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Protokollnotiz zur Auslegung des Militärseelsorgevertrages1#

Vom 22. Februar 1957

(BGBl. 1957 II S. 1229)

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Das Bundesministerium der Verteidigung und die Evangelische Kirche in Deutschland stimmen in der Auslegung des Militärseelsorgevertrages (MSV) wie folgt überein:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer können verstärkt nebenamtlich mit der Seelsorge an Soldaten der Bundeswehr beauftragt werden. Sie verbleiben nach Art. 3 Abs. 2 MSV in ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Gliedkirche und nehmen ihren Auftrag in der Bundeswehr im Rahmen eines gesonderten Vertragsverhältnisses wahr.
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer können nach Ablauf der Probezeit gem. Art. 18 Abs. 2 MSV auch im Angestelltenverhältnis verbleiben, wenn die zuständige Gliedkirche und der Militärbischof darum nachsuchen, nachdem sie im Einzelfall besondere sachliche Gründe festgestellt haben.
  3. Leitungsämter nach Art. 19 Abs. 1, 2. Halbsatz MSV können auch befristet vergeben werden.
  4. Mit der Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr kann gem. Art. 15 MSV auch eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt betraut werden.
    Bundesministerium der Verteidigung
    Staatssekretär
    Biederbick
    Bonn, den 13. Juni 2002
    Evangelische Kirche in Deutschland
    Präsident des Kirchenamtes
    Schmidt
    Bonn, den 13. Juni 2002

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1 ↑ Nr. 5.3.