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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 23Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Diakonie Deutschland.
Vom 27. April 2023.

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat gemäß der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2022 folgenden Beschluss gefasst:
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I. Anpassung des § 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der AVR.DD

  1. In § 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 6 AVR.DD werden die Worte „in Höhe von 5,70 €“ ersatzlos gestrichen.
  2. In § 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der folgende neue Satz 7 angefügt:
    „Der Zuschlag bemisst sich mit 15 v. H. des Stundenentgeltes der EG 13 nach der Anlage 9 in der jeweils geltenden Fassung (vgl. § 20a Absatz 3 Satz 2).“
  3. Die Anmerkung zu § 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Entgelt des § 15 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Zum Ausgleich des erhöhten Maßes der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter pauschal einen Zuschlag für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde.“
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II. Inkrafttreten

Der Beschluss tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 10. Mai 2023
Arbeitsrechtliche Kommission
der Diakonie Deutschland

Jörg Kamps
Vorsitzender

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

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C. Informationen

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