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Richtlinien zur Förderung der Wohnungsbeschaffung für die Beamten und Angestellten der Evangelischen Kirche in Deutschland (Wohnungsfürsorgerichtlinien)

Vom 3. November 1973

(ABl. EKD S. 1129)
zuletzt geändert am 15. Mai 1987 (ABl. EKD S. 253)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Amtsblatt
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
7. Oktober 1976
1976 S. 397
Abschnitt 7 b, aa)
neu gefasst
2
Beschluss
15. Mai 1987
Ziffer 2
neu gefasst
Ziffer 6 a)
neu gefasst
Ziffer 6 b), aa)
neuer Unterabsatz
Ziffer 11
Unterabsatz 3 angefügt
Ziffer 17
neu angefügt
Gemäß den §§ 73, 32 des Kirchenbeamtengesetzes vom 18. März 1954 (ABI. EKD 1954 S.100) erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgrund der allgemeinen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und Angestellten folgende Richtlinien über Maßnahmen zur Förderung der Wohnungsbeschaffung für die Beamten und Angestellten der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 1973:
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( 1 ) Die Wohnungsbeschaffung ist grundsätzlich Angelegenheit des Beamten oder Angestellten selbst. Die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland angeordneten Maßnahmen über die Wohnungsfürsorge können daher nur dem Zweck dienen, den Mitarbeitern in den Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland die Beschaffung angemessener Wohnungen am Beschäftigungsort oder in zumutbarer Entfernung von diesem zu erleichtern.
( 2 ) Antragsberechtigt sind die Mitarbeiter in den Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Dies gilt für verheiratete Mitarbeiter nur, wenn sie im Verhältnis zum anderen Ehegatten der Meistverdienende sind.
( 3 ) Der Einsatz der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Wohnungsfürsorge richtet sich nach der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs der Mitarbeiter. Hierbei ist folgende Reihenfolge zu beachten:
  1. Wohnungen zur Unterbringung eines Empfängers von Trennungsentschädigung;
  2. Wohnungen für Mitarbeiter, die am Beschäftigungsort oder in zumutbarer Entfernung von diesem ohne eigenes Verschulden keine Familienwohnung haben;
  3. Wohnungen für Mitarbeiter, die nach allgemeinen Maßstäben nur eine unzureichende Wohnung haben.
Bei der Bereitstellung von Mitteln für die Wohnungsbeschaffung sind die Bedürfnisse des Wohnungsuchenden gebührend zu berücksichtigen. Die geplanten Wohnungen sollen nach Lage, Größe und Ausstattung den Familienverhältnissen des Antragstellers angemessen sein. Bei der Bewilligung der Mittel ist darauf zu achten, dass unnötiger Aufwand vermieden wird.
( 4 ) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Wohnungsfürsorgedarlehens nach diesen Richtlinien besteht nicht.
( 5 ) Anträge auf Gewährung eines Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln können gestellt werden
  1. von Mitarbeitern zur Anmietung einer Wohnung,
  2. von Mitarbeitern zum Ankauf einer Eigentumswohnung,
  3. von Mitarbeitern zur Errichtung eines Eigenheims,
  4. von einer Wohnungsbaugenossenschaft, Wohnungsbaugesellschaft oder anderen Bauträgern für die Errichtung einer Mietwohnung für einen Mitarbeiter.
( 6 ) Wohnungsfürsorgemittel werden gewährt als
  1. Darlehen zur Beschaffung einer Mietwohnung bis zum Betrag von lOOOO,-DM; teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten einen Betrag bis zu 7500 DM.
    oder
  2. Familienheimdarlehen.
    aa)
    Die Höhe des Familienheimdarlehens wird durch die Einkommensgrenze bestimmt, welcher der Bedienstete zuzurechnen ist. Zur Gruppe I gehören Kirchenbedienstete mit einem Einkommen im Sinne des § 25 II. Wohnungsbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung.
    Zur Gruppe TI gehören Kirchenbedienstete, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 25 11. Wohnungsbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung übersteigt.
    Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Bediensteten reduziert, so vermindert sich die Höhe des Familienheimdarlehens um den Vomhundertsatz, um den die Arbeitszeit des Bediensteten verringert ist.
    Das Familienheimdarlehen darf 50v.H. der Gesamtkosten oder der Erwerbskosten einschließlich Steuern und Gebühren nicht übersteigen.
    Das Familienheimdarlehen ist auf eine Wohnfläche von 100 qm zu beschränken (förderbare Wohnfläche). Für das 3. und jedes weitere im Haushalt lebende Kind erhöht sich die förderbare Wohnfläche um je lO qm.
    Das Familienheimdarlehen beträgt je qm förderbarer Wohnfläche
    in der Gruppe I
    360,-DM
    in der Gruppe II
    340,- DM.
    bb)
    Familienzusatzdarlehen.
    Kirchenbedienstete mit 2 und mehr im Haushalt lebenden Kindern erhalten ein Familienzusatzdarlehen. Seine Höhe beträgt pro Kind
    in Gruppe I
    3000,-DM
    in Gruppe Il.
    2000,-DM.
( 7 ) Tilgung und Verzinsung
  1. Darlehen zur Beschaffung einer Mietwohnung sind mit jährlich 2 . H. der Auszahlungssumme zu tilgen; sie sind zinsfrei.
  2. Die Familienheimdarlehen (Grunddarlehen und Familienzusatzdarlehen) sind mit jährlich 2 v.H. zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
    aa)
    Der Zinssatz beträgt 3,5 v.H. in der Förderungsgruppe I und 4,5 v. H. in
    der Förderungsgruppe II.
    bb)
    Schwerbeschädigte. i.S. des Schwerbeschädigtengesetzes oder diesen Gleichgestellte, Kinderreiche i. S. von § 8 Abs. 3 des II. Wohnungsbaugesetzes und Spätheimkehrer i. S. des Spätheimkehrergesetzes zahlen in beiden Förderungsgruppen einen um 0,5 v.H. ermäßigten Zinssatz.
  3. Eine kürzere Laufzeit des Darlehens ist vorzusehen, sofern dies für den Darlehensnehmer tragbar und zumutbar erscheint. Bei Mitarbeitern, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder Berufsunfähigkeit aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden sind, darf die Laufzeit des Darlehens 10 Jahre nicht überschreiten. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
  4. Außerplanmäßige Tilgungen sind jederzeit und ohne vorherige Kündigung zulässig.
    Auf die vorzeitige Ablösung (Rückzahlung) sind die Bestimmungen der Ablösungsverordnung des Bundes i. d. F. vom L Februar 1966 anzuwenden.
( 8 ) Eheleute haften als Gesamtschuldner. Die Schuldurkunde ist in diesen Fällen von beiden zu unterzeichnen.
( 9 ) Die mit einem Wohnungsbeschaffungsdarlehen erstellten Mietwohnungen sollen für die Dauer der Laufzeit des Darlehens, mindestens jedoch auf 10 Jahre, der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Verfügung gehalten werden. Die Verpflichtung ist durch eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsbesetzungsrecht) im Grundbuch zu sichern.
( 10 ) Für den Fall des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst (mit Ausnahme des Ausscheidens wegen Dienstunfähigkeit, Tod, Erreichens der Altersgrenze oder Versetzung in den Ruhestand aus anderen Gründen)gilt folgendes:
  1. Geförderte Mietwohnungen sind innerhalb von drei Monaten freizumachen und wieder einemkirchlichen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
  2. Handelt es sich bei den geförderten Wohnungen um Eigentumswohnungen, Wohnungen im Dauerwohnrecht oder in einem Eigenheim, so ist grundsätzlich das Wohnungsfürsorgedarlehen spätestens im Laufe von 4 Jahren, gerechnet vom Beginn des Monats ab, der auf den Monat des Ausscheidens des Begünstigten aus dem kirchlichen Dienst folgt, zurückzuzahlen.
( 11 ) Zur Sicherung-der Wohnungsfürsorgedarlehen nebst Zinsen und Nebenforderungen ist der Evangelischen Kirche in Deutschland an dem betreffenden Grundstück eine Buchhypothek oder eine Grundschuld an bereitester Stelle zu bestellen.
Die Gewährung des Darlehens kann von der Bestellung weiterer Sicherheiten (z. B. Abschluss einer Lebensversicherung, Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Verpfändung, Abtretung einer Forderung, Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Evangelischen Kirche in Deutschland) abhängig gemacht werden.
Die Finanzierung der Gesamtkosten muss sichergestellt sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitarbeiters müssen gesichert und die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Lasten für ihn auf Dauer tragbar sein. Bei der Prüfung der Tragbarkeit der Lasten können neben dem Einkommen des Mitarbeiters auch die Einkommen der im Haushalt lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden.
( 12 ) Das Darlehen kann fristlos gekündigt werden, wenn
  1. festgestellt ist, dass der Darlehensnehmer das Darlehen nicht für den bewilligten Zweck verwendet;
  2. der Darlehensnehmer oder seine Hinterbliebenen mit einer Zins- oder Tilgungsrate länger als 3 Kalendermonate ganz oder teilweise in Verzug bleiben;
  3. die Wohnungen durch Verschulden des Darlehensnehmers nicht auflagegemäß errichtet oder in sonstiger Weise für Wohnzwecke benutzt werden;
  4. der Darlehensnehmer oder seine Hinterbliebenen das Pfandobjekt ganz oder teilweise ohne Einwilligung der-Evangelischen Kirche in Deutschland, vermieten oder veräußern;
  5. eine Verschlechterung des Pfandobjekts oder der Zubehörstücke im Sinne der §§ 1133 bis 1135 BGB eintritt oder droht oder das Gebäude einschließlich des mit haftenden Zubehörs nicht dauernd in einer zur .Wiederherstellung jeweils ausreichenden Höhe gegen Brand bei einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt oder einer· anerkannten privaten Feuerversicherungsgesellschaft ·versichert gehalten Wird;
  6. er Darlehensnehmer oder seine Hinterbliebenen in sonstiger Weise den in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen.
( 13 ) Kann das Darlehen beim Ausscheiden des Darlehensnehmers aus dem kirchlichen Dienst (Ziffer 10) oder bei Kündigung nach Ziffer 12 nicht sofort zurückgezahlt werden, ist es vom Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Kündigung an mit z v.R. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens mit 6 v.H. zu verzinsen.
( 14 ) Für die Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen nach diesen Richtlinien ist die 1#Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig. Die Bewilligung erfolgt nach der Dringlichkeit und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel:
( 15 ) Die aufkommenden Rückflüsse-au Zinsen und Tilgungen sind dem Sonderfonds für Wohnungsfürsorgemaßnahmen zuzuführen.
( 16 ) Für bereits bewilligte Wohnungsfürsorgedarlehen gelten vom 1. Januar 1974 ab die Tilgungs-, Zins- und Ablösungsbedingungen gemäß Ziffer 7.
( 17 ) Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bundes:

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1 ↑ Jetzt: Kirchenamt, Vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).