.
Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:14.12.1995
Aktenzeichen:VerwG.EKD 0124/14-95
Rechtsgrundlage:
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle der Ev.-Luth. Landeskirche München, Az.: 26/0 - 6/4 - 78; Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2/96 S. 100
Schlagworte:Anfechtungsfrist einer Wahl
#

Leitsatz:

Eine Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand ist in Fällen der Fristversäumung bei der Wahlanfechtung nicht möglich. Mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist erlischt das Anfechtungsrecht, auch wenn das Wahlverfahren an wesentlichen Mängeln gelitten hat.

Tenor:

1. Der Beschluß der Schlichtungsstelle München vom 7. September 1995
Az.: 26/0 - 6/4 - 78 - wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Antragsteller vom 27. März 1995 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Einrichtung, in der die streitbefangene Wahl stattgefunden hat, ist in der Rechtsform einer GmbH organisiert. Hauptgesellschafterin mit 87,99% ist die Landeskirche. Die Einrichtung ist Mitglied beim Diakonischen Werk der Landeskirche.
Am 14. März 1995 fand die Wahl zur Mitarbeitervertretung (MAV) statt. An dieser Wahl beteiligten sich auch ein Mitglied der Geschäftsführung sowie ein Prokurist. Es sind 156 Mitarbeiter beschäftigt, davon sind etwa 30 in Wohnanlagen als Hausmeister, Reinigungskräfte, Gärtner u.ä. tätig. Außerdem werden ungefähr 130 nebenberufliche Mitarbeiter beschäftigt. Diese beiden Berufsgruppen wurden nicht in die Wählerliste aufgenommen und konnten sich somit nicht an der Wahl beteiligen.
Das Wahlergebnis wurde am 14. März 1995 bekannt gegeben.
Die Antragsteller fochten die Wahl durch Erklärungen vom 27. März 1995 an. Das geschah mit zwei Schreiben, gerichtet an den "Wahlausschuß". Zur Begründung wurde einmal angegeben, bei der Wahl sei die Geschäftsleitung sowie die stellvertretende Geschäftsführung wahlberechtigt gewesen; ferner wurde geltend gemacht, die Hauswarte seien bei der Wahl nicht berücksichtigt worden. In den Schreiben heißt es weiter: "Vorsorglich haben wir den Einspruch an den Schlichtungsausschuß weitergeleitet, um die Frist nach § 14 MVG.EKD zu wahren". Als "Verteiler" sind aufgeführt: Schlichtungsausschuß, Geschäftsführung, Wahlausschuß. Der Brief mit den beiden Anfechtungserklärungen, abgestempelt am 27. März 1995, ging beim Landeskirchenamt ein, erhielt dort jedoch keinen Eingangsstempel. Er wurde zunächst an einen Mitarbeiter gegeben, der am 8. April darauf einen Vermerk anbrachte. Erst am 12. April 1995 ging der Brief bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle in.
Die Antragsteller haben vorgetragen, die Wahl sei wegen erheblicher Verstöße gegen das Mitarbeitervertretungsgesetz und die Wahlordnung für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber geltend gemacht: Der Personenkreis der Wahlberechtigten sei aus den Wählerlisten ersichtlich gewesen. Die Antragsteller hätten dagegen Einspruch erheben können. Da dies nicht geschehen sei, könnten sie jetzt die Wahl nicht mehr anfechten. Im übrigen könne die Regelung im MVG.EKD, allen nebenberuflichen Mitarbeitern die Wahl zu ermöglichen, nicht voll zutreffen. Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter im Außenbereich seien daher von der Wahl auszuschließen gewesen.
Die Schlichtungsstelle hat durch Beschluß vom 7. September 1995 das Ergebnis der Mitarbeitervertretungswahl für ungültig erklärt und die Wiederholung der Wahl angeordnet. Zur Begründung ist - im wesentlichen - ausgeführt:
Die Antragsteller hätten die Wahl rechtzeitig angefochten. Die Anfechtungsfrist habe am 28. März 1995 geendet. Das Anfechtungsschreiben sei am 27. März datiert und am gleichen Tag zur Post gegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, daß es am letzten Tag der Frist beim Landeskirchenamt eingegangen sei. Die Antragsteller hätten darauf vertrauen können, daß das Schreiben nach normaler Postlaufzeit in einem Tag befördert und zugestellt werde. Eine falsche Behandlung des Schreibens innerhalb des Landeskirchenamts könne den Antragstellern nicht zur Last gelegt werden. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, das Schreiben sei verspätet zugegangen, müsse den Antragstellern in diesem besonderen Fall auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gewährt werden.
Bei der Wahl sei ganz erheblich gegen die Vorschriften des MVG.EKD verstoßen worden. Ein Geschäftsführer und ein Prokurist hätten ihre Stimme abgegeben. Vor allem aber seien etwa 150 Mitarbeiter, die entweder im Außenbereich oder nebenberuflich tätig seien, bewußt nicht in die Wählerliste aufgenommen worden. Nach § 2 MVG.EKD seien auch nebenberuflich beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Mitarbeiter im Sinne des Gesetzes. Ob diese Personen am Zentrum der Dienststelle beschäftigt würden oder wie eng deren Kontakt zum Gesamtunternehmen sei, spiele bei dieser Beurteilung ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, daß ihre Einbeziehung in die Wahl zusätzliche Probleme schaffen könne. Daß das Ergebnis einer Wahl beeinflußt werden könne, wenn etwa die Hälfte der Mitarbeiter von der Wahl ausgeschlossen werde, bedürfe keiner weiteren Begründung. - Im übrigen wird auf die Einzelheiten der Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den Beschluß der Schlichtungsstelle hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1995 Beschwerde eingelegt. Sie hält die Wahlanfechtung für unbegründet und trägt im wesentlichen vor:
Die Liste der wahlberechtigten Betriebsangehörigen habe vom 31. Januar 1995 ab an den hierfür vorgesehenen Stellen ausgehangen. Die von den Antragstellern gerügten Verstöße seien aus den Wählerlisten ersichtlich gewesen. Die Antragsteller hätten daher die festgestellten Mängel durch Einspruch gegenüber dem Wahlausschuß geltend machen müssen. Weiter sei die Wahl nicht fristgerecht angefochten worden, weil die Anfechtungserklärung erst am 12. April bei der Schlichtungsstelle eingegangen sei.
Die Antragsgegner beantragen,
den Beschluß der Schlichtungsstelle aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten, insbesondere wegen aller Einzelheiten, wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.
II. Die Beschwerde ist begründet. Die Wahl vom 14. März 1995 ist rechtsgültig. Die Anfechtung ist, ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Anfechtungsgründe, erfolglos, weil sie nicht fristgerecht erklärt worden ist.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD kann die Wahl zur Mitarbeitervertretung innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei der Schlichtungsstelle schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, daß gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. In den beiden Schreiben vom 27. März 1995 haben die Antragsteller geltend gemacht, daß gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung verstoßen worden sei. Die Schreiben sind in einem Brief am 27. März abgesandt, aber erst am 12. April 1995 bei der Schlichtungsstelle eingegangen. Dieser Eingang war verspätet. Die Tatsache der Verspätung haben die Antragsteller zu vertreten. Sie haben den Brief mit den Anfechtungserklärungen an den "Wahlausschuß" gerichtet und an das Landeskirchenamt adressiert. Der Wahlausschuß war jedoch bei der Einrichtung gebildet, weiter kann die Wahl auch nicht bei ihm, auch nicht beim Landeskirchenamt, sondern nur bei der Schlichtungsstelle angefochten werden, wie sich aus dem Gesetz klar ergibt. Diese doppelte Unrichtigkeit in der Adressierung des Briefes mit den Anfechtungserklärungen hat ersichtlich dazu geführt, daß der Brief erst mit erheblicher Verspätung bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist. Diesen Umstand müssen die Antragsteller gegen sich gelten lassen mit dem Ergebnis, daß ihre Anfechtung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Fällen der Fristversäumung bei der Wahlanfechtung nicht möglich. Das Gesetz kennt sie in diesen Fällen nicht, die Anfechtungsfrist ist vielmehr eine Ausschlußfrist (so zutr. Fey/Rehren, MVG, § 14 Rn 1; vgl. ferner Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 19 Rn 24). Mit ihrem Ablauf erlischt das Anfechtungsrecht, so daß von diesem Zeitpunkt ab die Wahl unanfechtbar geworden ist, auch wenn das Wahlverfahren an wesentlichen Mängeln gelitten hat (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969; Fitting/Auffarth/Kaiser /Heither, aaO, mit weiteren Nachweisen).
2. Ob den Antragstellern mangels Rechtsschutzinteresses deswegen kein Anfechtungsrecht mehr zusteht, weil sie nach § 4 WO Einspruch gegen die Wählerliste hätten einlegen können, dies aber nicht getan haben, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Diese Frage ist, wie die Schlichtungsstelle zutreffend hervorhebt, umstritten. Während verschiedene Landesarbeitsgerichte und auch mehrere Autoren zu § 19 BetrVG der Meinung sind, das Anfechtungsrecht erlösche, vertreten andere Autoren mit gewichtigen Argumenten die gegenteilige Auffassung (vgl. nur Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 19 Rn 11). Schon im Hinblick auf die Kürze der Einspruchsfrist von nur einer Woche (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WO) dürfte der auch von der Schlichtungsstelle eingenommene Standpunkt den Vorzug verdienen, daß das Anfechtungsrecht nach Versäumung der Einspruchsfrist nicht untergeht.
3. Eine Erörterung der von der Schlichtungssstelle im einzelnen aufgeführten (wohl als zutreffend anzusehenden) Unwirksamkeitsgründe der Wahl vom 14. März 1995 ist dem Verwaltungsgericht bei der oben unter 1. dargestellten Rechtslage nicht möglich.