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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.09.2011
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/T17-11
Rechtsgrundlage:MVG.K § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 7, MVG.EKD § 63 Abs. 7, ArbGG § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 6 Satz 1, ZPO § 517, § 233
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers, 2 VR MVG 58/10, Fundstelle: KuR 2/2011, S. 301
Schlagworte:Beschwerdefrist nach Verkündung der Entscheidung, Wiedereinsetzung
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Leitsatz:

Auch im mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde einen Monat (§ 65 Abs. 4 MVG.K); sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Beschlusses, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD (= § 65 Abs. 7 MVG.K) i.V.m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers - vom 19. Oktober 2010 - Az. 2 VR MVG 58/10 - wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der Frist zur Einlegung der Beschwerde verworfen.

Gründe:

I. Die Schiedsstelle hat auf den Antrag der Mitarbeitervertretung durch ihren am selben Tag verkündeten Beschluss vom 19. Oktober 2010 festgestellt, dass die Dienststellenleitung mit der Eingruppierung von sieben Mitarbeiterinnen das Beteiligungsrecht der Antragstellerin verletzt hat und dass diese Maßnahme unwirksam ist. Der mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem vormaligen erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Dienststellenleitung am 6. Mai 2011 zugestellt worden. Die Dienststellenleitung hat gegen den Beschluss am 13. Mai 2011 (Fax) durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde war gemäß § 63 Abs. 7 MVG.EKD (= § 65 Abs. 7 MVG.K) unter entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG durch den Vorsitzenden des Senats zu verwerfen, weil die Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht gewahrt worden ist. Hiergegen war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1. Auch im mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde einen Monat (§ 65 Abs. 4 MVG.K); sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Beschlusses, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD (= § 65 Abs. 7 MVG.K) i.V.m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
Die einmonatige Berufungsfrist war am 19. April 2011 abgelaufen. Sie hat fünf Monate nach Verkündung des bis dahin nicht zugestellten, am 19. Oktober 2010 verkündeten Beschlusses, nämlich am 19. März 2011, zu laufen begonnen und war bei der Einlegung der Beschwerde abgelaufen.
Die Formalien der Verkündung des angefochtenen Beschlusses vom 19. Oktober 2010 sind gewahrt (§ 165 Satz 1 ZPO). § 165 Satz 2 ZPO wird nicht eingewendet. Der Verkündung hat auch die von den beteiligten Richtern unterschriebene Beschlussformel zugrunde gelegen; sie befindet sich in der erstinstanzlichen Verfahrensakte.
III. Der Beschwerdeführerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnisses der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 517 ZPO, § 233 ZPO). Über diesen Antrag war zugleich mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu befinden (§ 238 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach den §§ 234, 236 ZPO zulässig, aber nicht nach § 233 ZPO begründet. Es ist weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht worden, dass ein Wiedereinsetzungsgrund i.S. des § 233 ZPO vorliegt. Der Antrag zeigt nicht auf, dass eine hinreichende Kontrolle hinsichtlich der Fristwahrung der Beschwerdeschrift stattgefunden hat. Dies hätte bereits beim vormaligen erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten geschehen müssen; dort hätten die mit der Verkündung des angefochtenen Beschlusses zu laufen beginnende Fünf-Monats-Frist und die darauf aufbauende einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde eingetragen und überwacht werden müssen. Dass dies geschehen oder dass die Gründe hierfür der beschwerdeführenden Dienststelle nicht zuzurechnenden seien, ist nicht vorgetragen. Vielmehr ist das Verschulden des (vormaligen) Verfahrensbevollmächtigten der beschwerdeführenden Dienststelle zuzurechnen (§ 233 ZPO).
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).