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Durchführungsbestimmung
zum Disziplinargesetz der EKD

Vom 28. Mai 2010

(ABl. EKD S. 296)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderung erfolgt
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Zur Durchführung des § 4 Absatz 4 und des § 84 Satz 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 316) bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
  1. Disziplinaraufsichtführende Stelle im Sinne des § 4 DG.EKD ist der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland als oberste Dienstbehörde.
  2. Der Rat überträgt seine Befugnisse für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die im Rahmen der Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens vor Erlass einer Abschlussentscheidung zu treffen sind, auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Befugnisse können für das jeweilige Disziplinarverfahren delegiert werden.
  3. Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht in Disziplinarverfahren, in denen die Präsidentin, der Präsident, die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen des Kirchenamtes, die Leiterin oder der Leiter des Oberrechnungsamtes sowie die oder der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union beschuldigte Personen sind.
  4. Das Begnadigungsrecht wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeübt.