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Arbeitsrechtsregelung
über die Zulage an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in Ballungsräumen

Vom 1. Juli 1991

(ABl. EKD 1992 S. 54)
zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.03.2016 (ABl. EKD S. 139)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Arbeitsrechtsregelung
17.09.1993
keine
2
Arbeitsrechtsregelung
26.09.1994
§ 5 S. 3
geändert
3
Arbeitsrechtsregelung
26.10.1995
§ 5 S. 3
neu gefasst
4
Arbeitsrechtsregelung
10.10.1996
§ 5
Jahreszahl ersetzt
5
Arbeitsrechtsregelung
10.12.1997
§ 5
Jahreszahl ersetzt
6
Arbeitsrechtsregelung
24.06.1998
§ 5
Worte ersetzt
7
Arbeitsrechtsregelung
04.05.2001
§ 5 S. 1
gestrichen
8
Arbeitsrechtsregelung
25.10.2001
§ 2 Abs. 1
Beträge geändert
9
Arbeitsrechtsregelung
18.02.2009
§ 1 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 3
§ 4
§ 5
neue Anmerkung
angefügt
geändert
aufgehoben
Überschrift geändert
10
Arbeitsrechtsregelung
15.03.2016
§ 1 Abs. 3
neu eingefügt
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§ 1
Anspruchsberechtigte

( 1 ) Anspruch auf die Zulage haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppen 1 bis 9 in Dienststellen, die innerhalb von Gemeinden liegen, für die die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist.
Anmerkung zu § 1 Absatz 1:
Die Festlegung der Mietstufen richtet sich nach § 12 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008, BGBI I Seite 1856 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum 1. Januar 2009 in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet wurden, erhalten die Zulage bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 7 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts die nächsthöhere Entgeltstufe erreichen.
( 3 ) Wird für eine Gemeinde, für die vorher die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt war, eine niedrigere Mietenstufe festgelegt, entfällt die Zulagenzahlung nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der niedrigeren Mietenstufe.
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§ 2
Höhe der Zulage

( 1 ) Die Zulage beträgt 77 Euro monatlich; für Auszubildende 38,50 Euro monatlich.
( 2 ) Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten den Teil der Zulage, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
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§ 3
Allgemeine Vorschriften

( 1 ) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Entgelt oder Krankenbezüge) zustehen. Die Zulage ist Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Sie nimmt nicht an den linearen Entgelterhöhungen tei.
( 2 ) Die Zulage ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Zulage zählt nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.
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§ 4
Entsprechende Geltung für Arbeiter/innen

(aufgehoben)
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§ 5
Inkrafttreten, Laufzeit

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald ein für den Bereich des Bundes abgeschlossener Tarifvertrag über Sonderzuschläge für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ballungsräumen oder eine andere vergleichbare tarifvertragliche Regelung in Kraft tritt.