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Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Pfarrdienstgesetz der EKD1#
(Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstgesetz - AGPfDG-EKD)

Vom 9. November 2011

(ABl. EKD S. 339) Berichtigung vom 26. März 2012 (ABl. EKD S. 110), geändert am 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz
10.11.2016
§ 3a
§ 4a
eingefügt
eingefügt
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§ 1
(Zu § 2 Absatz 1, § 115 Absatz 1)
Dienstherr, oberste Dienstbehörde

Dienstherr der Pfarrerinnen und Pfarrer ist die Evangelische Kirche in Deutschland. Oberste Dienstbehörde ist der Rat.
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§ 2
(Zu § 2 Absatz 2, § 109 Absatz 5)
Pfarrdienstverhältnis auf Zeit

( 1 ) In ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit darf nur berufen werden, wer einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des § 1 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD nicht länger als sechs Jahre wahrnehmen soll. Eine Verlängerung ist zulässig, sie soll jedoch nicht über drei Jahre hinausgehen. Eine Verlängerung über neun Jahre hinaus kann nur aus wichtigem dienstlichem Grund erfolgen. Die Höchstdauer beträgt zwölf Jahre.
( 2 ) § 83 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD findet auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Zeit keine Anwendung.
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§ 3
(Zu § 36)
Amtskleidung

Die Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Amtskleidung der Kirche, in der sie zuletzt im Pfarrdienstverhältnis gestanden haben.
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§ 3a
(Zu § 91)
Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen

Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen können auch durch Fachärztinnen und Fachärzte erfolgen.
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§ 4
(Zu § 105 Absätze 1 und 2)
Rechtsweg, Vorverfahren

( 1 ) Für Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist in erster Instanz das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig.
( 2 ) Vermögensrechtliche Ansprüche sind vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Insoweit wird die Vorschrift des § 126 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz für anwendbar erklärt.
( 3 ) In Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Vorverfahren ist auch durchzuführen, wenn die Maßnahme vom Rat getroffen wurde; dies gilt nicht bei Maßnahmen nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 83 Absatz 2 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 88 Absatz 4 und § 92 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD. Ein Widerspruch ist beim Kirchenamt zu erheben. Dieses kann, wenn es die Maßnahme im Rahmen des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassen hat, dem Widerspruch stattgeben. In allen anderen Fällen entscheidet der Rat über den Widerspruch.
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§ 4a
(Zu § 106)
Leistungsbescheid

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche der Evangelischen Kirche in Deutschland aus dem Pfarrdienstverhältnis können gegenüber einer Pfarrerin oder einem Pfarrer durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung sofort vollziehbar.
( 3 ) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen.
( 4 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 5 ) Die zuständige kirchliche Stelle bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung unbeschadet des § 20 Absatz 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD.
( 6 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen von Pfarrerinnen und Pfarrern gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechend.
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§ 5
(Zu § 110)
Pfarrdienst in einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland

Pfarrerinnen und Pfarrer, die einen Pfarrdienst im Ausland versehen, unterliegen den Regelungen des Ökumenegesetzes der EKD und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
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§ 6
(Zu § 35 Absatz 6, § 49 Absatz 1, § 53 Absatz 4, § 54 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 67)
Anwendung des Rechts der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland zu nachfolgenden Rechtsfragen aus einem Pfarrdienstverhältnis keine Regelung vorsieht, finden die für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung:
  1. Bewerbung um ein Mandat,
  2. Unterhalt,
  3. Erholungs- und Sonderurlaub mit der Maßgabe, dass alle Tage, an denen Pflicht zur Erreichbarkeit im Sinne des § 37 des Pfarrdienstgesetzes der EKD besteht, Arbeitstage sind,
  4. Einsichts- und Auskunftsrecht in Ausbildungs- und Prüfungsakten und
  5. Nebentätigkeiten.
( 2 ) Soweit Besonderheiten des Pfarrdienstes Abweichungen von beamtenrechtlichen Regelungen erfordern, wird der Rat ermächtigt, Rechtsfragen der Nummern 3 bis 5 sowie des Mutterschutzes und des Unterhalts, mit Ausnahme der Besoldung und Versorgung, durch Rechtsverordnung zu regeln.

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1 ↑ Nr. 4.0.
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2 ↑ Änderung verkündet als Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), in Kraft getreten am 1. Januar 2017