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Arbeitsrechtsregelung
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Geltungszeitraum von: 19.12.1989
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Arbeitsrechtsregelung
über die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen
für Angestellte bei obersten Bundesbehörden
i.d.F. des ÄndTV Nr. 3 vom 26. November 1974
und
über die besondere Stellenzulage für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD und anderer Einrichtungen
Vom 19. Dezember 1989
(ABl. EKD 1990 S. 204)
Lfd.Nr. |
Änderndes Recht |
Datum |
Fundstelle |
Paragrafen |
Art der Änderung |
1 |
Beschluss |
6.11. 2008 |
Außer Kraft getreten gem. Anmerkung zu § 2 Abs. 1 ARRÜ-DVO.EKD |
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Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD hat nach § 2 Abs. 2 ARRG-EKD folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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1 Die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte bei obersten Bundesbehörden sowie die besondere Stellenzulage für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes, Dienste in Übersee und der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe wird im gleichen Maße verändert wie die entsprechende Zulage für die Kirchenbeamten der EKD (§ 1 Kirchenbeamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD1. in Verbindung mit Nr. 7 Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I zum BBesG)2.. 2 Satz 1 gilt für die als Arbeiter/innen beschäftigten Mitarbeiter/innen entsprechend.

