 einvernehmlich festlegen. Gleiches gilt für die Art und den Umfang der zu erhebenden Daten und Informationen.
  3. Die EKD wird der VG rechtzeitig entsprechende Vorschläge unterbreiten.
III. Sonstiges
  1. Dieser Nachtrag tritt zum 1.1.2011 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jährlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2013.
  2. Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des o.g. Gesamtvertrages.
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2. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18./26.3.2003

zwischen der
VG Musikedition - Verwertungsgesellschaft,
rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Friedrich-Ebert-Str. 104, 34119 Kassel
vertreten durch den Geschäftsführer und den Präsidenten
-nachstehend als »VG Musikedition« bezeichnet-
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke
-nachstehend als »EKD« bezeichnet-
In Fortsetzung der Zusammenarbeit auf Basis des Gesamtvertrages vom 18./26.3.2003 und des 1. Nachtrags vom 4./15.9.2010 wird folgendes vereinbart:
I. Vergütung
  1. Die EKD zahlt als Vergütung für die nach § 1 des Gesamtvertrages vom 18./26.3.2003 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit zum 1. August eines Jahres für die Kalenderjahre 2015 bis 2024 die nachstehenden Beträge:
    2015 = XXX €, 2016 ... , (jeweils zzgl. MwSt. in der gesetzlichen festgelegten Höhe, zurzeit 7 %).
  2. Die Parteien werden spätestens im 1. Halbjahr 2024 in Gespräche über eine Vergütungsregelung ab 2025 eintreten.
II. Erhebung
Die Parteien vereinbaren, spätestens 2020 über die Notwendigkeit einer erneuten Erhebung - wie sie bereits 2011 und 2012 durchgeführt wurde - Gespräche aufzunehmen.
III. Sonstiges
  1. Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 1.1.2014 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jährlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2024.
  2. Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des o.g. Gesamtvertrages.

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1 ↑ Ausführliche Erläuterungen finden Sie unter: „Urheberrecht in den Kirchen der EKD“ und „Leitfaden zum Urheberrecht in der Gemeinde“.