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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:27.01.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/P36-08
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AVR.DW.EKD § 12 Anlage 1 EGr 3, Anlage 1 EGr 4 Anlage 1 EGr 5 Anlage 1 EGr 7 Anlage 1 EGr 8
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen, 2 M 154/07
Schlagworte:, Annahme der Beschwerde zur Entscheidung, Eingruppierungen in WfB (Werkstatt für behinderte Menschen)
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Leitsatz:

1. Alle Annahmegründe (§ 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD) wie auch die Beschwerdebegründung selbst müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen worden sein. Später vorgebrachte Gründe sind grundsätzlich unbeachtlich.
2. Der Annahmegrund der „grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage“ (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD) bezieht sich nicht auf den Fall insgesamt, sondern auf die Rechtsfrage(n), die sich in dem Fall stellt(en) und beantwortet werden muss (müssen).
3. Für den Annahmegrund „grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage“ (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD) muss die Rechtsfrage so genau bezeichnet sein, dass sie grundsätzlich mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden.
4. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD ist gegeben, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung ist (vgl. KGH.EKD 30. Juni 2006 – I-0124/M21-06 – ZMV 2006, S. 307; vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung nach § 63 Abs. 1 Buchst. g MVG.EKD a.F.: KGH.EKD 19. Mai 2005 – II-0124/K40-04, ZMV 2006, S. 89).
5. Zur Eingruppierung von Gruppenleitern und Teamleitern und anderen Mitarbeitern in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen vom 16. Mai 2008, Az. 2 M 154/07, wird nicht zur Entscheidung angenommen

Gründe:

I. Bei der Dienststelle – einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung – sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestellt. Die Vergütung richtet sich kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag nach den AVR.DW.EKD. Diese sind mit Wirkung vom 1. Juli 2007 neu gefasst worden; zum 1. Juli 2007 sind alle Mitarbeitenden gem. § 12 i.V.m. Anlage 1 AVR.DW.EKD neu eingruppiert. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung einen Grund hatte, für eine Reihe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Zustimmung zur der von der Dienststellenleitung als richtig angesehenen Eingruppierung die Zustimmung zu versagen.
Die Vorinstanz hat auf den Antrag der Dienststellenleitung erkannt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund vorliegt, die Zustimmung zur Ein-/Umgruppierung für folgende Mitarbeiter in den genannten Entgeltgruppen der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD (kurz: EGr) zu verweigern:
1. Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter gem. Schlichtungsantrag vom 31. Januar 2008 (EGr 7),
2. Teamleiterinnen und Teamleiter gem. Schlichtungsantrag vom 31. Januar 2008 (EGr 8),
3. eine Krankenschwester (EGr 7),
4. drei Angestellte, beschäftigt als Hilfskräfte für betreutes Wohnen (EGr 4),
5. eine Küchenhilfe (EGr 3),
6. eine Küchenmitarbeiterin (EGr 4),
7. eine Gruppenhelferin (EGr 5),
8. eine Pflegekraft (EGr 5).
Im Übrigen hat die Vorinstanz den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16. Mai 2008 Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 2. Juni 2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer am 25. Juni 2008 eingereichten Beschwerde. Sie hält den Beschluss, soweit dem Antrag der Dienststellenleitung stattgegeben worden ist, für unrichtig und meint, der Entscheidung komme grundsätzliche Bedeutung zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 31. Juli 2008 nebst den dazu überreichten Anlagen und vom 27. Oktober 2008 Bezug genommen. Die Mitarbeitervertretung begehrt die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung und kündigt den Antrag an,
unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin insgesamt abzuweisen.
Die Dienststellenleitung hält die Beschwerde nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 24. September 2008 für unzulässig und unbegründet.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG.Westfalen (KABl.1993, S. 235)
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, vor allem nicht die zu Nummer 1 des § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD.
a) Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht. (std. Rspr.: KGH.EKD 10. November 2008 – I-124/P37-08 – ZMV 2009, 36; KGH.EKD 7. April 2008 - I-0124/P5-08 – ZMV 2009, 37; 21. April 2009 – I-0124/R10-09, www.ekd.de).
Solche Zweifel zeigt die Beschwerde nicht auf. Innerhalb der Beschwerdefrist hat sie nach näherer Maßgabe der Beschwerdebegründungsschrift vom 31. Juli 2008 nur geltend gemacht, dass die Auffassung der Schlichtungsstelle rechtlich nicht haltbar sei. Damit trägt sie – ohne dies im Hinblick auf § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD näher auszuführen – zum Annahmegrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit“ der anzufechtenden Entscheidung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD) vor.
(1) Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hatte, die Zustimmung zur Eingruppierung der hier in Rede stehenden Gruppenleiter und -leiterinnen in EGr 7 AVR.DW.EKD zu verweigern. „Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen“ sind im Normtext der EGr 7 Teil A AVR.DW.EKD ausdrücklich genannt. Die Richtbeispiele in dem Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD) bilden eine selbstständige Grundlage für die Eingruppierung. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in einer Entgeltgruppe der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD sind erfüllt, wenn die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale eines Richtbeispiels dieser Entgeltgruppe erfüllt (KGH.EKD Beschluss vom 22. Juni 2009 -I-124/P89-08 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen, ZMV 2009, S. 260).
Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat die Vorinstanz auch ausreichend geprüft, ob die konkrete Aufgabenstellung jeweils so liegt, dass eine Eingruppierung in EGr 8 Teil B AVR.DW.EKD zutreffe. Die dort aufgeführten Richtbeispiele sind nicht erfüllt, sodass auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden muss. Die EGr 8 Teil B AVR.DW.EKD setzt
- soweit vorliegend überhaupt einschlägig - eine eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreu-ung/Erziehung voraus. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Maßgeblich sind die Merkmale der „übertragenen“ Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 AVR.DW.EKD).
Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass die Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung bei keinem der Gruppenleiter vorliegen. Auch nach dem Vorbringen der Mitarbeitervertretung im Beschwerderechtszug liegen die Voraussetzungen der EGr 8 Teil B AVR.DW.EKD nicht vor. Die Mitarbeitenden sind zwar Gruppenleiter, sie mögen auch Aufgaben mehr oder weniger eigenständig wahrnehmen und ihre Gruppe „leiten“, jedoch sind ihnen „Leitungsaufgaben“ (Begriff: Anm. 11) i. S. der EGr 8 Teil B AVR.DW.EKD nicht übertragen worden.
(2) Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz erkannt, dass die Teamleiterinnen und Teamleiter in EGr 8 AVR.DW.EKD eingruppiert sind. Auch insoweit zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf, dass die Eingruppierung dieser Mitarbeiter in die EGr 9 Teil B Nr. 1 AVR.DW.EKD richtig sei. Die Voraussetzungen der EGr 9 Teil B Nr. 1 AVR.DW.EKD sind auch nach den Darlegungen in der Beschwerde zumindest hinsichtlich der Anmerkung 11 insoweit nicht erfüllt, als von den einzelnen in Anmerkung 10 genannten Leitungsfunktionen wiederum nur Teile wahrzunehmen sind. Das aber genügt nicht.
(3) Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen, die betroffene Krankenschwester sei in EGr 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert. Die Darlegung der Beschwerde, die betroffene Krankenschwester sei in EGr 8 Teil A Nr. 1 b der Anlage zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert, ist nicht schlüssig; sie beschränkt sich mehr oder weniger auf eine Wiederholung des Normtextes. Der Umstand, dass es sich bei der Dienststelle um eine Werkstatt für behinderte Menschen handelt, bedeutet für sich allein nicht, dass die Tätigkeit schwierig i.S. der Anmerkung 14 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD ist.
(4) Die drei als Hilfskräfte für betreutes Wohnen beschäftigten Angestellten sind, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, als Hilfskräfte für betreutes Wohnen in EGr 4 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert. Sie benötigen hierfür keine fachspezifische Ausbildung. Auch nach der Darlegung in der Beschwerde erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese drei Angestellten in EGr 5 eingruppiert sind. Tatsachen, aus denen dies zwingend folgt, trägt die Beschwerde nicht vor; sie erschöpft sich vielmehr in einer abweichenden Bewertung, indem sie die Aufgaben als „komplex“ i.S. der Anm. 15 Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD bewertet wissen will. Das aber genügt nicht, weil die Tätigkeit die von „Helfern“ i. S. der Richtbeispiele zu EGr 4 ist.
(5) Die Vorinstanz hat erkannt, dass die betroffene Küchenhilfe in EGr 3 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert ist. Die Beschwerde hat nicht überzeugend dargelegt, dass die Küchenhilfe in EGr 4 eingruppiert ist. Insoweit werden keine subsumtionsfähigen Tatsachen dargelegt, sondern es wird lediglich der Normwortlaut mehr oder weniger wiederholt. Das aber genügt nicht, um erkennen zu können, dass eine Eingruppierung in EGr 4 überwiegend wahrscheinlich ist.
(6) Die betroffene Küchenmitarbeiterin ist nach der Entscheidung der Vorinstanz in EGr 4 Teil B Nr. 1 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert, da ihr die Koordination von Mitarbeitenden obliegt. Der hiergegen gerichtete Angriff der Beschwerde geht fehl; sie zeigen jedenfalls nicht auf, dass eine anderweitige Entscheidung –hier: EGr 8 statt EGr 4 a.a.0. – überwiegend wahrscheinlich ist. Ob der Hinweis im angefochtenen Beschluss, wonach die betroffene Küchenmitarbeiterin die für eine Gruppenleitung erforderliche Berufsausbildung fehle, so zu verstehen ist, wie die Beschwerde meint, kann zu ihren Gunsten als rechtlich fehlerhaft unterstellt werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Küchenmitarbeiterin keine Gruppenleiterin i.S. der EGr 8 ist. Sie hat zwar Koordinationsaufgaben hinsichtlich der behinderten Menschen, die ihr bei der Arbeit zur Hand gehen. Das aber genügt nicht, um als überwiegend wahrscheinlich annehmen zu können, diese Aufgaben einschließlich der Koordinationsaufgaben seien solche, die – wie es in der Anmerkung 6 Satz 1 vorausgesetzt wird – als eigenständig wahrgenommene Aufgaben der Entgeltgruppe Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine dreijährige Fachschulausbildung oder auch anderweitig erworben werden können. Der Hinweis auf das Organigramm ist unbehelflich. Daraus lässt sich nur erkennen, dass es eine Organisationseinheit im Werk 2 mit der Bezeichnung „Hauswirtschaft Werk 2“ gibt, nicht aber, welche Aufgaben die betroffene Küchenmitarbeiterin dort erfüllt.
(7) Die Vorinstanz hat auch zutreffend erkannt, dass die betroffene Gruppenhelferin in EGr 5 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert ist, und dazu im Wesentlichen ausgeführt, sie habe keine fachspezifische Ausbildung, sie arbeite als Betreuungskraft zusammen mit drei Gruppenleiterinnen in einer Fördergruppe für Menschen mit schweren Behinderungen, sie erledige komplexe Aufgaben unter fachlicher Leitung. Der Angriff der Beschwerde hiergegen zeigt nicht auf, dass eine andere Entscheidung, nämlich eine Eingruppierung in EGr 6 Teil B Nr. 2 überwiegend wahrscheinlich ist. Der Umstand, dass die betroffene Gruppenhelferin als Vertreterin für eine Gruppenleiterin eingestellt worden ist, ändert nichts daran, dass ihr deren Tätigkeiten nicht vollen Umfangs übertragen worden sind.
(8) Die Krankenpflegehelferin ist nach der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz in EGr 5 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert. Sie ist als Krankenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben unter der fachlichen Aufsicht einer examinierten Krankenschwester tätig. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb die betroffene Krankenpflegehelferin die Voraussetzungen der EGr 6 erfüllt, vor allem nicht, inwieweit ihr welche eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben obliegt. Der bloße Verweis auf die Stellenbeschreibung genügt nicht, weil sich aus dieser die eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben nicht erhellt.
b) Die Beschwerde ist auch nicht nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zur Entscheidung anzunehmen. Zu diesen Annahmegrund hat die Beschwerde erstmals in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 und damit außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen. Alle Annahmegründe wie auch die Beschwerdebegründung selbst müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen worden sein. Später vorgebrachte Gründe sind grundsätzlich unbeachtlich.
Der Vortrag der Beschwerde zur Annahme wegen grundsätzlicher Bedeutung ist auch inhaltlich unzureichend. Der Annahmegrund der grundsätzlichen Bedeutung bezieht sich nicht auf den Fall insgesamt, sondern auf die Rechtsfrage(n), die sich in dem Fall stellen und beantwortet werden müssen. Für den Annahmegrund „grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage“ (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD) muss die Rechtsfrage so genau bezeichnet sein, dass sie grundsätzlich mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann (vgl. zu § 72a ArbGG: BAG, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 – AP Nr. 66 zu § 72a ArbGG Grundsatzbeschwerde). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD ist gegeben, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung ist (KGH.EKD 30. Juni 2006 – I-0124/M21-06 – ZMV 2006, 307; vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung nach § 63 Abs. 1 Buchst. g MVG.EKD a.F.: KGH.EKD 19. Mai 2005 – II-0124/K40-04, ZMV 2006, S. 89). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 auch inhaltlich nicht gerecht.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).