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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.12.2002
Aktenzeichen:VerwG.EKD I-0124/G29-02
Rechtsgrundlage:VGG.EKD § 16, VwGO § 123
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster, Az.: 2 M 98/02
Schlagworte:Einstweilige Anordnung - Zuständigkeit
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Leitsatz:

Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle im Verfahren über die Hauptsache ist die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht gegeben, solange die Beschwerde nicht eingelegt worden ist.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die beteiligte Dienststellenleitung führt das Diakonische Werk A; dort sind mehr als 600 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt. Der Vorsitzender der dortigen Mitarbeitervertretung ist zur Hälfte freigestellt. Ihm ist bisher das Arbeitsgebiet "Erzieherische Hilfen /Erziehungshilfen" übertragen. Die Dienststellenleitung beabsichtigt, ihm mit Wirkung vom 16. Dezember 2002 eine Aufgabe in der im selben Gebäude befindlichen Psychologischen Beratungsstelle zu übertragen. Die Mitarbeitervertretung hat geltend gemacht, die geplante Maßnahme bedürfe ihrer vorherigen Zustimmung, weil sie eine Versetzung i.S. des § 21 Abs. 1 MVG.EKD sei.
Auf den Antrag der Dienststellenleitung hat die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer - durch Beschluss vom 11. November 2002 - 2 M 98/02 - festgestellt, dass die auf Dauer angelegte Übertragung einer anderen Beschäftigung im Psychologischen Dienst des Diakonischen Werkes A keine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S. des § 21 MVG.EKD darstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den bezeichneten Beschluss Bezug genommen.
Mit ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2002 beantragt die Mitarbeitervertretung,
der beteiligten Dienststellenleitung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde in der Hauptsache zu untersagen, den Mitarbeitervertreter aus dem Evangelischen Gemeindedienst des Diakonischen Werkes A in dessen Psychologische Beratungsstelle zu versetzen.
Sie meint, es sei ihr kein dringendes Interesse bekannt, das für die Notwendigkeit spreche, den Mitarbeiter vor der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache zu versetzen.
Gegen den oben bezeichneten, ihr am 26. November 2001 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin trotz entsprechender Ankündigung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Beschwerde zum erkennenden Gericht eingelegt. Auf die Erforderlichkeit, die Hauptsache beim erkennenden Gericht anhängig zu machen, ist die Antragstellerin am 9. Dezember 2002 telefonisch im Auftrag des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle hingewiesen worden.
Die beteiligte Dienststellenleitung hat sich nicht eingelassen.
II. Über den Antrag war ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden (§ 16 VGG.EKD, § 123 Abs. 2 VwGO.
1. Der Antrag war mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig zu verwerfen. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für den Erlass der einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig. Das ist das Gericht, bei welchem die Hauptsache anhängig ist. Hauptsache ist hier das Verfahren über den Feststellungsantrag der Dienststellenleitung vor der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (2 M 98/02), wonach es sich bei der Tätigkeitszuweisung nicht um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S. des § 21 Abs. 1 MVG.EKD handelt. Ein eigenes, etwa auf die gegenteilige Feststellung gerichtetes Beschlussverfahren hat die beteiligte Mitarbeitervertretung nicht eingeleitet, ihm wäre im Hinblick auf den Streitgegenstand im Verfahren 2 M 98/02 auch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zuzubilligen.
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts hätte die Antragstellerin durch Einlegung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss in der Hauptsache herbeiführen können. Sie hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
2. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen (§ 13 VGG.EKD). Eine Streitwertfestsetzung zur Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren ist entbehrlich.