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Rahmenabkommen
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2007
Rahmenabkommen
für die Vertrauensschadenversicherung
Vom 30. April 2002
.zwischen
Evangelische Kirche in Deutschland – Kirchenamt –
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
(nachfolgend EKD genannt)
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
(nachfolgend EKD genannt)
und
HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft
Friedensallee 254, 22763 Hamburg
(nachfolgend Versicherer genannt)
Friedensallee 254, 22763 Hamburg
(nachfolgend Versicherer genannt)
vermittelt und verwaltet durch
ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH
Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold
Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold
1 Die EKD schließt dieses Abkommen für sich und zugunsten der Landeskirchen und deren Gliederungen ab. 2 Diese sind berechtigt, ihre Vertrauensschadenrisiken zu den folgenden Bedingungen zum Versicherungsschutz anzumelden:
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1 Der Versicherer ist verpflichtet, Anträge anzunehmen und den Versicherungsschutz zu gewähren.2 Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Eingang des Antrags bei der ECCLESIA oder dem Versicherer.
- Diesem Rahmenabkommen liegen die Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Form 05 1010/1/2) zugrunde.
- Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden durch vorsätzliche Handlungen gemäß § 1 ABV.
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1 Vertrauenspersonen im Sinne der Versicherung sind alle verfassungsmäßig berufenen Vertreter, sämtliche Pfarrer, Beamte, sonstige Bedienstete, ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Personen sowie deren jeweilige Stellvertreter für die Zeit, in der der Vertretende vorübergehend an der Ausübung jeglicher Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verhindert ist; außerdem in Kirchengemeinden die mit der Führung von Kassen beauftragten Personen und die aufgrund der Kollektenordnung tätigen Kollektenrechner und deren jeweilige Stellvertreter.2 Vertrauenspersonen sind auch sämtliche zum Zeitpunkt der Schadenverursachung beschäftigten Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers oder eines von ihm beauftragten Unternehmens in den Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers in arbeitnehmerähnlicher Position tätig sind (wie z. B. Sicherheits-, Wartungs- und Reinigungspersonal). 3 Diese Personen gelten nur während ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit (Arbeitszeit) bei dem Versicherungsnehmer als Vertrauenspersonen. 4 Der Versicherer haftet für die von diesen Personen verursachten Schäden nur, soweit nicht Schadenersatz beim Vertragspartner des Versicherungsnehmers erlangt werden kann.5 Für so genanntes EDV-Service-Personal gilt der Versicherungsschutz auch unabhängig davon, ob diese Personen ständig oder nur gelegentlich in den Räumen des Versicherungsnehmers bzw. eines mitversicherten Unternehmens tätig werden, oder ob diese lediglich per Datenleitung (Online) mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers bzw. eines Mitversicherten in der EDV des Versicherungsnehmers bzw. eines Mitversicherten arbeiten.6 § 6 Ziffer 1. a) AVB entfällt.
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1 In Änderung von § 3 Nr. 1 ABV steht die Versicherungssumme pro Versicherungsfall zur Verfügung.2 Als ein Versicherungsfall gelten
- alle von einer Vertrauensperson während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages allein oder gemeinschaftlich mit anderen verursachten Schäden,
- alle von mehreren – verschiedenen – Personen verursachten – verschiedenen – Schäden, wenn die schadensverursachenden Handlungen eine Tateinheit darstellen bzw. in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
3 Die Versicherungssumme kann wahlweise wie folgt vereinbart werden:- A
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Versicherungssumme EUR 100 000
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Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden zu Lasten der Versicherungssumme)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 8,–EUR 15 000,–EUR 6,–EUR 25 000,–EUR 5,–
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Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden. Die Versicherungssumme steht nach der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 8,50EUR 15 000,–EUR 7,–EUR 25 000,–EUR 6,–
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Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt.)IntegralfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 9,–EUR 15 000,–EUR 7,50EUR 25 000,–EUR 7,–
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- B
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Versicherungssumme EUR 250 000,–
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Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: Die Versicherungssumme steht nach der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 18,–EUR 15 000,–EUR 16,50EUR 25 000,–EUR 15,50EUR 50 000,–EUR 12,50
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Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt.)IntegralfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 18,50EUR 15 000,–EUR 17,–EUR 25 000,–EUR 16,50EUR 50 000,–EUR 15,50
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- C
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Versicherungssumme EUR 500 000,–
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Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden. Die Versicherungssumme steht nach der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 28,–EUR 15 000,–EUR 26,50EUR 25 000,–EUR 25,50EUR 50 000,–EUR 23,–EUR 75 000,–EUR 20,50EUR 100 000,–EUR 18,–
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Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt.)IntegralfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 28,50EUR 15 000,–EUR 27,–EUR 25 000,–EUR 26,50EUR 50 000,–EUR 25,50EUR 75 000,–EUR 24,–EUR 100 000,–EUR 23,–
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- D
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Versicherungssumme EUR 750 000,–
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Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden. Die Versicherungssumme steht nach der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 37,–EUR 15 000,–EUR 35,50EUR 25 000,–EUR 34,50EUR 50 000,–EUR 32,–EUR 75 000,–EUR 29,50EUR 100 000,–EUR 27,–
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Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt.)IntegralfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 37,50EUR 15 000,–EUR 36,–EUR 25 000,–EUR 35,50EUR 50 000,–EUR 34,50EUR 75 000,–EUR 33,–EUR 100 000,–EUR 32,–
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- E
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Versicherungssumme EUR 1 000 000,–
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Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden. Die Versicherungssumme steht nach der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 43,–EUR 15 000,–EUR 41,50EUR 25 000,–EUR 41,–EUR 50 000,–EUR 38,–EUR 75 000,–EUR 36,–EUR 100 000,–EUR 33,–EUR 150 000,–EUR 30,–EUR 200 000,–EUR 27,50EUR 250 000,–EUR 25,–
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Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt.)IntegralfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 5 000,–EUR 44,–EUR 15 000,–EUR 42,50EUR 25 000,–EUR 42,–EUR 50 000,–EUR 40,–EUR 75 000,–EUR 39,–EUR 100 000,–EUR 38,–EUR 150 000,–EUR 35,50EUR 200 000,–EUR 34,–EUR 250 000,–EUR 32,50
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- F
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Versicherungssumme EUR 1 500 000,–
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Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden. Die Versicherungssumme steht nach der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 100 000,–EUR 41,–EUR 150 000,–EUR 38,–EUR 200 000,–EUR 35,50EUR 250 000,–EUR 33,–
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Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt.)IntegralfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 100 000,–EUR 46,–EUR 150 000,–EUR 43,–EUR 200 000,–EUR 41,50EUR 250 000,–EUR 40,–
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- G
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Versicherungssumme EUR 2 000 000,–
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1 Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden. 2 Die Versicherungssumme steht nach der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 100 000,–EUR 47,–EUR 150 000,–EUR 44,–EUR 200 000,–EUR 41,50EUR 250 000,–EUR 39,–
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Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt.)IntegralfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 100 000,–EUR 52,–EUR 150 000,–EUR 49,–EUR 200 000,–EUR 47,50EUR 250 000,–EUR 46,–
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- H
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Versicherungssumme EUR 2 500 000,–
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Abzugsfranchise (Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden. Die Versicherungssumme steht nach der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.)AbzugsfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 100 000,–EUR 51,50EUR 150 000,–EUR 48,50EUR 200 000,–EUR 46,–EUR 250 000,–EUR 43,50
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Integralfranchise (Schäden, die die Integralfranchise übersteigen, werden voll ersetzt.)IntegralfranchisePrämie je 1 000 SeelenEUR 100 000,–EUR 56,50EUR 150 000,–EUR 54,–EUR 200 000,–EUR 52,–EUR 250 000,–EUR 50,50
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1 Bei Versicherungssummen von mehr als EUR 1 Mio. gilt für jeden Versicherungsnehmer eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr gemeldeten Versicherungsfälle in Höhe der dreifachen Versicherungssumme.2 Die Prämien ermäßigen sich um 10 % bzw. 15 %, wenn der Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von drei bzw. fünf Jahren abgeschlossen wird.3 Zusätzlich zu den genannten Prämien ist die gesetzliche Versicherungssteuer zu entrichten. - 1 Jeder Versicherungsnehmer erhält eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 30 %, wenn seine Schadenquote nicht höher ist als 25 %. 2 Die Schadenquote errechnet sich nach jedem abgelaufenen Versicherungsjahr aus dem Verhältnis der Prämie und der im abgelaufenen Jahr aufgelösten Schadenreserven einerseits sowie der im abgelaufenen Jahr geleisteten Entschädigungen und gebildeten Schadenreserven andererseits. 3 Dabei werden alle Schäden berücksichtigt, die nach Beginn dieser Vereinbarung gemeldet werden. 4 Ein nach dieser Abrechnung verbleibender Verlust wird auf die Abrechnung des jeweils nächsten Jahres vorgetragen.
- 1 Bei Beginn des Versicherungsjahres wird die Prämie unter Abzug des sich gemäß a) ergebenden Höchstsatzes von 30 % in Rechnung gestellt. 2 Bei Ablauf des Versicherungsjahres ist je nach Höhe der Schadenquote der entsprechende Prämienanteil nachzuentrichten.
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1 Die Ausschlussfrist des § 4 Nr. 2 ABV wird für alle vor dem 1. 1. 2002 verursachten Schäden auf drei Jahre verlängert. 2 Werden aufgrund einer ordentlichen Rechnungsprüfung innerhalb des vierten Jahres Schäden gemäß den ABV entdeckt und dem Versicherer schriftlich angezeigt, so fallen auch diese Schäden noch unter den Versicherungsschutz.3 Für alle ab dem 1. 1. 2002 verursachten Schäden gilt während der Laufzeit der Versicherung keine Ausschlussfrist. 4 Nicht ersetzt werden jedoch Schäden, die zwar während der Laufzeit des Versicherungsvertrages entstanden sind, die jedoch erst nach Vertragsbeendigung angezeigt werden, sofern zwischen der Verursachung des Schadens und seiner Anzeige mehr als drei Jahre liegen; § 6 Nr. 1. b) AVB bleibt unberührt.
- Schäden werden auch dann ersetzt, wenn deren Ursache in folgenden Ländern gesetzt werden: weltweit.
- Bis zur Höhe der Versicherungssumme sind in der Vertrauensschadenversicherung bedingungsgemäß auch vorsätzlich verursachte Schäden erfasst, die infolge Computer-Missbrauchs auftreten können.
- Als anderweitige Versicherung im Sinne von § 4 Nr. 5 ABV gelten ausschließlich die Feuerversicherung und die Einbruch-Diebstahl-Versicherung.
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1 Abweichend von § 1 Absatz 2 ABV besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenstifter nicht identifiziert werden kann. 2 In diesem Falle hat der Versicherungsnehmer den Schaden der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. 3 Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt § 6 Ziffer 2. ABV. 4 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass eine unerlaubte Handlung während der Vertragslaufzeit von einer nicht zu identifizierenden Vertrauensperson begangen wurde und der geltend gemachte Schaden am Vermögen des Versicherungsnehmers nicht durch sonstige Umstände eingetreten ist (z. B. kaufmännischer Verlust).5 Eine Gegenüberstellung von Soll- und Istbestand ohne Aufklärung der Entstehung von etwaigen Differenzen oder statistisch ermittelte Daten reichen als Nachweis für einen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursachten Versicherungsfall nicht aus. 6 Für die nach Maßgabe dieser Klausel gedeckten Schäden gilt zusätzlich zu der Abzugsfranchise bzw. Integralfranchise eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden in Höhe von 10 %, jedoch maximal 10 % der Versicherungssumme. 7 Überschreitet im Einzelfall ein Schaden die Versicherungssumme, so steht als Entschädigungsleistung die Versicherungssumme abzüglich der Selbstbeteiligung zur Verfügung.
- Schäden, die durch Handlungen vor Vertragsbeginn verursacht sind, bei denen das Geld aber nach Vertragsbeginn abfließt, sind, wenn der Schaden im Übrigen bedingungsgemäß verursacht ist, von der Vertrauensschadenversicherung erfasst.
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§ 8 Ziffer 2. ABV wird wie folgt ergänzt:1 Der bei dem Versicherungsnehmer aufgrund der Selbstbeteiligung verbleibende Schadenersatzanspruch wird für den Fall, dass HERMES das Regressverfahren betreibt, bereits jetzt an HERMES abgetreten. 2 Die von HERMES erzielten Regresserlöse werden nach Abzug etwaiger Vollstreckungs-, Gerichts- und Inkassokosten im Verhältnis der Entschädigungsleistung zur Selbstbeteiligung aufgeteilt.
- 1 Versicherungsschutz für die Landeskirchen, Kirchenkreise, Gemeinden, Dekanate, Propsteien und Gemeindeverbände erstreckt sich nicht auf von ihnen unterhaltene Einrichtungen mit rechtlicher Selbstständigkeit. 2 Für diese Einrichtungen kann gesonderter Versicherungsschutz nach Maßgabe des bei der ECCLESIA hinterlegten Sondertarifs beantragt werden.
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1 Dieses Abkommen ersetzt mit Wirkung ab 1.1.2002 das Rahmenabkommen vom 26.6.1992/10.12.1992 nebst allen Nachträgen. 2 Es wird mit Wirkung bis zum 31.12.2002 geschlossen. 3 Es verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf eines jeden Jahres schriftlich gekündigt wird.4 Altverträge laufen auf Basis der bisherigen Bedingungen weiter. 5 ECCLESIA unterbreitet Angebote zur Umstellung auf dieses neue Rahmenabkommen.
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1 ECCLESIA ist berechtigt, Anzeigen und Willenserklärungen der Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Unternehmen entgegenzunehmen und verpflichtet, sie innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt an den Versicherer weiterzuleiten. 2 Etwaige Fristen hinsichtlich der Schadenmeldungen gelten als gewahrt, wenn diese fristgemäß bei ECCLESIA eingehen und innerhalb der 7-Tage-Frist an HERMES weitergeleitet werden.3 Vom Versicherungsnehmer entgegengenommene Zahlungen leitet ECCLESIA innerhalb eines Monats an HERMES weiter.4 HERMES bestätigt Versicherungsschutz für Verträge, die ECCLESIA nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung abschließt, innerhalb von 2 Werktagen.

