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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 29Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland.
Vom 10. August 2023.

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat gemäß der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2021 in ihrer Sitzung am 10. August 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
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A. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland

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Teil 1: Entgeltrunde Anlagen 2, 5, 10 ff.

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I. Entgeltentwicklung 2024

1. Die Tabellenwerte der Anlagen 2 und 5 werden zum 1. Juli 2024 um 5,2 v.H. erhöht.
2. Die Ausbildungsentgelte in Anlage 10a Ziffer I und Ziffer II (mit Ausnahme des Kinderzuschlages) und im Anhang der Anlage 10/III sowie in Ziffer III der Anlage 10a werden zum 1. Juli 2024 um 5,2 v.H. erhöht.
Die sich aus den Erhöhungen ergebenden neuen Werte auch der Anlage 9 bzw. der Anlage 7a werden mit Rundschreiben veröffentlicht.
Siehe hierzu die Anlage zum Rundschreiben.
Inkrafttreten mit Veröffentlichung
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II. Urlaub

In § 28a Absatz 1 Satz 1 wird die Ziffer 30 durch die Ziffer 31 ersetzt.
Unter § 28a Absatz 1 Satz 2 wird eingefügt:
„Anmerkung:
Der Anspruch auf den 31. Tag Urlaub gemäß Satz 1 besteht erstmalig für das Kalenderjahr 2023 für Mitarbeitende, deren Dienstverhältnis am 1. September 2023 besteht.“
Inkrafttreten mit Veröffentlichung
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III. Planungs- und Verfahrenssicherheit

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 verzichten beide Seiten darauf, für Anträge zum Beschluss von personalkostenrelevanten Arbeitsrechtsregelungen zu Entgelten nach den Anlagen 1, 2, 5, 10ff. und 14 sowie den Arbeitszeitregelungen nach Abschnitt III einschließlich der in den AVR DD geregelten Zulagen und Zuschläge, der Dauer des Erholungs- und Zusatzurlaubs, und der Dienstbefreiungsanlässe, die noch vor dem 31. Dezember 2024 wirksam werden sollen, den Schlichtungsausschuss anzurufen, auch wenn diese Anträge zuvor in der ARK nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hatten.
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Teil 2: Inflationsausgleichszahlung Anlagen 1 und 10ff.

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  1. Mitarbeitende , Auszubildende sowie Anerkennungspraktikanten, die unter den Geltungsbereich der AVR DD fallen, haben Anspruch auf eine Zahlung zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise (Inflationsausgleichszahlung). Ausgenommen sind Mitarbeitende nach Anlage 8a AVR DD sowie Maßnahmeteilnehmende.
  2. Die Inflationsausgleichszahlung beträgt für Mitarbeitende insgesamt maximal 3.000 Euro.
    Die Auszahlung erfolgt in 12 Teilbeträgen von 200 Euro. Außerdem wird ein Teilbetrag in Höhe von 600 Euro spätestens im April 2024 gezahlt.
  3. Die Inflationsausgleichszahlung beträgt für Auszubildende und Anerkennungspraktikanten maximal 1500 Euro. Die Auszahlung erfolgt in 12 Teilbeträgen von 100 Euro. Außerdem wird eine Zahlung in Höhe von 300 Euro spätestens im April 2024 gezahlt.
  4. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitenden erhalten die Zahlungen entsprechend dem Verhältnis ihres individuellen Beschäftigungsumfangs zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs vollzeitbeschäftigter Mitarbeitenden. Maßgeblich sind die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats.
  5. Der Anspruch auf den jeweiligen monatlichen Teilbetrag von 200 Euro setzt voraus, dass an mindestens einem Tag im jeweiligen Auszahlungsmonat Anspruch auf Entgelt besteht. Der Anspruch auf den spätestens im April fälligen Teilbetrag von 600 Euro setzt voraus, dass an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem Monatsende des Auszahlungsmonats Anspruch auf Entgelt besteht.
  6. Anspruch auf Entgelt sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, im Fall des Erholungs- bzw. Zusatzurlaubs, bei Dienstbefreiung sowie der Anspruch auf Jubiläumszuwendung und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG, Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI.
  7. Die Inflationsausgleichszahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Anmerkungen zu Nummer 1:
  1. Die Inflationsausgleichszahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
  2. Zu demselben Zweck nach Buchstabe a) vom Dienstgeber freiwillig geleistete Zahlungen werden auf den Anspruch angerechnet.
  3. Maßnahmeteilnehmende sind Personen, die in einem geförderten Arbeitsverhältnis als Maßnahmeteilnehmende in einer Einrichtung oder einem Einrichtungsteil beschäftigt werden, deren/dessen Betriebszweck die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ist, insbesondere in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, Integrationsbetrieben und Arbeitsmarktinitiativen und -projekten (z.B. auf der Grundlage des § 16 e SGB II oder § 16i SGB I.
Inkrafttreten zum 1. Januar 2024
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Teil 3: Eingruppierung Anlage 1

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I. In der Anlage 1 wird Teil A der Entgeltgruppe 5 wie folgt geändert:
  1. In EG 5 A wird die folgende neue Nr. 2 eingefügt:
    „Pflege/Betreuung in Einrichtungen nach SGB XI mit zusätzlichen schwierigen Aufgaben (Anm. 14)“.
  2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden dadurch zu Nr. 3 bis 5.
  3. In den Richtbeispielen der EG 5 A wird der Punkt hinter „Rettungssanitäterin“ durch ein Komma ersetzt und das folgende neue Richtbeispiel eingefügt:
    „Pflegefachassistentin in der Altenhilfe.“
Inkrafttreten: 1. Juli 2024
II. In der Anlage 1 werden die Richtbeispiele der Entgeltgruppe 7 A wie folgt geändert:
  1. Die Wörter „Medizinisch-Technische Radiologieassistentin,“ werden ersetzt durch die Wörter „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik, für Radiologie, für Funktionsdiagnostik,“,
  2. Das Richtbeispiel unter Nr.1 wird um folgende neue Fußnote mit der Nr. 2 ergänzt:
    „Medizinisch-Technische Assistentin (vgl. § 71 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie)“
  3. Das Richtbeispiel „Medizinisch-Technische-Assistentin“ wird gestrichen.
Inkrafttreten mit Veröffentlichung
III. In der Anlage 1 werden die Richtbeispiele der Entgeltgruppe 8 A wie folgt gefasst:
  1. In EG 8 A werden die Richtbeispiele „Pflegefachfrau im OP-Dienst und in der Intensivpflege im Krankenhaus oder in vergleichbaren speziellen Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen und entsprechender Tätigkeit, Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Pflegefachfrau in der Psychiatrie mit vergleichbaren Aufgaben2“ durch die folgenden neuen Richtbeispiele samt Fußnoten ersetzt:
    „Fachpflegekräfte im Krankenhaus in den Fachgebieten Operationsdienst, Intensiv- und Anästhesiepflege, Endoskopie, Nephrologie, Notfallpflege, Onkologie, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege oder Psychiatrie,3 Psychosomatik und Psychotherapie mit entsprechender Tätigkeit oder Pflegefachkraft mit entsprechender Tätigkeit,3,4
    Fachpflegekraft in der außerklinischen Intensivpflege mit entsprechender Tätigkeit oder Pflegefachkraft mit entsprechender Tätigkeit,4
    Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder dort eingesetzte Pflegefachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,3,4“.
    Inkrafttreten: 1. Juli 2024
  2. Die bisherige in dieser Entgeltgruppe benannte Fußnote 2 wird zur Fußnote 3.
    Inkrafttreten: 1. Juli 2024
  3. Nach den Richtbeispielen wird die folgende neue Fußnote 4 eingefügt:
    „Fachpflegekräfte sind Pflegefachkräfte mit einer mit einer Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Fachweiterbildung vom 14./15. März 2022.“
    Inkrafttreten: 1. Juli 2024
  4. In EG 8 A wird das Richtbeispiel „Medizinisch-Technische Assistentin/Funktionsdiagnostik“ umbenannt in „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik, die aufgrund spezieller Kenntnisse überwiegend komplexe invasive Untersuchungen und Behandlungen durchführt“;
    Inkrafttreten mit Veröffentlichung
  5. Das durch die vorherige Ziffer neu eingefügte Richtbeispiel wird mit der folgenden neuen Fußnote 5 versehen:
    5Gilt für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 2023 beginnt.“
    Inkrafttreten mit Veröffentlichung
IV. In der Anlage 1 werden die Richtbeispiele der Entgeltgruppe 8 B wie folgt geändert:
Die Wörter „Leitende Med.-technische Assistentin,“ werden ersetzt durch die Wörter „Leitende medizinische Technologin,“.
Inkrafttreten mit Veröffentlichung
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Teil 4: Neue Anlage 11 - Demografie und Innovation

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I. Prozessvereinbarung

Die AG Entgelt bringt das Thema „Erprobung alternativer Dienstplanmodelle“ in die ARK DD mit der Zielsetzung ein, eine Beschäftigung der Fachausschüsse zum Thema der Erprobung von weiteren Dienstplanmodellen und einer seitenübergreifenden Arbeitsgruppe vorzubereiten.
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II. Erprobungsregelung

Darüber hinaus beschließt sie folgende Regelungen als Anlage 11: Erprobung Demografie und Innovation:
( 1 ) Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs (Personalbindung und -gewinnung) erforderlich ist, kann anstelle des Vorziehens von Stufen nach § 15 Abs. 5a sowohl Gruppen von Mitarbeitenden als auch einer einzelnen Mitarbeiterin Zulagen und Zuschläge maximal in Höhe von 20 % der Endstufe ihrer jeweiligen Eingruppierung gewährt werden. Dies ist in einer Nebenabrede zum Dienstvertrag zu regeln. Die Zulage kann zeitlich befristet bzw. widerruflich vereinbart werden.
( 2 ) Die Zulage kann auch im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), insbesondere bei der Einführung und Umsetzung von Springerpool- oder Flexteam-Lösungen genutzt werden.
( 3 ) Ärztinnen und Ärzte fallen nicht unter die Regelungen dieser Anlage. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 8a wird daher wie folgt gefasst:
„Folgende Bestimmungen in den AVR gelten nicht: §§ 3 bis 4, 7, 8, 9 bis 9 i, 11a, 12 bis 16, 17 bis 20b, 26, 30, 33 bis 43, sowie die Anlagen 1 bis 5, 7a, 8, 9, 10 bis 10 a, 11 und 14 bis 17;“
Inkrafttreten zum 1. Januar 2024
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Teil 5: Anlage 10/Ia - Praxisintegrierte Ausbildung in der Heilerziehungspflege (PIA-HEP)

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Anlage 10/Ia wird wie folgt neu gefasst:
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„Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen

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§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen nach landesrechtlichen Regelungen für die Berufe der Erzieherin/des Erziehers sowie der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers ausgebildet werden.
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§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit 3 Jahre. In Teilzeit beträgt die Ausbildungsdauer vorbehaltlich einer anderen landesgesetzlichen Regelung höchstens 5 Jahre. Sie kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen um bis zu zwei Drittel verkürzt werden, soweit keine andere landesgesetzliche Regelung besteht.
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§ 3 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Die Auszubildenden erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung gemäß Anhang zu § 7 Anlage 10 / III.
( 2 ) Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt vier Jahre beträgt abweichend das Ausbildungsjahr jeweils 16 Monate. Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt fünf Jahre beträgt es abweichend jeweils 20 Monate.
( 3 ) Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3, wird zur Bestimmung des anzuwendenden Ausbildungsjahres die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. Wird die Ausbildungszeit gemäß landesgesetzlicher Regelung verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe, dass nach dem dritten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.
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§ 4 Weitere Regelungen

Die Regelungen aus Anlage 10/III gelten im Übrigen sinngemäß.
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§ 5 Inkrafttreten

Diese Anlage gilt erstmals für neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse für das Ausbildungsjahr 2023/2024 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024.
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Anmerkung zu § 1:
Hierzu gehören gegenwärtig die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
Anmerkung zu § 4:
Die Regelungen der Anlage 10/Ia können vor dem in § 4 genannten Zeitpunkt und auch auf Bestandsverhältnisse angewendet werden, soweit dadurch keine Verschlechterung der Ausbildungsbedingungen eintritt.“
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Teil 6: § 1b AVR.DD - Ausnahmen vom Geltungsbereich

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§ 1 b) wird wie folgt neu gefasst:
( 1 ) Die AVR gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für:
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung;
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht Anlage 10 der AVR anzuwenden ist.
( 2 ) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Arbeitsplätzen, für die wegen einer Projekt- oder Maßnahmenförderung durch die in der Regel öffentlichen Zuschuss- und Zuwendungsgeber höchstens nach einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entsprechende Entgelte erstattet werden, gelten die entgeltrelevanten Regelungen der AVR DD der Höhe nach nur bis zu dem Betrag des im Vergleich herangezogenen Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes, der gemäß der jeweils geltenden Förderbestimmungen maßgeblich ist.“
Inkrafttreten mit Veröffentlichung
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Teil 7: Entgeltrunde Anlage 8a (Ärzte)

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I. Entgelt

1. Die Tabellenentgelte gemäß dem Anhang zu § 17 Absatz 1 Satz 1 Anlage 8a AVR DD werden wie folgt erhöht:
  • ab dem 1. Juli 2023 um 4,8 Prozent und
  • ab dem 1. April 2024 um weitere 4,0 Prozent.
Der Anhang 1 zu § 17 der Anlage 8a wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1 zu Anlage 8a
AVR DD Anlage 8a Anhang 1
Monatsentgelte (40 Wochenstunden) - gültig ab 01.07.2023
EG I
1. Jahr
5.203,77 €
2. Jahr
5.498,76 €
3. Jahr
5.709,42 €
4. Jahr
6.074,60 €
5. Jahr
6.510,00 €
6. Jahr
6.689,09 €
EG II
1. Jahr
6.868,15 €
4. Jahr
7.444,02 €
7. Jahr
7.949,67 €
9. Jahr
8.244,61 €
11. Jahr
8.532,51 €
13. Jahr
8.820,44 €
EG III
1. Jahr
8.602,78 €
4. Jahr
9.108,37 €
7. Jahr
9.831,76 €
EG IV
1. Jahr
10.119,62 €
4. Jahr
10.843,04 €
AVR DD Anlage 8a Anhang 1 - unverbindliche Hilfstabelle
Monatsentgelte (42 Wochenstunden) - gültig ab 01.07.2023
EG I
1. Jahr
5.463,96 €
2. Jahr
5.773,70 €
3. Jahr
5.994,89 €
4. Jahr
6.378,33 €
5. Jahr
6.835,50 €
6. Jahr
7.023,54 €
EG II
1. Jahr
7.211,56 €
4. Jahr
7.816,22 €
7. Jahr
8.347,15 €
9. Jahr
8.656,84 €
11. Jahr
8.959,14 €
13. Jahr
9.261,46 €
EG III
1. Jahr
9.032,92 €
4. Jahr
9.563,79 €
7. Jahr
10.323,35 €
EG IV
1. Jahr
10.625,60 €
4. Jahr
11.385,19 €
AVR DD Anlage 8a Anhang 1 - unverbindliche Hilfstabelle
Monatsentgelte (40 Wochenstunden) - gültig ab 01.04.2024
EG I
1. Jahr
5.411,92 €
2. Jahr
5.718,71 €
3. Jahr
5.937,80 €
4. Jahr
6.317,58 €
5. Jahr
6.770,40 €
6. Jahr
6.956,65 €
EG II
1. Jahr
7.142,88 €
4. Jahr
7.741,78 €
7. Jahr
8.267,66 €
9. Jahr
8.574,39 €
11. Jahr
8.873,81 €
13. Jahr
9.173,26 €
EG III
1. Jahr
8.946,89 €
4. Jahr
9.472,70 €
7. Jahr
10.225,03 €
EG IV
1. Jahr
10.524,40 €
4. Jahr
11.276,76 €
AVR DD Anlage 8a Anhang 1 - unverbindliche Hilfstabelle
Monatsentgelte (42 Wochenstunden) - gültig ab 01.04.2024
EG I
1. Jahr
5.682,52 €
2. Jahr
6.004,65 €
3. Jahr
6.234,69 €
4. Jahr
6.633,46 €
5. Jahr
7.108,92 €
6. Jahr
7.304,48 €
EG II
1. Jahr
7.500,02 €
4. Jahr
8.128,87 €
7. Jahr
8.681,04 €
9. Jahr
9.003,11 €
11. Jahr
9.317,50 €
13. Jahr
9.631,92 €
EG III
1. Jahr
9.394,23 €
4. Jahr
9.946,34 €
7. Jahr
10.736,28 €
EG IV
1. Jahr
11.050,62 €
4. Jahr
11.840,60 €
AVR DD Anlage 8a Anhang 1 - unverbindliche Hilfstabelle
Stundenentgelte - gültig ab 01.07.2023
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG I
29,92 €
31,62 €
32,83 €
34,93 €
37,43 €
38,46 €
EG II
39,49 €
42,80 €
45,71 €
47,40 €
49,06 €
50,72 €
EG III
49,46 €
52,37 €
56,53 €
EG IV
58,19 €
62,34 €
AVR DD Anlage 8a Anhang 1 - unverbindliche Hilfstabelle
Stundenentgelte - gültig ab 01.04.2024
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG I
31,12 €
32,88 €
34,14 €
36,32 €
38,93 €
40,00 €
EG II
41,07 €
44,51 €
47,54 €
49,30 €
51,02 €
52,74 €
EG III
51,44 €
54,47 €
58,79 €
EG IV
60,51 €
64,84 €
2. Die Bereitschaftsdienstentgelte (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Anlage 8a AVR DD) erhöhen sich gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Anlage 8a AVR DD entsprechend der Ziffer 1.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 AVR DD wird wie folgt gefasst:
„Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird ab dem 1. Juli 2023 das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt:
AVR DD Anlage 8a Bereitschaftsdienstentgelte nach § 11 Abs. 2
- gültig ab 1. Juli 2023 -
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG I
33,53 €
33,53 €
34,79 €
34,79 €
36,08 €
36,08 €
EG II
39,87 €
39,87 €
41,13 €
41,13 €
42,40 €
42,40 €
EG III
43,03 €
43,03 €
44,31 €
EG IV
46,84 €
46,84 €
ab dem 1. April 2024 wird hierfür das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt:
AVR DD Anlage 8a Bereitschaftsdienstentgelte nach § 11 Abs. 2
- gültig ab 1. April 2024 -
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG I
34,87 €
34,87 €
36,18 €
36,18 €
37,52 €
37,52 €
EG II
41,46 €
41,46 €
42,78 €
42,78 €
44,10 €
44,10 €
EG III
44,75 €
44,75 €
46,08 €
EG IV
48,71 €
48,71 €
In § 11 Absatz 2 Satz 3 Anlage 8a AVR DD wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2024“ ersetzt.
3. Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Anlage 8a AVR DD erhöht sich in Umsetzung von § 3 Absatz 2 Satz 3 Anlage 8a AVR DD entsprechend der Ziffer 1.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 Anlage 8a AVR DD werden die Wörter „ab 1. Januar 2022 in Höhe von 29,45 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Juli 2023 in Höhe von 30,86 Euro, ab dem 1. April 2024 in Höhe von 32,09 Euro“ ersetzt.
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II. Planungs- und Verfahrenssicherheit

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 verzichten beide Seiten aus dem Interesse an Planungs- und Verfahrenssicherheit darauf, für Anträge zum Beschluss von Arbeitsrechtsregelungen für ärztliche Mitarbeitende nach Anlage 8a AVR DD, die noch vor dem 30. Juni 2024 wirksam werden sollen, den Schlichtungsausschuss anzurufen, auch wenn diese Anträge zuvor in der ARK nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hatten.
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Teil 8: Inflationsausgleichszahlung Anlage 8a (Ärzte)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland beschließt mit Wirksamkeit durch Veröffentlichung folgende Regelung:
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  1. Inflationsausgleich I
    Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich der Anlage 8a AVR DD fallen, haben Anspruch auf eine Zahlung zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise (Inflationsausgleich I) frühestens mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat August 2023 und spätestens mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat September 2023, sofern in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Dieser Inflationsausgleich I beträgt insgesamt maximal 1.250 Euro. Der Betrag nach Satz 2 vermindert sich jeweils um ein Sechstel des maximalen Betrages für jeden Monat, in dem während des Bezugszeitraums nach Satz 1 nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Wird im Laufe eines Monats ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird für diesen Monat kein weiterer Anspruch begründet. Teilzeitbeschäftigte nach § 21 AVR DD (einschließlich Teilzeitbeschäftigte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG) erhalten den Inflationsausgleich I nach den Sätzen 1 bis 3 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht; maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats in dem Bezugszeitraum nach Satz 1.
  2. Inflationsausgleich II
    Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich der Anlage 8a AVR DD fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich II) mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat Januar 2024, sofern in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Dieser Inflationsausgleich II beträgt insgesamt maximal 1.250 Euro. Der Betrag nach Satz 2 vermindert sich jeweils um ein Sechstel des maximalen Betrages für jeden Monat, in dem während des Bezugszeitraums nach Satz 1 nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Wird im Laufe eines Monats ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird für diesen Monat kein weiterer Anspruch begründet. Teilzeitbeschäftigte nach § 21 AVR DD (einschließlich Teilzeitbeschäftigte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG) erhalten den Inflationsausgleich II nach den Sätzen 1 bis 3 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht; maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats in dem Bezugszeitraum nach Satz 1.
  3. Ergänzende Bestimmungen
( 1 ) Die Inflationsausgleiche I und II werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um Zuschüsse des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne von § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne der Nummern I und II sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, im Fall des Erholungs- bzw. Zusatzurlaubs, bei Dienstbefreiung sowie der Anspruch auf Jubiläumszuwendung und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG, Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI.
( 3 ) Zu demselben Zweck vom Dienstgeber freiwillig geleistete Zahlungen werden auf den Anspruch angerechnet.
( 4 ) Die Inflationsausgleiche I und II sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Berlin, den 10. August 2023
Arbeitsrechtliche Kommission
der Diakonie Deutschland

Jörg Kamps
Vorsitzender
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Beschlüsse im Rahmen der Entgeltrunde (Anlagen 2, 5, 10ff.) - Tabellen -

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Anlage 2:

Anlage 2 AVR DD - gültig ab 1. Juli 2024
EG
Einarbeitungsstufe
Basisstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
Erfahrungsstufe
Entgelt
Verweil-
dauer
(Monate)
Entgelt
Verweil-
dauer
Monate
Entgelt
Verweil-
dauer
(Monate)
Entgelt
Verweil-
dauer
(Monate)
Entgelt
1
2.224,05 €
24
2.323,43 €
2
2.516,23 €
48
2.630,27 €
3
2.675,21 €
6
2.806,33 €
48
2.937,44 €
4
2.866,72 €
12
3.007,91 €
48
3.149,09 €
5
3.107,22 €
24
3.261,06 €
48
3.414,92 €
48
3.568,76 €
48
6
3.219,50 €
24
3.379,26 €
48
3.539,02 €
48
3.698,79 €
48
7
3.611,31 €
24
3.791,27 €
48
3.977,12 €
48
4.162,95 €
48
4.255,89 €
8
3.968,87 €
24
4.173,46 €
48
4.378,05 €
48
4.582,62 €
48
4.684,91 €
9
4.337,00 €
24
4.560,55 €
48
4.784,11 €
48
5.007,66 €
48
5.119,44 €
10
4.929,40 €
24
5.183,49 €
48
5.437,59 €
48
5.691,68 €
48
5.818,73 €
11
5.597,58 €
24
5.886,11 €
48
6.174,63 €
48
6.463,17 €
48
6.607,44 €
12
5.897,63 €
24
6.201,63 €
48
6.505,64 €
48
6.809,64 €
48
6.961,64 €
13
6.664,83 €
24
7.008,38 €
48
7.351,92 €
48
7.695,46 €
48
7.867,25 €
#

Anlage 5:

Anl. 5 AVR DD - gültig ab 1. Juli 2024
Entgeltgruppe
110 v. H.
EG 1
2.446,46 €
EG 2
2.767,85 €
EG 3
3.086,96 €
EG 4
3.308,70 €
#

Anlage 7a:

Zuschlag gemäß Anlage 7a § 3 AVR.DD:
Ab 1. Juli 2024:
1,82 €
#

Anlage 9:

Anlage 9 AVR DD - gültig ab 1. Juli 2024 -
Entgeltgruppe
Stundenentgelt nach § 20 a Abs. 1 AVR
Zeitzuschlag für Überstunden
Überstundenentgelt nach Anlage 8 AVR
Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen und Wochenfeiertage
Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
Nachtarbeitszuschlag
Samstagszuschlag
30/25/20/15 v. H.
35 v. H.
50 v. H.
25 v. H.
15 v. H.
1
13,64 €
4,09 €
17,73 €
4,77 €
6,82 €
3,41 €
2,05 €
2
15,43 €
4,63 €
20,06 €
5,40 €
7,72 €
3,86 €
2,31 €
3
17,21 €
5,16 €
22,37 €
6,02 €
8,61 €
4,30 €
2,58 €
4
18,45 €
4,61 €
23,06 €
6,46 €
9,22 €
4,61 €
2,77 €
5
20,00 €
5,00 €
25,00 €
7,00 €
10,00 €
5,00 €
3,00 €
6
20,73 €
5,18 €
25,91 €
7,25 €
10,36 €
5,18 €
3,11 €
7
23,25 €
5,81 €
29,07 €
8,14 €
11,63 €
5,81 €
3,49 €
8
25,60 €
5,12 €
30,72 €
8,96 €
12,80 €
6,40 €
3,84 €
9
27,97 €
4,20 €
32,17 €
9,79 €
13,99 €
6,99 €
4,20 €
10
31,79 €
4,77 €
36,56 €
11,13 €
15,90 €
7,95 €
4,77 €
11
36,10 €
5,42 €
41,52 €
12,64 €
18,05 €
9,03 €
5,42 €
12
38,04 €
5,71 €
43,74 €
13,31 €
19,02 €
9,51 €
5,71 €
13
42,98 €
6,45 €
49,63 €
15,04 €
21,49 €
10,75 €
6,45 €
#

Anlage 10a:

Anlage 10a AVR DD - gültig ab 1. Juli 2024 -
Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein
Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben
erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten das nachstehende
monatliche Ausbildungsentgelt:
I. Für die Berufe
Entgelt
Kinderzuschlag
der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters
2.221,97 €
71,36 €
der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen
2.221,97 €
71,36 €
der Heilpädagogin, des Heilpädagogn
2.221,97 €
71,36 €
des pharm.-techn. Assistentin
des pharm.-techn. Assistenten

1.918,15 €

68,00 €
der Altenpflegerin, des Altenpflegers
1.918,15 €
68,00 €
der Erzieherin, des Erziehers
1.918,15 €
68,00 €
der Heilerziehungspflegerin, des Heilerzieherungspflegers
1.918,15 €
68,00 €
der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers
1.841,14 €
68,00 €
der Haus- und Familienpflegerin, des Haus- und Familienpflegers
1.841,14 €
68,00 €
der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten
1.841,14 €
68,00 €
der Masseurin und med. Bademeisterin, des Masseurs und med. Bademeisters
1.841,14 €
68,00 €
II. Auszubildende
Das Ausbildungsentgelt beträgt:
im ersten Ausbildungsjahr
1.119,23 €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.188,94 €
im dritten Ausbildungsjahr
1.251,63 €
im vierten Ausbildungsjahr
1.342,23 €
III. im Pflegedienst
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege,
Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege
im ersten Ausbildungsjahr
1.378,87 €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.455,79 €
im dritten Ausbildungsjahr
1.560,17 €
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe
1.241,52 €
#

Anlage 10/III:

Anlage 10/III AVR DD gültig ab 1. Juli 2024 -
Ausbildungs-jahr
Ausbildungsentgelt nach
§ 7 Anlage10/III AVR DD
Stundenentgelt nach
§ 20 a Abs. 1 AVR
Zeitzuschlag für Überstunden
30 v. H.
Überstundenentgelt nach der Anlage 8 AVR
30 v. H.
Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen und Wochenfeiertagen
35 v. H.
Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sontag fallen
50 v. H.
Nachtarbeitszuschlag
25 v. H.
Samstagszuschlag
15 v. H.
1
1.378,87 €
8,13 €
2,44 €
10,57 €
2,85 €
4,07 €
2,03 €
1,22 €
2
1.455,79 €
8,59 €
2,58 €
11,17 €
3,01 €
4,30 €
2,15 €
1,29 €
3
1.560,17 €
9,20 €
2,76 €
11,96 €
3,22 €
4,60 €
2,30 €
1,38 €
Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 AVR.DD
97,50 €
Schichtzulage nach § 7 Abs. 4 i.V. m. § 20 Abs. 3 a) AVR.DD
37,50 €
Schichtzulage nach § 7 Abs. 4 i.V. m. § 20 Abs. 3 b) AVR.DD
30,00 €
Vertretungszuschlag I nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 1 Satz 4
22,50 €
Vertretungszuschlag II nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 1 Satz 5
33,75 €
Vertretungszuschlag III nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 2
45,00 €

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche Kirche in Deutschland

Nr. 30Beschluss über den Haushalt und die Umlage der Union Evangelischer Kirchen in der EKD für das Haushaltsjahr 2024.
Vom 6. Juli 2023.

Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat gem. § 12 Absatz 3 der Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der UEK vom 27. Juni 2012 (ABI. EKD S. 375) i.V.m. § 4 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD (Vorbereitungsgesetz-UEK) den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
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Haushaltsbeschluss

#

§ 1 Haushalt

( 1 ) Das Haushaltsjahr 2024 läuft vom l. Januar bis zum 31. Dezember 2024.
( 2 ) Der Gesamtergebnishaushalt der Union Evangelischer Kirchen in der EKD für das Haushaltsjahr 2024 wird festgestellt auf:
Ordentliche Erträge von
3.235.263 Euro
Ordentliche Aufwendungen von
2.889.745 Euro
Finanzerträge von
16.500 Euro
Ordentliches Ergebnis von
362.018 Euro
Ergebnis nach Verrechnung von
362.018 Euro
Saldo (Bilanzergebnis) von
0 Euro
( 3 ) Verpflichtungsermächtigungen sind nicht veranschlagt.
#

§ 2 Umlagen

( 1 ) Der durch andere Erträge nicht gedeckte Finanzbedarf des Haushaltsjahres 2024 in Höhe von 950.000 Euro wird auf die Mitgliedskirchen umgelegt.
( 2 ) Die vorgenannte Umlage bringen die Gliedkirchen nach dem Umlageverfahren wie folgt auf:
Anhalt
3.746 Euro
Baden
111.852 Euro
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
93.064 Euro
Bremen
14.860 Euro
Hessen und Nassau
198.750 Euro
Kurhessen-Waldeck
50.745 Euro
Lippe
11.446 Euro
Mitteldeutschland
26. 758 Euro
Pfalz
36.043 Euro
Reformierte Kirche
10.765 Euro
Rheinland
235.937 Euro
Westfalen
156.034 Euro
Die Umlagen sind in gleichen Teilbeträgen vierteljährlich im Voraus an den Amtsbereich der UEK zu entrichten.
( 3 ) Die Gastkirchen leisten einen Finanzbeitrag in Höhe von
76.038 Euro.
#

§ 3 Budgetierung und Deckungsfähigkeit

( 1 ) Der Haushalt gliedert sich in Handlungsbereiche, Handlungsfelder und Handlungsobjekte. Jedes Handlungsobjekt stellt ein Budget dar. Darüber hinaus gelten folgende gegenseitige Deckungsfähigkeiten:
Budget Leitung und Verwaltung
Handlungsobjekt 30020101
Mittelverwaltung für leitende Organe und Ausschüsse
Handlungsobjekt 30020102
Verwaltungsstelle Amtsbereich der UEK
Handlungsobjekt 30010104
Ev. Zentralarchiv Berlin
( 2 ) Soweit einem Budget im Haushalt zweckgebundene Rücklagen zugeordnet sind, der Gesamthaushalt ausgeglichen bleibt und die Finanzdeckung gegeben ist, können diesen Rücklagen nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel des budgetbezogenen Ergebnishaushalts, die zur Erfüllung des jeweiligen Rücklagezwecks in den Folgejahren benötigt werden, zugeführt werden.
( 3 ) Soweit einem Budget im Haushalt eine Budgetrücklage zugeordnet ist, der Gesamthaushalt ausgeglichen bleibt und die Finanzdeckung gegeben ist, können der Budgetrücklage bis zu 70 % der nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel des budgetbezogenen Ergebnishaushalts zugeführt werden.
#

§ 4 Ergebnisverwendung

Ein etwaiger Überschuss des Bilanzergebnisses beim Jahresabschluss - ohne Berücksichtigung der Handlungsobjekte 30010103, 30010106, 30010107 und 30010201 - ist der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein etwaiger Fehlbetrag des Bilanzergebnisses beim Jahresabschluss - ohne Berücksichtigung der vorgenannten Handlungsobjekte ist der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Ein etwaiger Überschuss der Handlungsobjekte 30010103, 30010106, 30010107, 30010201 ist der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, ein etwaiger Fehlbetrag der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage zu entnehmen.
#

§ 5 Schlussbestimmung

Das Nähere, insbesondere der Umgang mit Abweichungen von dem festgestellten Haushalt, wird durch die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Haushaltsordnung der UEK - HHO-UEK) vom 27. Juni 2012 geregelt.
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§ 6 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 6. Juli 2023
Kirchenpräsident
Dr. Dr. h.c. Volker Jung
Präsidium der UEK

C. Informationen

Stellenausschreibung
Auslandsdienst im Pfarramtsbereich Schottland und Nord-Ost-England

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Für die Gemeinden des Pfarramtsbereichs Schottland und Nord-Ost-England mit Dienstsitz in Edinburgh, die zur Evangelischen Synode Deutscher Sprache in Großbritannien gehören, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
(Voraussetzung für ein Pfarrpaar ist, dass beide Bewerber*innen über einen „settled status“ oder „presettled status“ in Großbritannien verfügen oder die britische Staatsangehörigkeit besitzen).
Sie finden Informationen über die Gemeinden unter http://www.germanchurch.org.uk/
Der Pfarramtsbereich Schottland/Nordost-England setzt sich aus den Gemeinden Edinburgh/Aberdeen, Glasgow und Newcastle sowie der Predigtstation Aberdeen zusammen. Außerdem befindet sich die Station Middlesbrough der deutschen Seemannsmission im Einzugsgebiet.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • Erfahrung und Freude an Präsenz und Online/Hybrid-Gottesdiensten sowie Amtshandlungen in deutscher und englischer Sprache
  • Seelsorgerliche und pastorale Betreuung von älteren Menschen, wie auch Familienarbeit
  • Pflege des Zusammenhalts der Gemeinden und Mitarbeit beim Gemeindeaufbau
  • Konstruktive Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen, Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter(innen) bei der Wahrnehmung von Aufgaben in den Gemeinden
  • Organisation von übergemeindlichen Veranstaltungen im Pfarramtsbereich
  • Erfahrung im Umgang mit ökumenischen Partnern
  • Gute Organisations- und Kommunikationsfähigkeiten, Flexibilität
  • Bereitschaft zur Übernahme synodaler Aufgaben
  • Bereitschaft zu ausgedehnter Reisetätigkeit (Führerschein Kl. B)
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Frank-Dieter Fischbach (Tel. 0511 2796-8347, frank-dieter.fischbach@ekd.de) sowie Herr Maher Habesch (Tel. 0511 2796-8413, maher.habesch@ekd.de) gern zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Malmö

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Für die Deutsche Evangelische Gemeinde in Malmö & Südschweden sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.deutsche-gemeinde.se/malmoe
Kurze Beschreibung der Gemeinde:
Malmö ist eine wachsende, dynamische Stadt und mit derzeit rund 325.000 Einwohnern drittgrößte Stadt Schwedens. Einwanderung aus Deutschland besteht seit Jahrhunderten. Das Einzugsgebiet der Gemeinde, die als freie Gemeinde nicht zur Kirche von Schweden gehört, erstreckt sich über ganz Südschweden (Skåne und Blekinge). Als Ansprechpartner für alle deutschen bzw. deutschsprachigen Christen in der Region ist die Gemeinde gekennzeichnet durch eine kulturelle Vielfalt und ökumenische Offenheit.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • Erfahrungen in und Freude an Kinder-, Familien- und Seniorenarbeit
  • Pflege und Ausbau der guten Beziehungen mit der Schwedischen Kirche, insbesondere der Diözese Lund, sowie der bestehenden ökumenischen Kontakte zu den Kirchen am Ort und zu den deutschsprachigen Gemeinden im benachbarten Kopenhagen und in Schweden
  • Auf- und Ausbau neuer Kontakte („Netzwerke“), gerne via Internet und Sozialen Netzwerken, und Repräsentation der Gemeinde gegenüber Medien und Unternehmen
  • Gestaltung und Ausbau des vielfältigen Gemeindelebens mit einem engagierten Kreis ehrenamtlicher Mitarbeiter
  • hohes Maß an Mobilität (Führerschein Klasse B)
  • gute Kenntnisse der englischen Sprache, nach Möglichkeit auch der schwedischen Sprache bzw. Bereitschaft, diese zügig zu erlernen – bei Bedarf bietet die EKD vor Dienstbeginn einen Sprachkurs an
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Frank-Dieter Fischbach (Tel. 0511 2796-8347, frank-dieter.fischbach@ekd.de) sowie Herr Maher Habesch (Tel. 0511 2796-8413, maher.habesch@ekd.de) gern zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Shanghai

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Für die Deutschsprachige Christliche Gemeinde Shanghai sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.dcgs.net
In der Wirtschaftsmetropole Shanghai leben etwa 10.000 Deutschsprachige. Seit 2001 gibt es eine ökumenische Gemeinde, in deren Rahmen die deutschsprachigen kirchlichen Aktivitäten beider christlicher Konfessionen angeboten werden. Ihr Motto lautet „Deutschsprachige Christliche Gemeinde Shanghai: Jesus Christus in ökumenischer Gemeinschaft begegnen“.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • nachweisbare Zusatzqualifikationen im kulturellen oder politischen Bereich
  • hohe ökumenische, seelsorgerliche und kommunikative Kompetenz, insbesondere im Bereich Kinder- und Jugendarbeit und Seelsorge in der Arbeitswelt
  • Freude an Nutzung missionarischer Chancen in der Begegnung mit von der Kirche entfremdeten Menschen
  • Flexibilität und Kreativität
  • chinesische Sprachkenntnisse bzw. die Bereitschaft, sich intensiv mit dem Erwerb der chinesischen Sprache zu befassen
  • sehr gute Englischkenntnisse
  • digitale/mediale Kompetenz im kirchlichen Spektrum
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrätin Ute Hedrich (Tel. 0511 2796-8231, ute.hedrich@ekd.de) sowie Frau Birgit Schmidt (Tel. 0511 2796-226, birgit.schmidt@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Tokyo-Yokohama

####
Für die Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache Tokyo-Yokohama sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.kreuzkirche-tokyo.jp
Die Gemeinde besteht seit 1885. Zur Gemeinde gehören im Großraum Tokyo lebende Deutschsprachige. Die jetzige Kirche mit Gemeinde-/Pfarrhaus, 2011 neu gebaut, und einer neuen Orgel, eingeweiht 2019, ist eine Oase der Gastfreundschaft inmitten einer attraktiven Großstadt. Schwerpunkte des pastoralen Dienstes bilden Gottesdienst, Kirchenmusik, Seelsorge und der Religionsunterricht an der Deutschen Schule Tokyo-Yokohama. Die Gemeinde ist seit jeher ein Ort der Begegnung. Anders als in Deutschland finanziert sich die Gemeinde selbst durch verlässliche Unterstützung der aktiven Mitglieder.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • Gestaltung von zeitgemäßen und kontextbezogenen Gottesdiensten
  • hohe Seelsorgekompetenz und Organisationstalent
  • Bereitschaft zur Erteilung von Religionsunterricht bis zum Abitur an der Deutschen Schule
  • kooperative Zusammenarbeit mit qualifizierten und motivierten Ehrenamtlichen
  • Kontaktpflege zu den ökumenischen Partner*innen vor Ort wie auch in ganz Japan
  • engagierte Öffentlichkeitsarbeit und aktive Mitgliedergewinnung
  • Interesse und ggf. Erfahrungen im multikulturellen und multireligiösen Setting sowie die Umsetzung in der Kulturarbeit und im interkulturellen Austausch
  • gute Englischkenntnisse
  • digitale/mediale Kompetenz im kirchlichen Spektrum
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrätin Ute Hedrich (Tel. 0511 2796-8231, ute.hedrich@ekd.de) sowie Frau Birgit Schmidt (Tel. 0511 2796-226, birgit.schmidt@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Washington D.C.

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Für die Deutsche Evangelische Kirchengemeinde in Washington D.C. sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 5 Jahren
eine*n Pfarrer*in (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internet unter: www.glcwashington.org
Die Deutsche Evangelische Kirchengemeinde Washington, D.C. repräsentiert einen Querschnitt der – teils vorübergehend dorthin entsandten, teils dauerhaft dort wohnenden – Deutschsprachigen im Großraum Washington, D.C., die zum großen Teil in internationalen Organisationen, Unternehmen, der Deutschen Botschaft, der Deutschen Schule sowie wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen arbeiten. Die dynamische Gemeinde legt Wert darauf, ihren Mitgliedern eine geistliche und kulturelle Heimat zu bieten. Sie sieht sich gleichzeitig als Teil des vielfältigen kulturellen und sozialen Umfelds, ist mit der ELCA assoziiert und unterstützt diakonische Projekte.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • Freude an der Gestaltung vielfältiger Gottesdienste und Predigten auf anspruchsvollem Niveau
  • Bereitschaft zur Erteilung von Religionsunterricht an der Deutschen Schule
  • Sicherheit im gesellschaftlichen und repräsentativen Auftreten
  • Kontaktpflege zu den ökumenischen Partnern am Ort
  • sehr gute Englischkenntnisse
Gesucht wird eine Pfarrerin / ein Pfarrer mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Marcus Garras (Tel. 0511/2796-8396, marcus.garras@ekd.de) sowie Birgit Schmidt (Tel. 0511/2796-226, birgit.schmidt@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 1. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Adis Abeba, Äthiopien

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Für die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in Addis Abeba sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter kreuzkirche-addis.de.
Die stark ökumenisch geprägte Gemeinde setzt sich vorwiegend aus Mitgliedern zusammen, die in Entwicklungsorganisationen, NGOs, Auslandsvertretungen und an der Deutschen Botschaftsschule arbeiten. Sie ist ein wichtiger Anlaufpunkt für deutschsprachige Christinnen und Christen in Äthiopien sowie Trägerin der German Church School, in der ca. 700 Kinder und Jugendliche aus ärmeren Verhältnissen betreut und unterrichtet werden.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • Engagement für den Gemeindeaufbau und die Gewinnung neuer Mitglieder
  • Erfahrung in der Geschäftsführung eines Pfarramtes und in der Mitarbeiterführung
  • Die Übernahme von Leitungsverantwortung bei Steuerung und Beratung des Sozialprojektes German Church School
  • Freude an der Erteilung von Religionsunterricht an der Deutschen Botschaftsschule
  • Diplomatisches Geschick und Einfühlungsvermögen im Umgang mit Menschen unterschiedlichster Prägung
  • Pflege und Vertiefung der ökumenischen Kontakte zur Ev.-luth. Kirche Äthiopiens (Mekane Yesus)
  • Gute Englischkenntnisse
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Marc Reusch (Tel. 0511 2796-8409, marc.reusch@ekd.de) sowie Frau Dr. Christiane Stoklossa (Tel. 0511 2796-238, christiane.stoklossa@ekd.de) gern zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Bozen, Italien

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Für die Evangelisch-Lutherische Gemeinde Bozen, Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI), sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internet unter www.chiesa-evangelica.it
Die Gemeinde umfasst die Region Trentino-Südtirol östlich der Linie Brenner-Gargazon-Mezzolombardo-Torbole am Gardasee, einschließlich der Städte Bozen und Trient. Schwerpunkte des Gemeindelebens bildet die Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen sowie das kirchenmusikalische Leben, unterstützt von vielen engagierten Ehrenamtlichen und vier Prädikanten.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • einen ausgeprägten Gestaltungssinn für das Zusammenwirken von Wort und Musik im Gottesdienst
  • eine hohe seelsorgerliche und diakonische Kompetenz
  • Leitungsfähigkeiten in von Teamern mitgetragener Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit
  • Interesse, Ideen und Einsatz in der Seniorenarbeit und auch für die Arbeit mit Migranten und Obdachlosen
  • ein lebendiges Interesse, die guten Beziehungen mit den ökumenischen und interreligiösen Dialogpartnern vor Ort und zu den Gemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien und Tirol (Österreich) zu pflegen und zu fördern
  • Beweglichkeit, die Gemeindeglieder im großen Gemeindegebiet auch in ihren Verhältnissen aufzusuchen
  • Übergemeindliches Engagement entsprechend den gesamtkirchlichen Erfordernissen in der ELKI
  • Bereitschaft zum Erlernen der italienischen Sprache
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungstabelle der ELKI.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Dr. Olaf Waßmuth (Tel. 0511 2796-8404, olaf.wassmuth@ekd.de) sowie Heike Stünkel-Rabe (Tel. 0511 2796-126, heike.stuenkel-rabe@ekd.de) gern zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Pretoria-Ost, Südafrika

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Für die Johannesgemeinde der Northeastern Evangelical Lutheran Church in South Africa (NELCSA) in Pretoria-Ost sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internet unter https://www.nelcsa.net und https://www.johannesgemeinde.org.za
Die Johannesgemeinde ist eine deutschsprachige Gemeinde mit etwa 750 Mitgliedern. Sie erfreut sich eines regen Gemeindelebens mit Haus-, Bibel- und Interessenkreisen für unterschiedliche Zielgruppen. Eine Jugenddiakonin arbeitet hauptamtlich mit. Das Gemeindezentrum liegt in direkter Nachbarschaft zur Deutschen Internationalen Schule Pretoria (DSP).
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • theologisch fundierte und gut verständliche Verkündigung
  • engagierte Gottesdienstgestaltung im Zusammenspiel mit dem vielfältigen, kirchenmusikalischen Angebot
  • aktive Impulse für Gemeindeentwicklung und Gemeindeaufbau
  • Erteilung von Religionsunterricht an der DSP und ggf. Fachschaftsleitung für Religion und Ethik an der DSP
  • Teamfähigkeit und organisatorisches Talent
  • englische Sprachkompetenz in Wort und Schrift
  • Bereitschaft zur ökumenischen Zusammenarbeit
  • Führerschein
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsbestimmungen der NELCSA und den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Marc Reusch (Tel. 0511 2796-8409, marc.reusch@ekd.de) sowie Frau Dr. Christiane Stoklossa (Tel. 0511 2796-238, christiane.stoklossa@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Amsterdam und Rotterdam, Niederlande

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Für die Deutschen Evangelischen Kirchengemeinden Amsterdam und Rotterdam, Niederlande, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. Oktober 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter http://www.deg-amsterdam.nl ; http://www.deg-rotterdam.nl
Es handelt sich um zwei selbständige Gemeinden, die sich seit 1996 eine Pfarrstelle teilen. In Amsterdam und Rotterdam gibt es jeweils ein Gemeindezentrum für Gottesdienste und Gemeindearbeit. Hauptwohnsitz ist Rotterdam. In Amsterdam steht ein Übernachtungszimmer zur Verfügung.
Im Sinne der Kirchengemeinden erwarten wir:
  • Freude am Predigen und der Kommunikation des Evangeliums in zwei sehr vielfältigen, vielgestaltigen und vom Einzugsgebiet weitflächigen Gemeinden
  • Bereitschaft zur Übernahme von Leitungsverantwortung und Freude am gemeinsamen Gestalten mit den Freiwilligen und ehrenamtlichen Teams beider Gemeinden
  • Ein hohes Maß an Selbstständigkeit, Selbstorganisation und Pragmatismus verbunden mit der Offenheit auch Verwaltungsaufgaben zu übernehmen
  • Kreativität und Geschick im Aufsetzen und Koordinieren von Angeboten, Gruppen und Kreisen für verschiedenste Zielgruppen wie Familien, Junge, Alte, Neuzugezogene, Vorbeischauende und Alteingesessene
  • Exzellente Kommunikations- und zwischenmenschliche Fähigkeiten, die es erlauben Kontakte in multikulturelle Milieus und zu der lebendigen Nachbarschaft zu knüpfen
  • Ökumenische und interreligiöse Aufgeschlossenheit und Kooperation mit anderen deutsch-sprachigen Organisationen wie z. B. der Dt. Seemannsmission oder Aktion Sühnezeichen
  • Erfahrungen mit neuen Formen der Mitgliederwerbung in einem sich säkularisierendem Umfeld sowie der sichere Umgang mit neuen Medien inklusive einer grundlegenden digitalen Kompetenz
  • Das Erlernen der niederländischen Sprache
  • Die Bereitschaft zur Mobilität mit Zug und/oder Auto
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR Frank-Dieter Fischbach (Tel. 0511 2796-8347, frank-dieter.fischbach@ekd.de) sowie Maher Habesch (Tel. 0511 2796-8413, maher.habesch@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Beirut, Libanon

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Für die Evangelische Gemeinde zu Beirut sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. Oktober 2024 für die Dauer von zunächst 3 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.evangelische-gemeindebeirut.org
Die Evangelische Gemeinde zu Beirut wurde im Jahr 1856 gegründet und versteht sich als Brücke zwischen dem Libanon und dem deutschsprachigen Ausland. Die Gemeinde besitzt im Herzen von Beirut eine Kirche, ein eigenes Gemeindezentrum mit mehreren Mietwohnungen und Gästezimmern sowie eine geräumige Pfarrwohnung.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • ansprechende Gottesdienste und Andachten, Arbeit mit Kindern und Eltern im Team, zugewandte Senioren- und Frauenarbeit
  • Führung der Gemeinde; Finanz- und Hausverwaltung in enger Zusammenarbeit mit dem hauptamtlichen Verwaltungsangestellten
  • Pflege und Förderung der ökumenischen Beziehungen, Zusammenarbeit mit diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen
  • engagierte Betreuung der diakonischen Hilfsprojekte der Gemeinde (Flüchtlingsschule), Fundraising und Gemeindesozialarbeit
  • gute Englischkenntnisse; Französischkenntnisse sind wünschenswert, Grundkenntnisse in Arabisch sollten erworben werden (ein von der EKD finanzierter Intensivkurs wird vor Dienstbeginn angeboten)
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Dr. Olaf Waßmuth (Tel. 0511 2796-8404, olaf.wassmuth@ekd.de) sowie Frau Heike Stünkel-Rabe (Tel. 0511 2796-126, heike.stuenkel-rabe@ekd.de) gern zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Postfach 21 02 20, 30402 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern - Entlassung aus dem Pfarrdienst unter Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Alexander Caesar zum 31. Juli 2023 unter Verlust seiner Rechte aus der Ordination aus dem Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ausgeschieden ist. Die Ordinationsurkunde vom 14. März 2008 wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für ungültig erklärt.
München, den 2. August 2023
Das Landeskirchenamt



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Verantwortlich für die Schriftführung: OKR Stephan Liebchen • Herrenhäuser Straße 12 • 30419 Hannover • E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de
Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel einmal im Monat.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover