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Nichtamtliche Begründung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses
(Seelsorgeheimnisgesetz - SeelGG)

Lfd. Nr.
Begründung
Datum
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Begründung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses vom 28. Oktober 2009 (Fundstelle des Kirchengesetzes ABl. EKD 2009, S. 352)
Stand 28. Oktober 2009
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Begründung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses vom
28. Oktober 2009

Allgemeines
Alles kirchliche Handeln hat auch seelsorgliche Aspekte. Im Sinne des allgemeinen Priester-tums aller Gläubigen sind gegenseitige Seelsorge und Fürbitte grundlegende Aufgabe aller Christinnen und Christen. Damit ist allen Getauften die Aufgabe anvertraut, anderen Menschen zum Seelsorger oder zur Seelsorgerin zu werden und die Beichte abzunehmen. Im Rahmen des Seelsorgeauftrags ist einem bestimmten Personenkreis ein besonderer Seel-sorgeauftrag zugewiesen: die ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer haben einen allgemeinen besonderen Auftrag zur Seelsorge, anderen Personen ist ein bestimmter besonderer Auftrag erteilt. Nach evangelischem Verständnis ist Beichte eine Sonderform der Seelsorge, das Beichtgeheimnis somit als Teil des allgemeinen Seelsorgegeheimnisses anzusehen. Seelsorge und Beichte gehören zu den elementaren Aufgaben der Kirche. Ihr Angebot richtet sich an Menschen in ihrem alltäglichen Umfeld, in Katastrophenfällen, in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, bei Bundeswehr und Polizei. Auch Seelsorge im Internet sowie Brief- und Telefonseelsorge sind mit dem Angebot der Beichte verbunden.
Zum Wesen einer seelsorglichen Beziehung gehört, dass alles in ihr Erfahrene der Verschwiegenheit unterliegt. Dabei spielt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der oder dem Seelsorge Suchenden und der seelsorgenden Person eine entscheidende Rolle. Wiederum ist kirchenrechtlich ein bestimmter Personenkreis in besonderer Weise zum Schweigen verpflichtet. Umfassend sind Beichte und Seelsorge den ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern anvertraut. Darüber hinaus sind in besonderen Bereichen der Seelsorge weitere Personen tätig, die für diese Aufgabe besonders zugerüstet und in sie eingewiesen sind.
Ein Ziel dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen des besonderen Seelsorgeauftrags zu konturieren, und zwar insbesondere für den Personenkreis, der einen bestimmten besonderen Auftrag erhalten hat. Damit werden zum anderen zugleich Festlegungen getroffen, die es dem Staat ermöglichen, bei straf- oder ordnungsrechtlich erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen den nach staatlichem Recht gebotenen Schutz des Seelsorgegeheimnisses zu wahren. Die Kirche hat die Pflicht, sich in den besonderen Situationen für die Durchsetzung des besonderen staatlichen Schutzes einzusetzen und hierfür die Festlegungen zu treffen, zu denen der religiös neutrale Staat selbst nicht befugt ist.
Nach dem Grundgesetz partizipieren Seelsorge und Beichte an dem absoluten Schutz der Menschenwürde, soweit sie religiöse Ausprägung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sind. Seelsorgegespräche und das diesbezüglich zu wahrende Seelsorgegeheimnis sind vom Schutzbereich der Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) erfasst. Seelsorgegespräche mit Beichtcharakter sind Gespräche, in denen es um das Bekenntnis von Schuld vor Gott geht. Dieses regeln die kirchlichen Lebensordnungen. Mit dem Bekenntnis der Schuld vor Gott werden „innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art" offenbart, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 279) als Kernb-reich privater Lebensgestaltung vor Ermittlungsmaßnahmen zu schützen sind. Diesen Charakter haben Seelsorgegespräche mit Beichtcharakter unabhängig davon, ob am Ende des Gesprächs eine Absolution erteilt wird oder nicht.
Dem Staat obliegen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Dies schließt im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen die Durchführung von Abhörmaßnahmen ein (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3-7 GG). Zugleich ist der Staat gehalten, die Seelsorge als Ausprägung der Religionsfreiheit zu achten und zu wahren. Das entstehende Spannungsverhältnis ist im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen. Aus diesem Grund sichern einfachgesetzliche staatliche Normen denjenigen bestimmten in der Seelsorge tätigen Personen Zeugnisverweigerungsrechte zu und berücksichtigen sie bei Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten, bei denen auch kirchenrechtlich das Seelsorgegeheimnis besonders geregelt ist. Dabei stellen solche staatlichen Regelungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten ab. Dieses ist das Schutzobjekt. Beim „Geistlichen“-Begriff in dem das Zeugnisverweigerungsrecht regelnden § 53 StPO geht es zudem um eine funktionale Betrachtung. Der oder die mit der Seelsorge Betraute muss daher weder ordiniert, noch muss ihm oder ihr ein kirchliches Amt übertragen worden sein. Nach staatlichem Recht bezieht sich ein Beweiserhebungsverbot nicht auf jedes seelsorgliche Gespräch. Aber dort, wo die Kirche eindeutig die Voraussetzungen für ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Offenbarung vor Gott schafft, hat der Staat nach Art. 1, 4 und 140 GG diese kirchliche Vorgabe zu achten. Nicht der Staat, sondern die Kirche bestimmt, welche Person (dazu §§ 3 und 4 dieses Gesetzes) mit der Seelsorge in diesem Zusammenhang betraut ist und an welchen Orten Gespräche unter besonderem rechtlichen Schutz stattfinden können (§§ 9 ff. dieses Gesetzes).
Das Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses bezieht sich vor allem darauf, die erforderlichen Begriffsklärungen für die Seelsorge durch bestimmte Personen oder in bestimmten Räumen im Hinblick auf die staatlichen Regelungen und die Vorgaben der Rechtsprechung vorzunehmen. Es regelt in einer für den Staat eindeutig erkennbaren Weise die Frage, wem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und in welchen Fällen ein unbeding-tes Beweiserhebungsverbot zu beachten ist. Zugleich setzt das Kirchengesetz Standards für die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses im innerkirchlichen Bereich des besonderen Seelsorgeauftrags. Für die seelsorglich tätigen Personen, die nicht unter die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, gilt vor diesem Hintergrund, dass sie gehalten sind, ihre Gesprächspartner darauf hinzuweisen, dass sie nicht das Recht eines Zeugnisverweige-rungsrechtes haben, wenn im Seelsorgegespräch strafrechtlich relevante Sachverhalte zum Gesprächsgegenstand werden.
Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 1
Unter Berücksichtigung der im allgemeinen Teil der Begründung näher ausgeführten Überlegungen beschreibt § 1 den Regelungsbereich des Kirchengesetzes. Dabei ist es ein Ziel des Gesetzes, im Hinblick auf das staatliche Recht den Umfang des Schutzes des Seelsorgege-heimnisses in einer grundgesetzkonformen Weise für den Bereich des besonderen Seelsor-geauftrags zu beschreiben, unbeschadet allgemeiner arbeits- und dienstrechtlicher Verpflichtungen.
Zu § 2
In Absatz 1 wird der Begriff der „Seelsorge“ „im Sinne dieses Gesetzes“ definiert. Er ist eingeschränkt zu verstehen und umfasst nur einen Teilbereich dessen, was in der Kirche nach einem weiten Verständnis allgemein unter „Seelsorge“ gefasst wird. Da ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und Verschwiegenheit nur bei einem Gespräch zwischen zwei Personen ge-sichert werden kann, bezieht sich der diesem Gesetz zugrunde liegende Seelsorgebegriff nur auf diese Gesprächssituation, unabhängig davon, ob es sich um nachsuchende oder nachgehende Seelsorge handelt. Damit korrespondiert der Begriff mit den im staatlichen Recht und durch die staatliche Rechtsprechung gesetzten Vorgaben im Hinblick auf ein besonderes Schutzniveau. Insofern sind hier Gruppenseelsorge und reine Beratungsgespräche nicht erfasst. Selbstverständlich gilt für solche Formen von seelsorglichen Gesprächen gleichwohl ein allgemeiner, auch nach staatlichem Recht gesicherter Schutz des Seelsorge-geheimnisses. Durch die Betonung der Unentgeltlichkeit der Seelsorge wird die christliche Motivation der Zuwendung als einer ausdrücklich nicht kommerziellen Tätigkeit verdeutlicht.
Durch Absatz 2 wird deutlich, dass hinsichtlich staatlicher Konsequenzen für den Schutz der Seelsorge dieses Gesetz sowohl auf Seelsorge allgemein, als auch auf die förmliche Beichte anzuwenden ist. Sowohl Beicht- als auch Seelsorgegeheimnis, die vom staatlichen Recht nicht unterschieden werden, unterliegen aus der Sicht des Kirchenrechts strengem Schutz. Zwar ist nach dem Recht mancher Landeskirchen das Beichtgeheimnis ausnahmslos unverbrüchlich zu wahren, wohingegen das bei einer Entbindung vom Seelsorgegeheimnis nicht in gleicher Weise gilt. Gleichwohl hat der Seelsorger auch in diesem Fall zu prüfen, ob er Wissen aus der Seelsorge offenbaren darf. Dies verdeutlicht, dass sowohl Beicht- als auch Seelsorgegeheimnis insgesamt strengen Schutz genießen und selbst dann, wenn der Betreffende auf die Geheimhaltung keinen Wert legt, weiterhin der Verantwortung des Seelsorgers unterliegen. Für die Vertraulichkeit gegenüber den staatlichen Behörden ist nicht danach zu unterscheiden, ob in einem seelsorgerlichen Gespräch die die Beichte kennzeichnende Bitte um Zuspruch der Vergebung geäußert wird oder nicht. Es ist daher konsequent und richtig, dass in diesem Gesetz die förmliche Beichte als Seelsorge im Sinne von § 2 Absatz1 gilt.
Absatz 3 hebt ausdrücklich hervor, dass im Sinne des allgemeinen Priestertums aller Gläu-bigen gegenseitige Seelsorge und Fürbitte grundlegende Aufgabe aller Christinnen und Christen sind. Damit ist allen Getauften die Aufgabe anvertraut, anderen Menschen zum Seelsorger oder zur Seelsorgerin zu werden und die Beichte abzunehmen. Im Rahmen des Seelsorgeauftrags ist einem bestimmten Personenkreis ein besonderer Seelsorgeauftrag zugewiesen: die ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer haben einen allgemeinen besonderen Auftrag zur Seelsorge, anderen Personen ist ein bestimmter besonderer Auftrag erteilt.
Die Absätze 4 und 5 heben die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses in der Seelsorge als Schutzobjekt und die deshalb notwendige Wahrung des Seelsorgegeheimnisses hervor. Unbeschadet der Tatsache, dass alle Christinnen und Christen die Aufgabe der Seelsorge haben, wird im Folgenden festgelegt, welche Art der Seelsorge unter einem besonderen staatlichen Schutz steht. Allerdings unterliegen nicht alle Bereiche kirchlicher Arbeit mit Seelsor-geanteilen einem besonderen Schutz. Nicht von vornherein in dieser Weise geschützt sind eben z.B. diejenigen Gespräche, die einer bloßen, allgemeinen Beratung dienen. Dabei sind jedoch Gemengelagen vorstellbar, in denen es wiederum zu Seelsorgegesprächen kommen kann. In solchen Situationen muss der Staat, der aus Gründen der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zu Maßnahmen verdeckter Informationsbeschaffung greift, jedenfalls Beweis-verwertungsverbote beachten.
Zu § 3
§ 3 hebt aus dem Kreis der ehren-, neben- oder hauptamtlich mit Seelsorge befassten Personen die ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer heraus und verweist auch im Zusammenhang mit der Seelsorgetätigkeit auf die ihren Dienst bestimmenden gesetzlichen Regelungen. Ihnen obliegt umfassend die Aufgabe der Seelsorge. Absatz 2 macht deutlich, dass Seelsorge auch durch weitere Personen ausgeübt wird. In den Schutzbereich dieses Gesetzes sind sie einbezogen, wenn ihnen nach Maßgabe entsprechender Regelungen ein bestimmter besonderer Seelsorgeauftrag erteilt ist. Vorrangig sind dabei Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen oder Prädikantinnen und Prädikanten im Blick. Dem Personenkreis nach Absatz 2 ist die Seelsorge nicht umfassend, sondern nur im entsprechenden Seelsorgebereich anvertraut. Beispielhaft sind als Bereiche der Ausübung von Seelsorge die Anstaltsseelsorge (Gefängnisseelsorge, Krankenhausseelsorge, Seelsorge in der Bundeswehr u.a.), die Schulseelsorge, die Telefonseelsorge und die Notfallseelsorge zu nennen. Bei der Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags sind die im Folgenden entwickelten Vorschriften zu beachten. Dabei sind EKD, Gliedkirchen und gliedkirchliche Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre eigenen Regelungen lediglich gehalten, die Grundsätze dieses Gesetzes einzuhalten. Ein strikter Zitierzwang ist nicht gegeben.
Zu § 4
Die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags setzt die Erfüllung der in Absatz 1 a) bis c) genannten Vorgaben voraus. Die Inhalte der unter a) genannten Ausbildung werden in § 5 näher beschrieben. Der Hinweis auf den „erfolgreichen“ Abschluss einer Ausbildung als Seelsorgerin oder Seelsorger macht deutlich, dass das Ergebnis der Ausbildung abgeprüft wird. Die erforderliche Schriftform der Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags in Absatz 2 bewirkt, dass der Betrauungsakt dokumentiert und damit aktenkundig gemacht ist. Dies ermöglicht später den Nachweis, dass die jeweilige Person im konkreten Fall die Funktion der Seelsorgerin oder des Seelsorgers wahrgenommen hat. Die aktenkundig zu machende Verpflichtung, die in Absatz 3 angeordnet ist, soll den Hinweis auf die Beachtung des Datenschutzgesetzes einbeziehen.
Zu § 5
§ 5 nimmt die Vorgabe aus § 4 Absatz 1 a) hinsichtlich der Durchführung einer Ausbildung auf. Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie Prädikantinnen und Prädikanten erfüllen bereits die in § 5 Absatz 2 genannten Ausbildungsvorgaben. Gleiches gilt für Vikarinnen und Vikare aufgrund ihres Theologiestudiums, wobei allerdings die Seelsorgeausbildung im weiteren erst Teil des Vikariates ist. In § 5 werden die Standards umrissen, die in den Regelungen von EKD, Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen näher auszufüllen sind und die etwa im Bereich der Telefonseelsorge üblicherweise bereits eingehalten werden. Die in §§ 5 und 6 genannten Kriterien orientieren sich an Typisierungsvorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in der „Sozialarbeiter-Entscheidung“ (BVerfGE 33, 367 ff.) aufgezeigt hat. § 5 Absatz 1 gibt als Ziel der Ausbildung die Befähigung vor, den Seelsorgeauftrag aus dem christlichen Glauben heraus wahrnehmen zu können. Im Hinblick auf ehren-, neben- oder hauptamtliche Tätigkeit zur Wahrnehmung des bestimmten Seelsorgeauftrags gebietet dies, die Handelnden durch jeweils entsprechende Anwendung an die Vorgaben der Richtlinie des Rates der Ev. Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Ev. Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 1. Juli 2005, ABl. EKD S. 413, zu binden.
Zu §§ 6, 7 und 8
§§ 6 und 7 regeln die kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen für die Pflichten und Rechte der weiteren in der Seelsorge tätigen Personen. Die in § 6 Absatz 3 angesprochene Aufsicht umfasst eine rechtlich/disziplinarische sowie geistliche Aufsicht. Der in § 7 Absatz 1 genannte besondere kirchliche Schutz für die Seelsorgerinnen und Seelsorger im Sinne dieses Gesetzes schließt den grundsätzlich bestehenden Schutz der Kirche für alle seelsorglich handelnden Personen nicht aus. § 8 legt fest, dass einer Person, bei der die Voraussetzungen der Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags nachträglich weggefallen sind, das Recht zur Ausübung der Seelsorge in dem bestimmten Bereich entzogen werden muss. Dabei legt es sich nahe, dass dies durch die Stelle erfolgt, die den Auftrag erteilt hatte.
Zu § 9
§ 9 normiert die für den Schutz der Vertraulichkeit bei Seelsorgegesprächen erforderlichen Verpflichtungen der Beteiligten in einer grundsätzlichen Regelung.
Zu § 10
§ 10 sichert, soweit möglich, das staatliche Beweiserhebungsverbot in bestimmten Räumen. Bestimmte, der Seelsorgeausübung besonders gewidmete Räume sind davon erfasst. In erster Linie wird es sich dabei um die Amtszimmer der Pfarrerinnen und Pfarrer handeln. Soweit diese Räume listenmäßig erfasst werden (was dieses Gesetz nicht ausdrücklich vorgibt), kann dem Staat im Hinblick auf das Beweiserhebungsverbot eine klare Orientierung gegeben werden.
Zu § 11 und 12
Das Vertrauensverhältnis kann in den Fällen der Anwendung anderer Kommunikationsmittel nur dadurch hergestellt werden, dass sich die Seelsorge suchende Person aufgrund der Sicherungsbemühungen des Seelsorgers oder der Seelsorgerin auf die Vertraulichkeit der Kommunikation verlassen kann (§ 11). Dazu gehört, dass die Anforderungen des Datenschutzes beachtet werden. Ein absolutes Beweiserhebungsverbot wird in diesen Fällen nur schwer durchzusetzen sein. § 12 regelt ausdrücklich den Schutz beim Umgang mit Seelsorgedaten und erfasst damit alle denkbaren Kommunikationsmittel.
Zu § 13
§ 13 bezieht sich auf solche „weiteren Personen“ im Sinne von § 3 Absatz 2, denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein den Anforderungen des Gesetzes entsprechender Seelsorgeauftrag bereits erteilt war und die in Bereichen der Seelsorge einschlägig tätig sind. Diesem Personenkreis kann ohne weitere Ausbildung gemäß § 4 ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt werden, was zum Zweck der Nachweisbarkeit wiederum aktenkundig zu machen ist. In Fällen, bei denen die Eignung zur Wahrnehmung von Seelsorge auf andere Weise erworben wurde, kann die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags unter Beachtung der Regelungen dieses Gesetzes im konkreten Einzelfall erfolgen.
Zu § 14
Für die EKD tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Zustimmung zum Gesetz durch Gliedkirchen oder gliedkirchliche Zusammenschlüsse ist zu diesem oder jedem späteren Zeitpunkt möglich. Diese offene Regelung ist grundordnungskonform. Das Inkrafttreten ist dann jeweils durch den Rat der EKD durch Verordnung festzustellen. In Absatz 3 ist von dem durch die Grundordnung (Art. 10 a Abs. 3) gegebenen Recht Gebrauch gemacht worden, den Gliedkirchen einen späteren Ausstieg aus dem Gesetz zu ermöglichen.