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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:05.08.2004
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/H43-03
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 53 Abs. 1 , SGB IX § 95 Abs. 2
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden, Az.: 2 Sch 39/03, Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2004, S. 306, Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2005, S. 42
Schlagworte:Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
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Leitsatz:

1. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist zu unterrichten, wenn die Angelegenheit einzelne schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Gruppe betrifft.
2. Eine solche Betroffenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die Leitung eines Krankenhauses plant, einen Patientenbegleitdienst einzurichten.
3. § 95 Abs. 2 SGB IX ist neben § 51 Abs. 1 MVG.EKD nicht anwendbar.

Tenor:

Die Beschwerde der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche in Baden vom 11. November 2003 - 2 Sch 39/2003 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die antragstellende Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist im von der Dienststellenleitung geleiteten Krankenhaus gewählt worden. Das Krankenhaus wird an den zwei Standorten betrieben. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist zugleich Mitglied der dort gebildeten Mitarbeitervertretung. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begehrt von der Dienststellenleitung, die Entscheidung über die Einrichtung eines Patientenbegleitdienstes solange auszusetzen, bis die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Dienststellenleitung umfassend unterrichtet und angehört worden ist.
Die Dienststellenleitung beabsichtigte die Einrichtung eines Patientenbegleitdienstes. Sie erörterte dies mit der Mitarbeitervertretung in der Sitzung am 23. Juni 2003. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nahm hieran nicht teil, weil sie verbale Ausfälle der Dienststellenleitung gegen sich befürchtete. Inzwischen ist der Patientenbegleitdienst eingerichtet worden.
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen meint, sie müsse über die Errichtung des Patientenbegleitdienstes unterrichtet und angehört werden, denn es könne sein, dass darin schwerbehinderte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eingesetzt würden. Die Dienststellenleitung habe es versäumt, sie hierüber in ihrer Eigenschaft als Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu unterrichten.
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hat sinngemäß beantragt,
die Entscheidung über die Einrichtung eines Patientenbegleitdienstes für die beiden Häuser auszusetzen, bis die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Dienststellenleitung umfassend unterrichtet und angehört worden ist.
Die Dienststellenleitung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und gemeint, es bestehe weder eine Unterrichtungs- noch eine Anhörungspflicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 15. Juli 2003, 31. Juli 2003, 13. Oktober 2003 und 15. Oktober 2003 Bezug genommen.
Das Kirchengericht (Schlichtungsstelle) hat den Antrag durch den Beschluss vom 14. November 2003 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 15. Dezember 2003 zugestellten Beschluss hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am 30. Dezember 2003 (per Fax) Beschwerde eingelegt; die Beschwerdebegründung ist im selben Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 enthalten. Hierauf wird Bezug genommen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses der Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche in Baden vom 14. November 2003 - 2 Sch 39/2003 - die Entscheidung über die Einrichtung eines Patientenbegleitdienstes für die beiden Häuser auszusetzen, bis die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Dienststellenleitung umfassend unterrichtet und angehört worden ist.
Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 2004 und hebt hervor, dass eine unmittelbare Betroffenheit schwerbehinderter Menschen nicht bereits in der Einrichtung eines Patientenbegleitdienstes liege. Zudem genüge die Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Rahmen der Beteiligung der Mitarbeitervertretung, wenn - wie hier - die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Mitglied der Mitarbeitervertretung sei und an deren Sitzungen teilnehmen könne.
Die Beteiligten haben in der Verhandlung am 5. August 2004 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt und auf weiteren schriftsätzlichen Vortrag verzichtet.
II. Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde hat sich nach den Bestimmungen des MVG.EKD in der Fassung zu richten, die zur Zeit der Einlegung und Begründung der Beschwerde gegolten hat. Die Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde im MVG.EKD durch Art. 5 Nr. 31 des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl.EKD S. 408), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Art. 8 § 2 Abs. 1), sind nicht anzuwenden. Vielmehr setzt die Statthaftigkeit der Beschwerde voraus, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 MVG.EKD (a.F.) gegeben sind, denn die Beschwerde ist am 30. Dezember 2003 und damit noch vor Inkrafttreten des vorstehend genannten Gesetzes eingelegt worden. Dagegen richtet sich die Durchführung des Verfahrens selbst in der Zeit nach dem 1. Januar 2004 nach den seit diesem Tag für das Verfahren in Streitigkeiten aus dem MVG geltenden Verfahrensvorschriften, nämlich gemäß § 63 Abs. 7 MVG.EKD nach den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens.
2. Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 1 Buchst. b MVG.EKD (a.F.) statthaft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem Recht auf Unterrichtung und Anhörung nach § 51 Abs. 3 MVG.EKD dadurch verletzt zu sein, dass die Dienststellenleitung sie nicht gesondert, sondern nur im Rahmen der Beteiligung der Mitarbeitervertretung über die Absicht, einen Patientenbegleitdienst einzurichten, unterrichtet und angehört habe. Gleichwohl habe die Erste Instanz keinen Unterlassungsanspruch zugebilligt. Damit liegt ein Beschluss darüber vor, welche Rechte und Pflichten den Beteiligten - hier der Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - im Einzelfall aus der Mitbestimmung oder Mitberatung erwächst (§ 63 Abs. 1 Buchst. b MVG.EKD a.F.). Die Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 51 Abs. 3 stellt der Sache nach ein Fall der Mitberatung (vgl. § 45 MVG.EKD) dar.
3. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde sind gewahrt.
III. Die Beschwerde ist indessen nicht begründet. Die Dienststellenleitung hat das Beteiligungsrecht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus § 51 Abs. 3 MVG.EKD nicht verletzt. Der in Rede stehende Sachverhalt, nämlich die Absicht der Dienststellenleitung, einen Patientenbegleitdienst zu einzurichten, ist als solche keine Angelegenheit, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe (vgl. § 51 Abs. 3 MVG.EKD) betrifft. Bei der Entscheidung, ob ein Patientenbegleitdienst eingerichtet werden soll oder nicht, geht es nicht um schwerbehinderte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Krankenhauses. Solche Mitarbeiter können vielmehr frühestens betroffen sein, wenn es um die Entscheidung geht, ob hierfür einzusetzende Arbeitsplätze für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geeignet sind oder nicht.
Neben dem Beteiligungsrecht aus § 51 Abs. 3 MVG.EKD steht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Beteiligungsrecht nach § 95 SGB IX nicht zu. Die Bestimmungen des SGB IX über die Schwerbehindertenvertretung sind auf Kirchen und deren Einrichtungen unanwendbar (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 4. Aufl. 2003 § 18 Rz. 99; Fey/Rehren, MVG.EKD § 50 Rz. 1a; Baumann-Czichon, MVG.EKD § 50 Rz. 1a. Zwar nimmt das SGB IX Kirchen und Religionsgesellschaften nicht ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich aus. Einer ausdrücklichen Ausnahme bedarf es indessen nicht. Kirchen und Religionsgesellschaften ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV). Zum Inhalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehört auch die Regelung über die Schwerbehindertenvertretung, hier über die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Zudem gehen in der Sache das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und die Durchsetzung dieses Rechts nicht wesentlich über das Beteiligungsrecht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 51 Abs. 3 MVG.EKD hinaus. Zwar gibt § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX der Schwerbehindertenvertretung ein - auf sieben Tage begrenztes - Recht, dass die Durchführung oder Vollziehung der Entscheidung auszusetzen ist, wenn sie nicht (hinreichend) beteiligt worden ist. Hieraus folgt indessen kein über sieben Tage hinausgehender Unterlassungsanspruch. Auch sonst ist ein solcher Anspruch nicht vorgesehen. § 1004 BGB regelt nur die Durchführungsform der Verwahrung gegen eine Rechtsverletzung. Zu seiner Anwendung bedarf es eines materiellen oder formellen Rechts, gegen dessen Verletzung für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein Unterlassungsanspruch gegeben sein soll. Daran fehlt es sowohl im SGB IX als auch im MVG.EKD. Zur Durchsetzung des § 51 Abs. 3 MVG.EKD stellt das Kirchenrecht grundsätzlich ein entsprechend konkretes Feststellungsbegehren zur Verfügung, das - soweit hierfür ein Feststellungsinteresse gegeben ist - der kirchengerichtlichen Sachentscheidung zugänglich ist und im Fall der Stattgabe nach näherer Maßgabe des § 48 MVG.EKD durchgesetzt werden kann. Allerdings besteht kein hinreichendes Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO (mehr) wenn der konkrete Anlass entfallen ist und die Sachentscheidung über den Antrag keinen Rechtsfrieden schaffen kann.
IV. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.d.F. vom 6. November 2004, § 12 Abs. 5 ArbGG).