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Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit
(Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung – ATZA)

Vom 26. Februar 1998

(ABl. EKD 1998 S. 158)
zuletzt geändert am 27. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 126)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Arbeitsrechtsregelung
24.6.1998
§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Worte ersetzt
§ 4 Abs. 1
Satz 4 angefügt
§ 4 Abs. 3
Angabe ersetzt
§ 7
Zahl ersetzt u. Satz 2 gestrichen
2
Arbeitsrechtsregelung
22.4.1999
§ 5 Abs. 4
angefügt
3
Arbeitsrechtsregelung
27./28.4.2000
§ 1 Abs. 2
Wörter gestrichen
§ 2 Abs. 3 Buchst. b
Wörter gestrichen
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Wörter ersetzt
§ 3 Abs. 3
angefügt
§ 4 Abs. 1 Buchst. b
Wort ersetzt
§ 4 Abs. 2
Wort ersetzt
§ 4 Abs. 3
neue Fassung
4
Arbeitsrechtsregelung
13.12.2000
§ 2 Abs. 2
Satz 2 eingefügt
§ 2 Abs. 5
Satz 3 angefügt
§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Zahl ersetzt
§ 3 Abs. 3 Satz 2
neu gefasst
§ 5 Abs.1 Nr. 2
Satz 3 angefügt
§ 7
Angabe ersetzt
5
Arbeitsrechtsregelung
4.5.2001
§ 4 Abs. 1 Buchst. b
neu gefasst
§ 4 Abs. 1 Buchst. b
Unterabs. 4 gestrichen
§ 4 Absatz 3
neu gefasst
6
Arbeitsrechtsregelung
27.5.2009
§ 5 Abs. 4 S. 1
neu gefasst
§ 7
aufgehoben
7
Arbeitsrechtsregelung
27.1.2011
§ 5 Abs. 1 Ziff. 1
neu gefasst
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§ 1
Grundsatz, Geltungsbereich

( 1 ) Altersteilzeitarbeit dient dem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand als Mittel zur Humanisierung des Arbeitslebens.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind und als Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ihre Arbeitszeit vermindern.
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§ 2
Vereinbarung über die Verkürzung der Arbeitszeit

( 1 ) Durch diese Arbeitsrechtsregelung wird kein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit begründet.
( 2 ) Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann zwischen ihr oder ihm und dem Arbeitgeber vereinbart werden, dass ihre oder seine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zum Zwecke des gleitenden Übergangs in den Ruhestand verkürzt wird (Altersteilzeitarbeit). Die Dauer der Altersteilzeitarbeit beträgt mindestens zwei, höchstens sechs Jahre. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit zu stellen.
( 3 ) Antragsberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
  1. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit das 55. Lebensjahr und bei Antragstellung das 54. Lebensjahr vollendet haben,
  2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben.
Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 SGB III bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 SGB III gilt entsprechend.
( 4 ) Die Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Arbeitgeber bedarf der Schriftform.
( 5 ) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verkürzung der Arbeitszeit wirksam werden soll. Als dieser Termin darf frühestens der Tag nach Vollendung des 55. Lebensjahres, jedoch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt werden. Die Vereinbarung muss sich mindestens bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 5 Absatz 1).
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§ 3
Verminderte Arbeitszeit

( 1 ) Die in der Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 für die Altersteilzeitarbeit zu bestimmende verminderte Arbeitszeit ist auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit festzulegen. Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen mehr als geringfügig im Sinne von § 8 SGB IV beschäftigt werden.
( 2 ) Sieht die Vereinbarung für die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 auch erfüllt, wenn
  1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraumes von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht überschreitet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III ist und
  2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b fortlaufend gezahlt wird.
In diesen Fällen erstreckt sich die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV auf den gesamten Zeitraum, für den die Altersteilzeitarbeit vereinbart worden ist.
( 3 ) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
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§ 4
Bezüge und Höherversicherung für die Altersteilzeitarbeit

( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält für die Altersteilzeitarbeit
  1. das Arbeitsentgelt, das ihr oder ihm entsprechend dem Umfang der Altersteilzeitarbeit nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zusteht
    und
  2. einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 32% des Arbeitsentgelts nach Buchstabe a, jedoch mindestens 70 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts (Mindestnettobetrag).
Die Höhe des Mindestnettobetrages richtet sich nach der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Der Aufstockungsbetrag darf höchstens so hoch sein, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 85 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Höchstnettobetrag).
( 2 ) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt nach Absatz 1 Buchstabe a entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wird in einem Monat der Mindestbeitrag nicht erreicht, so ist der Pflicht nach Satz 1 auch entsprochen, wenn der Beitrag für mehrere Monate zusammengefasst gezahlt worden ist.
( 3 ) Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Absatz 3) zu beanspruchen hätte.
( 4 ) Hinsichtlich der zusatzversorgungsrechtlichen Bewertung der Zeiten einer Altersteilzeitarbeit finden die Satzungsvorschriften der kirchlichen Zusatzversorgungskassen Anwendung.
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§ 5
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs auf Aufstockungsbetrag und Höherversicherung

( 1 ) Der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag und die Höherversicherung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b und § 4 Absatz 2 erlischt
  1. mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Altersteilzeitarbeit beendet oder die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.
  2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen kann. In der Vereinbarung nach § 2 ist festzulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt ohne Kündigung erfolgt. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter/in findet diese Regelung im Falle der Blockbildung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung.
  3. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können.
  4. mit dem Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
( 2 ) Der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag und die Höherversicherung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b und § 4 Absatz 2 ruht während der Zeit, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter neben der Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Lohnersatzleistung erhält. Die Grenze hinsichtlich des Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzuwenden. Der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag und die Höherversicherung erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit die altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmerin oder der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat.
( 3 ) Der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag und die Höherversicherung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b und § 4 Absatz 2 ruht ferner während der Zeit, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
( 4 ) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen und die Höherversicherung nach § 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 22 TVöD. Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 4 Absatz 1 besteht darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss).
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§ 6
Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber Änderungen der sie oder ihn betreffenden Verhältnisse, soweit sie den Anspruch auf den Aufstockungsbetrag und die Höherversicherung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b und § 4 Absatz 2 und die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Zu Unrecht erfolgte Zahlungen des Aufstockungsbetrages und der Höherversicherungsbeiträge sind dem Arbeitgeber zu erstatten, wenn diese Zahlungen dadurch bewirkt wurden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig
  1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
  2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Im Fall des § 11 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes vermindert sich die Erstattungspflicht nach Satz 1 um die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeit ersetzten oder zu ersetzenden Leistungen.
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§ 7
Befristung der Regelung

(aufgehoben)
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§ 8
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. März 1998 in Kraft.1#

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1 ↑ 1Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.