.

Richtlinie zur Besoldung und Versorgung aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gem. Art. 9 Buchstabe b) der Grundordnung der EKD

Vom 21. März 19801#

(ABl. EKD 1980 S. 170)

#
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 21. März 1980 die nachfolgende Richtlinie zur Besoldung und Versorgung aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gem. Art. 9 Buchstabe b) der Grundordnung der EKD beschlossen:
Den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wird empfohlen, die Besoldung und Versorgung aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen auf der Grundlage der nachfolgenden Richtlinie des Rates der EKD zu regeln:
  1. Grundlage für die Besoldung und Versorgung bildet das Bundes- und Landesrecht.
  2. Pfarrer, die auf Lebenszeit berufen sind, erhalten bis zur 11. Dienstaltersstufe ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13, von der 12. Dienstaltersstufe nach der Besoldungsgruppe A 14.
  3. Pfarrer im Hilfsdienst (Probedienst) erhalten Dienstbezüge auf der Grundlage (vorerst 100 %) der Besoldungsgruppe A 13.
  4. Ordinierte Mitarbeiter mit besonderer Ausbildung, wie Pfarrverwalter, Prediger, Gemeindemissionare und Pfarrdiakone, erhalten Grundgehalt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 10 und höchstens nach der Besoldungsgruppe A 13.
  5. Die Besoldung der Pfarrer mit allgemeinkirchlichen und gesamtkirchlichen Aufgaben soll nur dann abweichend von Ziffer 2 dieser Richtlinie geregelt werden, wenn die mit den Aufgaben verbundenen Anforderungen dies erfordern.
  6. Veränderungen der Pfarrerbesoldung sollen sich auf die Besoldung kirchenleitender Ämter auswirken.
  7. Pfarrer, denen selbst oder deren Ehegatten eine freie Dienstwohnung gewährt wird, haben keinen Anspruch auf Ortszuschlag; ihnen kann allenfalls der kinderbezogene Bestandteil des Ortszuschlages gewährt werden.
  8. Für Einnahmen aus Nebentätigkeiten – einschließlich des Entgelts für die Erteilung von Religionsunterricht – soll ein Jahresfreibetrag festgesetzt werden mit dem Ziel, Nebeneinnahmen im Laufe der Zeit abzubauen. (Zurzeit sollte ein Jahresfreibetrag von 3 000,– DM nicht überschritten werden.)
  9. Werden von anderer Seite die Vorschriften über das Zusammentreffen von Bezügen nicht angewendet, so soll das Kirchliche Recht einen entsprechenden Ausgleich vorsehen.
  10. Soweit sich Bezüge in Anwendung dieser Richtlinie verringern, sollen in Höhe des Unterschiedsbetrages Ausgleichszulagen gewährt werden, die sich jeweils um die Hälfte des Betrages verringern, um die sich die Bezüge aufgrund allgemeiner Besoldungsverbesserungen erhöhen.

#
1 ↑ vom Rat der EKD in seiner Sitzung am 11.10.1996 bestätigt