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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:20.10.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/S4-10
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, AVR.DW.EKD Anlage 1 zu § 12, EG 7 und 8
Vorinstanzen:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden u. des Diakonischen Werkes der Ev. Landeskirche in Baden e.V., 2 Sch 61/2008
Schlagworte:Eingruppierung Altenpflegerin in Neuropsychiatrischer Klinik
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Leitsatz:

Die Annahme der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD) ist nur geboten, wenn dem der Entscheidung zu Grunde liegender Rechtssatz eine solche Bedeutung zukommt. Ist der Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich aufgestellt worden, so kann die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung auf einen von der Beschwerde selbst formulierten Rechtssatz nur gestützt werden, wenn dieser Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung zwingend zu Grunde liegt.

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Ev. Landeskirche in Baden e.V. - vom 3. September 2009 - Az.: 2 Sch 61/2008 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Zuge der durch die Novellierung der AVR.DW.EKD ab 1. Juli 2007 erforderlichen Eingruppierung darüber, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund bestanden hat, ihre Zustimmung zur Eingruppierung der in der Neuropsychiatrischen Klinik eingesetzten Altenpflegerin D in EG 7 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD zu verweigern. Die Dienststellenleitung (Antragstellerin) hält die EG 7 a.a.O. für zutreffend, die Mitarbeitervertretung (Beschwerdeführerin) hingegen die EG 8 a.a.O.
Die Schlichtungsstelle hat entsprechend dem Antrag der Dienststellenleitung durch den angefochtenen Beschluss erkannt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Versagung der Zustimmung zur Eingruppierung von Frau D in die EG 7 zu verweigern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 3. September 2009 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde. Sie meint, die Beschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Entscheidung anzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungsschrift vom 15. Februar 2010 und den Schriftsatz vom 8. Juli 2010 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i. V. m. Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 21. Oktober 2004 (GVBl. Baden 2004, S. 187).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, insbesondere nicht die zu Nr. 2 a.a.O.
a) Für den Annahmegrund „grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage“ (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD) muss die Rechtsfrage so genau bezeichnet sein, dass sie grundsätzlich mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann (KGH.EKD, Beschluss vom 27. Januar 2010 - II-0124/P36-08 - z.V.v.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne dieser Vorschrift ist zudem nur gegeben, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung ist (st. Rspr., z.B. KGH.EKD 30. Juni 2006 - I-0124/M21-06 - ZMV 2006, 307). Ist der Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgestellt worden, so kann die Annahme der Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD zur Entscheidung auf eine von der Beschwerde selbst formulierten Rechtssatz nur gestützt werden, wenn dieser Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung zwingend zu Grunde liegt.
b) Die Beschwerde meint, es sei von grundsätzlicher Bedeutung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 MVG.EKD), ob der Rechtssatz richtig sei, „die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung sei nur dann beachtlich, wenn die Mitarbeitervertretung ihrerseits eigenständig Tätigkeiten beschreibe, die über die Stellenbeschreibung hinausgingen“. Mit dieser Begründung kann die Beschwerde nicht durchdringen. Die Vorinstanz hat einen solchen Rechtssatz nicht gebildet, geschweige denn, ihre Entscheidung darauf gestützt. Vielmehr hat sie dahingestellt sein lassen, inwieweit die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung den Anforderungen für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung entspreche (Beschluss-Umdruck S. 8 letzter Absatz).
c) Die Beschwerde meint weiterhin, ihre Annahme zur Entscheidung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten, weil die Entscheidung auf dem darin implizit gebildeten, rechtlich falschen Rechtssatz beruhe, dass „ein Mitarbeiter dem Richtbeispiel zuzuordnen sei, welches seiner formalen Qualifikation entspreche“. Einen solchen Rechtssatz hat die Vorinstanz nicht aufgestellt. Die Mitarbeiterin D ist ausgebildete Altenpflegerin, als Altenpflegerin angestellt worden und in der Neuropsychiatrischen Klinik eingesetzt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass es für diese Tätigkeit kein Richtbeispiel in der Entgeltgruppe 8 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD gibt, und deshalb geprüft, ob der Einsatz der Frau D die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale der EG 8 a.a.O. erfülle; sie hat dies verneint.
d) Die Beschwerde war aber auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 MVG.EKD) zur Entscheidung anzunehmen. Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer gegenteiligen Entscheidung genügt nicht (std. Rspr. des KGH.EKD, z. B. Beschluss vom 7. April 2008 - I-0124/P5-08 - ZMV 2009, 37; Beschluss vom 10. November 2008 - I-0124/P37-08 - ZMV 2009, 36; Beschluss vom 20. April 2008 - I-0124/R10-09 KuR 2009, 289 (LS, Volltext www.ekd.de); Beschluss vom 1. September 2009 - I-0124/R26-09 - ZMV 2010, 34.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders zu treffen sein wird, als die Vorinstanz entschieden hat. Ihre Ausführungen zur Tätigkeit der Mitarbeiterin D erschöpfen sich in allgemeinen und abstrakten Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzung der EG 8 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD. Solche sind der gebotenen Subsumtion nicht zugänglich.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).