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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 11Gesetzesvertretende Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur 5. Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-EKD).
Vom 8. März 2024.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 29 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 und Artikel 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

§ 49 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), zuletzt berichtigt am 15. Februar 2024 (ABl. EKD S. 39), wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Satz 1 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Satz 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem gerichtlichen Verfahren ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Mitarbeitervertretung anzuhören. Dieser Absatz findet unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 3 nachgekommen ist.“
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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 8. März 2024
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 12Berichtigung des Kirchengesetzes über
Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-EKD).
Vom 15. März 2024.

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Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1, berichtigt ABl. EKD S. 39), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung vom 8. März 2024 (ABl. EKD S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt berichtigt:
  1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anwesendenden“ durch das Wort „Anwesenden“ ersetzt.
  2. In § 51 Satz 2 wird das Wort „Vorschrifen“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.
Hannover, den 15. März 2024
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

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C. Mitteilungen

Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland –
Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Frau Claudia Heidig zum 1. Januar 2024 ihre Rechte aus der Ordination verloren hat.
Kiel, den 21. Februar 2024
Das Landeskirchenamt



Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.
E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de
Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover