.Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1#
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1#
(Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – AGKBG.EKD)
Vom 10. November 2005
(ABl. EKD S. 567),
geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 361), geändert am 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), zuletzt geändert am 13. November 2024 (ABl. EKD S. 184)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Kirchengesetz | 09.11.2011 | § 2 Abs. 4 § 3 § 7 Überschrift § 7 Abs. 1 Nr. 7 | angefügt neu gefasst geändert neu gefasst | |
2 | Kirchengesetz | 12.11.2014 | § 4 S. 1 § 6 | Wörter eingefügt Wörter angefügt | |
3 | Kirchengesetz | 8.11.2016 | § 2a § 3 Abs. 4 § 7 Abs. 1 Nr. 8 § 7a § 8 | eingefügt angefügt aufgehoben eingefügt eingefügt | |
4 | Kirchengesetz | 13.11.2024 | § 4 S. 1 | neu gefasst |
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#### § 1
(Zu § 4)
Dienstherr, oberste Dienstbehörde
1Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Evangelische Kirche in Deutschland. 2Oberste Dienstbehörde ist der Rat.
# § 2
(Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2)
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
(1)1In ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit darf nur berufen werden, wer
- bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und
- für Aufgaben im Sinne des § 3 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD nicht länger als sechs Jahre verwendet werden soll.
2Eine Verlängerung ist zulässig, sie soll jedoch nicht über sechs Jahre hinausgehen. 3§ 6 Absatz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD bleibt unberührt.
(2)§ 8 Absatz 2 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit keine Anwendung.
(3)§ 60 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit keine Anwendung.
(4)Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die in einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland oder in einer Partnerkirche Dienst tun, unterliegen den Regelungen des Ökumenegesetzes der EKD und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
#§ 2a
(Zu § 69)
Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen
Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen können auch durch Fachärztinnen und Fachärzte erfolgen.
# § 3
(Zu § 87 Abs. 1 und Abs. 2)
Rechtsweg, Vorverfahren
(1) Für Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist in erster Instanz das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig.
(2) 1Vermögensrechtliche Ansprüche sind vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen. 2Insoweit wird die Vorschrift des § 126 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz für anwendbar erklärt.
(3) 1In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. 2Hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Rechtsweges. 3Ein Vorverfahren ist auch durchzuführen, wenn die Maßnahme vom Rat getroffen wurde. 4Ein Widerspruch ist beim Kirchenamt zu erheben. 5Dieses kann, wenn es die Maßnahme im Rahmen des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland4# erlassen hat, dem Widerspruch stattgeben. 6In allen anderen Fällen entscheidet der Rat über den Widerspruch.
(4) Bei Entscheidungen nach den §§ 60, 68 und 69 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und nach § 4 dieses Kirchengesetzes bedarf es keines Vorverfahrens.
# § 4
(Zu § 91)
Wartestandsregelung für Leitungsämter
1Die Präsidentin oder der Präsident, die die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Kirchenamtes, die Militärbischöfin oder der Militärbischof sowie die oder der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union können jederzeit in den Wartestand versetzt werden. 2Sie sind auf ihren Antrag in den Wartestand zu versetzen, wenn nach Feststellung des Rates zwischen ihnen und dem Rat Meinungsverschiedenheiten grundlegender Art bestehen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.
# § 5
(Zu § 92)
Vertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(1)Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ist die Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu beteiligen.
(2)1Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können sich in Vereinigungen zur Wahrung von Berufsinteressen und anderen Berufsverbänden zusammenschließen. 2Sie dürfen wegen der Betätigung in den genannten Organisationen weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
# § 6
(Zu § 93 Abs. 1)
Zuständigkeiten
Zuständig für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist der Rat oder die von ihm benannte Stelle.
# § 7
(Zu § 17 Abs. 3, §§ 26, 28, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 50 Abs. 5,
§ 66 Abs. 8, § 83 Abs. 2)
Anwendung staatlichen Rechts
(1)Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland zu nachfolgenden Rechtsfragen aus einem Kirchenbeamtenverhältnis keine Regelung vorsieht, finden die für Beamtinnen und Beamte des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung:
- Einsichts- und Auskunftsrecht in Ausbildungs- und Prüfungsakten,
- Annahme von Zuwendungen,
- Arbeitszeit,
- Unterhalt,
- Erholungs- und Sonderurlaub,
- Teildienst aus familiären Gründen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und
- Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf.
(2)Der Rat wird ermächtigt, die oben genannten Rechtsfragen durch Rechtsverordnung zu regeln.
#§ 7a
(Zu § 88)
Leistungsbescheid
(1) 1Vermögensrechtliche Ansprüche der Evangelischen Kirche in Deutschland aus dem Kirchenbeamtenverhältnis können gegenüber einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
(2) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung sofort vollziehbar.
(3) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen.
(4) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
(5) Die zuständige kirchliche Stelle bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung unbeschadet des § 20 Absatz 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
(6) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechend.
#§ 8
(Zu § 91a)
Amt mit leitender Funktion auf Probe
Der Rat der EKD entscheidet, in welchen Einzelfällen ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen wird.
# § 9
Inkrafttreten
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2 ↑ Änderung verkündet als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 361)
2 ↑ Änderung verkündet als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 361)
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3 ↑ Änderung verkündet als Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), in Kraft getreten am 1. Januar 2017
3 ↑ Änderung verkündet als Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), in Kraft getreten am 1. Januar 2017