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Satzung der
»Stiftung zur Förderung des Kirchen-
und Staatskirchenrechts«

Vom 4. Juni 2004

(ABl. EKD S. 477)
geändert am 26. Februar 2021 (ABl. EKD S. 95)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss1#
05.03.2014
§ 2 Abs. 1
§ 9 Abs. 3
neu gefasst
neu gefasst
2
Beschluss2#
26.02.2021
§ 5 Abs. 3
§ 9
§ 9 Abs. 3
Wort ersetzt
Überschrift neu gefasst
neu gefasst
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§ 1
Name, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen »Stiftung zur Förderung des Kirchen- und Staatskirchenrechts«.
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung und Lehre im Bereich des Kirchen- und Staatskirchenrechts an Hochschulen in Deutschland.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Zuwendungen zur Förderung der an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität errichteten Stiftungsprofessur auf dem Fachgebiet des Kirchen- und Staatskirchenrechts
  • Zuwendungen an das Kirchenrechtliche Institut der EKD
  • Förderung von sonstigen Vorhaben, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen
  • Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und/oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird als Sondervermögen der EKD verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
( 3 ) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 4 ) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
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§ 6
Stiftungsorgan

( 1 ) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen einer der Gliedkirchen der EKD angehören.
( 3 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
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§ 7
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bestimmt die Mitglieder des Kuratoriums. Zwei der Mitglieder sollen dem Kollegium des Kirchenamtes der EKD angehören. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wird die Nachfolge für die verbleibende Amtszeit vom Rat der EKD bestimmt.
( 3 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
( 4 ) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenrechtlichen Institutes der EKD ist als Gast zu den Sitzungen des Kuratoriums einzuladen.
( 5 ) Mitglieder des Kuratoriums können vom Rat der EKD durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden.
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§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Rat der EKD ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
( 2 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Kirchenamt der EKD nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
( 4 ) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
( 5 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
( 6 ) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
( 7 ) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
( 8 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Rates der EKD.
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§ 9
Verwaltung des Stiftungsvermögens

( 1 ) Die EKD verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Die EKD legt dem Kuratorium für jedes Geschäftsjahr einen Bericht zur Vermögenslage und zur Mittelverwendung vor. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt die EKD auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
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§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

( 1 ) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der EKD und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Rat der EKD auf Vorschlag des Kuratoriums einen neuen Stiftungszweck beschließen.
( 2 ) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung des Kirchen- und Staatskirchenrechts zu liegen.
( 3 ) Der Rat der EKD kann auf Vorschlag des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Rat der EKD kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn in der Endausstattung ein Mindestvermögen von 5.000.000 Euro (in Worten: fünf Million Euro) nicht erreicht wird.
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§ 11
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an die EKD mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
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§ 12
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

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1 ↑ Der Rat der EKD hat am 5. März 2014 gem. § 8 Abs. 8 dieser Satzung der Satzungsänderung vom 21. /31. Januar 2014 zugestimmt.
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2 ↑ Der Rat der EKD hat am 26. Februar 2021 gem. § 8 Abs. 8 dieser Satzung der Satzungsänderung vom 29. August 2017 zugestimmt.