.

Nichtamtliche Begründung zum Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

Lfd. Nr.
Begründung
Fundstelle
Kirchengesetz
1
Begründung zum Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz vom 10. November 2005
2
Begründung des Artikel 2 Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014
3
Begründung des Artikel 6 Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016
##

Begründung
zum Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz
vom 10. November 2005

##

I. Allgemeines

Das Kirchenbeamtengesetz der EKD enthält zahlreiche Punkte, die über Öffnungsklauseln durch eigenes Recht der anwendendenden Kirche ausgefüllt werden können oder müssen. Daher muss auch die Evangelische Kirche in Deutschland für ihre Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ein Ausführungsgesetz erlassen.
Das Ausführungsgesetz orientiert sich im wesentlichen an dem bisher für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht. Dieses war neben dem Kirchenbeamtengesetz der VELKD und der EKU (UEK) eine der Grundlagen, auf der das Kirchenbeamtengesetz der EKD erarbeitet wurde.
##

II. Begründung der Vorschriften im Einzelnen

#

§ 1 (Zu § 4)

Dienstherr, oberste Dienstbehörde
Die Regelung definiert Dienstherrn und oberste Dienstbehörde für den Bereich der EKD. Sie entspricht § 2 Abs. 1 im bisherigen KBG.EKD.
#

§ 2 (Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2)

Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
Absatz 1 entspricht der Regelung des § 5 Abs. 2 des bisherigen KBG.EKD. Er konkretisiert die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD genannte vorübergehende Zeit und beschränkt in Übereinstimmung mit der bewährten Praxis die Möglichkeit von Kirchenbeamtenverhältnissen auf Zeit auf Personen, die bereits in einem anderweitigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. In der Praxis betrifft dies insbesondere Pfarrerinnen und Pfarrer der Gliedkirchen, die auf Zeit in der EKD ein Referat übernehmen. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte einer Gliedkirche könnten hingegen gemäß § 56 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vorübergehend an die EKD abgeordnet werden.
Absatz 2 entspricht der Regelung des § 7 Abs. 2 des bisherigen KBG.EKD. Danach gilt für die Berufung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Zeit keine Altersgrenze. Bei Kirchenbeamtenverhältnissen auf Zeit stellt sich die Frage des vertretbaren Relation zwischen der erbrachten Dienstleistung und der später aufzubringenden Versorgung nicht, da sich der Versorgungsanspruch nicht gegen den Dienstherrn auf Zeit richtet.
Mit Absatz 3 wird die Versetzung in den Wartestand für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Zeit ausgeschlossen. Da Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit stets zugleich in einem weiteren – ruhenden – öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist es nicht sinnvoll, sie in den Wartestand zu versetzen. Für den Dienstherrn ist eine klare Regelung stets vorzuziehen und für die Betroffenen bietet das sofortige Wiederaufleben des Dienstverhältnisses in z.B. ihrer Gliedkirche eine wesentlich bessere Chance zur Wiedereingliederung in den Dienst als dies bei einem vorhergehenden Wartestand bei der EKD je der Fall sein könnte. Deshalb eröffnet § 81 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD die Möglichkeit Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit im Einvernehmen mit dem freistellenden Dienstherrn vorzeitig zu entlassen
#

§ 3 (Zu § 87 Abs. 2)

Vorverfahren
Wie bisher in § 79 KBG.EKD geregelt soll eine Klage in einer Rechtsstreitigkeit aus einem Kirchenbeamtenverhältnis nur erhoben werden dürfen, wenn zuvor ein Vorverfahren stattgefunden hat.
Der Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten ergibt sich aus § 7 des Kirchengerichtsgesetzes der EKD, mit dem 2003 die Rechtspflege der EKD grundlegend neu geregelt wurde.
#

§ 4 (Zu § 91)

Wartestandsregelung für Leitungsämter
Die Regelung entspricht § 28 des bisherigen KBG.EKD. Amtsträgerinnen und Amtsträger in Schlüsselstellungen mit der Funktion der Transformation kirchenpolitischer Entscheidungen in die Verwaltung müssen den eingeschlagenen Weg jederzeit aktiv und wirksam unterstützen; es genügt nicht, ihn nicht zu behindern. Die Entscheidungsgremien müssen jederzeit volles Vertrauen in ihre Bereitschaft und Fähigkeit hierzu haben können. Um dies sicher zu stellen, können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in den abschließend aufgeführten Positionen jederzeit – ohne dass es einer Begründung oder Frist bedürfte – in den Wartestand versetzt werden. Im staatlichen Recht findet sich eine Parallele in der Regelung über die sogen. politischen Beamten in § 36 BBG.
#

§ 5 (Zu § 92)

Vertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
Die Regelung nimmt die Vorschriften der §§ 76, 77 des bisherigen KBG.EKD auf. Sie sichert die Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Regelungen für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und zeigt das Recht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf, sich in Vereinigungen zur Wahrung von Berufsinteressen und anderen Berufsverbänden zusammenzuschließen.
#

§ 6 (Zu § 93 Abs. 1)

Zuständigkeiten
Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt zu einzelnen Rechtsfragen die jeweilige Zuständigkeit, lässt die Zuständigkeit an anderen Stellen dagegen offen. Wie im bisherigen KBG.EKD in § 8 Abs. 1 geregelt, soll für die Ernennungen der Rat zuständig sein.
#

§ 7 (Zu § 17 Abs. 3, §§ 26, 28, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 54 Abs. 3, § 83 Abs. 2)

Anwendung staatlichen Rechts
Eine Vielzahl der Öffnungsklauseln werden durch von der EKD gesetztes Recht ausgefüllt, das über § 95 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetz der EKD weitergilt. Hierzu gehören u.a. das Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz, das Mandatsgesetz, die Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Verordnung über die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland.
In anderen Rechtsfragen wurden in der Vergangenheit über eine allgemeine Auffangregelung in § 80 des bisherigen KBG.EKD die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Bestimmungen entsprechend angewendet, da sich das Recht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten klassisch am Bundesrecht orientiert. Im Kirchenbeamtengesetz der EKD selbst findet sich für ausgewählte Rechtsfragen ebenfalls ein Verweis auf Bundesrecht (§ 39 Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht).
Für die in § 7 genannten Rechtsfragen soll für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach Absatz 1 weiterhin Bundesrecht gelten, da Gründe für kirchenspezifische Regelungen nicht ersichtlich sind. Die aufgeführten Themenbereiche betreffen
  1. das nach § 17 Abs. 3 zu regelnde besondere Einsichts- und Auskunftsrecht in Ausbildungs- und Prüfungsakten, da diese nicht Bestandteil der Personalakte sind.
  2. die nach § 26 näher zu regelnde Annahme von Zuwendungen. Im staatlichen Bereich gibt es hierzu Verwaltungsanordnungen, auf die zurückgegriffen werden kann.
  3. die nach § 28 zu treffenden Regelungen über die Arbeitszeit. Schon bisher wurde die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten angewandt.
  4. die notwendigen Regelungen des § 35 Abs. 1 zum Unterhalt. Hiervon erfasst sind alle vermögenswerten Rechte der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die nicht an anderer Stelle durch EKD-Recht – vor allem das Kirchenbeamtenbesoldungs- und versorgungsgesetz – geregelt sind. Betroffen von der Verweisung sind mithin insbesondere Beihilfen, Reisekostenentschädigung, Umzugskostenvergütung, Jubiläumszuwendung, Trennungsgeldentschädigung. Auch hier wurde bisher auf Bundesrecht verwiesen.
  5. die nach § 38 Abs. 4 zu treffende nähere Regelung des Erholungs- und Sonderurlaubes. Dieser wurde schon bisher über die Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst und die Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst gewährt.
  6. die mögliche Regelung des Teildienst aus familiären Gründen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 50 Abs. 5. Eine an das Bundesrecht angelehnte Regelung befindet sich in § 65 Abs. 4 des bisherigen KBG.EKD.
  7. der Anspruch auf Beihilfe während der Zeit einer Beurlaubung nach § 54 Abs. 3. Dieser neben dem Beihilferecht stehende, eigenständige Beihilfeanspruch ist in Anlehnung an das Bundesrecht aus familienpolitischen Gründen im § 65 Abs. 5 des bisherigen KBG.EKD geregelt.
  8. die Konkretisierung der Regelungen zur Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf in § 83 Abs. 2 in Hinblick auf die Ablegung der Prüfung oder Zwischenprüfung. Diese finden sich in Nachbildung der staatlichen Regelung in § 39 Abs. 2 des bisherigen KBG.EKD.
Um auf zukünftige Änderungen möglichst schnell reagieren zu können, wird der Rat in Absatz 2 ermächtigt, diese Rechtsfragen durch Verordnung zu regeln.
#

§ 8 In-Kraft-Treten

Das Ausführungsgesetz soll zum selben Zeitpunkt in Kraft treten, in dem das Kirchenbeamtengesetz der EKD in Kraft tritt.
#

Begründung
zum Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 12. November 2014

##
Artikel 1 (...)
#

Artikel 2 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz

  1. In der Aufzählung der Leitungspersonen, die in den Wartestand versetzt werden können, fehlte bisher die Militärbischöfin oder der Militärbischof. Da dieses Amt nunmehr im Hauptamt versehen wird, muss eine Versetzung in den Wartestand möglich sein. Die Vorschrift kann nicht angewendet werden, wenn das Amt im Nebenamt durch eine Person wahrgenommen wird, die im Hauptamt eines anderen Dienstherrn steht. Denn die Versetzung in den Wartestand verändert den Status des Dienstverhältnisses. Auf dieses hat nur der Dienstherr der Hauptamtes Zugriff.
  2. Nach § 6 AGKBG-EKD ist der Rat der EKD zuständig für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten. Der Rat möchte einen Teil der Ernennungen zukünftig delegieren können. Daher ermöglicht die Regelung, dass künftig eine vom Rat benannte Stelle für Ernennungen zuständig wird. Nach Artikel 30 Absatz 5 der Grundordnung der EKD kommt hierzu insbesondere ein vom Rat benannter Ausschuss in Betracht.
Artikel 3 (...)
Artikel 4 (...)
Artikel 5 (...)
Artikel 6 (...)
Artikel 7 (...)
#

Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die in Artikel 1 bis 7 genannten Kirchengesetze betreffen Angelegenheiten der EKD selbst, nicht der Gliedkirchen. Sie treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das BVG-EKD für die EKD selbst nach § 58 Abs. 1 BVG-EKD in Kraft tritt, da die geänderten Regelungen sich weitgehend auf das neu geschaffene Gesetz beziehen.
Anmerkung der Redaktion: Das Datum des Inkrafttretens für die EKD ist der 1. April 2015.
#

Begründung
zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016
vom 8. November 2016

##

A. Allgemeines

Das Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 umfasst als Artikelgesetz Änderungen der dienstrechtlichen Kirchengesetze mit Wirkung für die Gliedkirchen sowie einiger Kirchengesetze, die ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der EKD selbst sowie Entsendungen zu einem Auslandsdienst betreffen. Im Einzelnen sind dies:
Artikel 1 das Pfarrdienstgesetz (PfDG.EKD),
Artikel 2 das Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD),
Artikel 3 das Besoldungs- und Versorgungsgesetz (BVG-EKD),
Artikel 4 das Ökumenegesetz (ÖG-EKD),
Artikel 5 das Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstgesetz (AGPfDG-EKD),
Artikel 6 das Ausführungsgesetz der EKD zum Kirchenbeamtengesetz (AGKBG.EKD),
Artikel 7 das Ausführungsgesetz der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz (AGBVG-EKD) sowie
Artikel 8 das Inkrafttreten.
Es enthält keine spektakulären Eingriffe in das bisherige Dienstrecht, sondern bringt lediglich die vorhandenen Kirchengesetze der EKD im Bereich des Dienstrechts auf den aktuellen Stand. Insbesondere das Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. März 2015 (BGBl I S. 250) war Anlass zur Überprüfung und Aktualisierung vorhandener Regelungen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden außerdem Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Sol-daten sowie zur Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2016 (BR-Drucks. 158/16) aufgegriffen, die wesentliche Verbesserungen der bisherigen Regelungen für pflegende Angehörige im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beinhalten. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 7. Juli 2016 in dritter Beratung zugestimmt. Mit der zeitnahen Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zu rechnen.
Darüber hinaus beseitigt das vorliegende Kirchengesetz redaktionelle Unebenheiten und klärt oder erweitert einige Öffnungsklauseln insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes auf Wunsch der Gliedkirchen, die gerade an ihren Ausführungsgesetzen zu diesem Kirchengesetz arbeiten.
Folgende inhaltliche Änderungen sollen hervorgehoben werden:
  • § 5 Abs. 3 PfDG.EKD: Veröffentlichung des Verlustes der Ordinationsrechte im Amtsblatt darf auch im Internet lesbar sein.
  • §§ 61f. PfDG.EKD und §§ 16f. KBG.EKD: Änderung einiger personalaktenrechtlicher Regelungen, teilweise in Orientierung an dem Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes: insbesondere
    • die vollständige oder teilweise Digitalisierung von Personalakten wird zugelassen,
    • die besonderen Personalakten-Regelungen im PfDG.EKD und KBG.EKD sind – anders als im staatlichen Recht – nicht abschließend, sondern werden durch das allgemeine Datenschutzrecht im DSG-EKD ergänzt.
    • Mitteilungen in Strafsachen sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden hinsichtlich des Anspruchs der Mitarbeitenden auf Entfernung mit Beschwerden u.ä. gleichgestellt. Nicht entfernt werden Registerauszüge nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG), die eingeholt werden, um die Eignung für Aufgaben mit Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu prüfen.
  • §§ 69 bis 69b PfDG.EKD und §§ 50 bis 51b KBG.EKD: Anpassung und Erweiterung der bisherigen Regelungen an die vom Bundestag beschlossenen neuen Regelungen zur Beurlaubung aus familiären Gründen, zur Familienpflegezeit mit Vorschuss und zur Pflege-zeit mit Vorschuss mit der Folge, dass es nicht mehr erforderlich ist, sich bereits bei Beginn der Pflege zum Dienstumfang nach Abschluss der Pflegephase festzulegen.
  • §§ 73 Abs. 2, 94 Abs. 5 PfDG.EKD und § 53 Abs. 2, § 72 Abs. 6 KBG.EKD: Differenzierung des Nebentätigkeitsrechts für Teildienst, Beurlaubungen, Ruhestand und Ehrenamt. Im Teildienst und bei Beurlaubungen soll das allgemeine Nebentätigkeitsrecht gelten, ebenso im Ruhestand, dort aber mit dem Zusatz, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung ein Ersuchen näherer Auskünfte über die Nebentätigkeit oder eine Versagung eingeht (§ 94 Abs. 5 PfDG.EKD). Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt soll für Nebentätigkeiten Anzeigepflicht gelten mit der Möglichkeit, nähere Auskünfte einzuholen und ggf. eine Untersagung auszusprechen (§ 114 Abs. 2 PfDG.EKD).
  • §§ 6, 82a, 91a KBG.EKD, § 8 AGKBG.EKD: Ämter mit leitender Funktion können künftig auch zunächst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen werden.
  • § 11 Abs. 2 ÖG-EKD: durch Rechtsverordnung kann eine Interessenvertretung für in Auslandsgemeinden entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer geregelt werden, da sie bisher keine rechtlich gesicherte Vertretung haben.
  • § 13 BVG-EKD fasst die Regelung zum Familienzuschlag genauer für Fälle des Zusammentreffens staatlicher und kirchlicher Zahlungen, in denen der Staat den kirchlichen Dienst nicht als öffentlichen Dienst anerkennt. Es wird verdeutlicht, dass der staatliche Anteil unabhängig von seiner konkreten Höhe angerechnet wird, so dass künftig unterschiedliche Besoldungstabellen in den Ländern und Ruhegehaltssätze der Familienzuschlagsberechtigten nicht mehr ermittelt werden müssen.
  • § 3a AGPfDG-EKD und § 2a AGKBG.EKD: Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen können auch durch Fachärztinnen und -ärzte erfolgen, da staatliche Gesundheitsämter es zunehmend ablehnen, kirchliche Beschäftigte amtsärztlich zu untersuchen.
  • § 4a AGPfDG-EKD und § 7a AGKBG.EKD: Regelungen über einen Leistungsbescheid, wie sie bei staatlichen und kirchlichen Dienstherren üblich sind, werden für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisses der EKD eingefügt.
  • Aufhebung des § 7 AGBVG-EKD: wer sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der EKD entlassen lässt, kann künftig anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersgeld wählen.
#

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Artikel 1 (...)
II. Artikel 2 (...)
III. Artikel 3 (...)
IV. Artikel 4 (...)
V. Artikel 5 (...)
#

VI. Artikel 6
3. Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz

##

1. Zu § 2a

Nach § 69 Abs. 5 KBG.EKD (künftig Absatz 6) sollen ärztliche Begutachtungen durch Vertrauens- oder Amtsärzte/innen geschehen, sofern eine Kirche nicht für ihren Bereich etwas anderes geregelt hat. Von dieser Öffnungsklausel wird hier Gebrauch gemacht, da die EKD zunehmend die Erfahrung machen muss, dass Amtsärztinnen und Amtsärzte die Begutachtung kirchlicher Mitarbeitender wegen Personalmangels ablehnen. Auf der anderen Seite ist die Zahl der Mitarbeitenden in der EKD so niedrig, dass die Bestellung eigener Vertrauensärzte vergleichsweise aufwendig ist. Daher sollen Gutachtenaufträge künftig auch an Fachärztinnen und Fachärzte vergeben werden können. Hierbei ist auf Neutralität dieser Ärztinnen und Ärzte zu achten.
#

2. Zu § 3

Der neu eingefügte Absatz 4 schließt in Aufnahme der Öffnungsklausel in § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD für eine Reihe von Verwaltungsakten nach dem Kirchenbeamtengesetz die Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung einer Klage aus. Es handelt sich um Entscheidungen, die niemals Routine sind und stets im Vorfeld mit erheblicher Sorgfalt bedacht und vorbereitet werden, bei denen eine zügige gerichtliche Klärung im Interesse aller Beteiligten liegt und eine abschließende Klärung im Widerspruchsverfahren nur selten zu erwarten ist. Im Einzelnen handelt es sich um Wartestandsversetzungen bei der Zusammenlegung von Dienststellen nach § 60. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach §§ 68, 69 und Versetzungen in den Wartestand aus einem Leitungsamt der EKD nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz.
#

3. Zu § 7

Inzwischen ist in § 66 KBG.EKD in den Absätzen 4 bis 8 eine Regelung zum Hinausschieben des Berufsendes über die Regelaltersgrenze hinaus enthalten. Eines Verweises auf Bundesrecht bedarf es in dieser Frage daher nicht mehr.
#

4. Zu § 7a

§ 88 KBG.EKD stellt den Kirchen frei, Regelungen zum Leistungsbescheid zu erlassen. Für die Mitarbeitenden der EKD gab es bisher keine solche Regelung, wohl aber die Vorgabe in § 3 Abs. 3 AGKBG.EKD, vor einer Leistungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Da dies im Falle eines Anspruchs des Dienstherrn einen Verwaltungsakt voraussetzt, wird mit den Regelungen zum Leistungsbescheid eine entsprechende Grundlage geschaffen. Die Regelung lehnt sich stark an das bisherige Recht der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen an. Auch weiterhin wird der übliche Weg zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB bleiben. Ein Leistungsbescheid sollte aber erlassen werden, wenn (gerichtliche) Auseinandersetzungen zu erwarten sind, mithin wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte nicht zur Zahlung bereit und mit der Einbehaltung von Dienst- oder Versorgungsbezügen nicht einverstanden ist.
#

5. Zu § 8

Berufungen in Leitungsämter der EKD erfolgen auf Lebenszeit. Da Abordnungen zur Erprobung für die abgebenden Landeskirchen in diesen Fällen des Öfteren schwierig sind, soll für die leitenden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKD die Möglichkeit eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe eröffnet werden. In diesem Fall kann wie bei Kirchenbeamtenverhältnissen auf Zeit mit Beurlaubungen der Gliedkirchen gearbeitet werden.
#

6. Zu § 9

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund des Einschiebens von § 8
#
VII. Artikel 7 (...)
#

VIII. Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Artikelgesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Änderungen im Pfarrdienstgesetz, Kirchenbeamtengesetz und Besoldungs- und Versorgungsgesetz treten somit in den Gliedkirchen, die den genannten Kirchengesetzen für ihren Bereich zugestimmt haben, zu diesem Termin in Kraft, ohne dass es seitens der Gliedkirchen eines weiteren Aktes bedürfte. Für die EKD, für deren Eigenbereich drei Ausführungsgesetze und das Ökumenegesetz geändert werden, gilt das ohnehin.